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{'item': '4Ob517/93; 4Ob2025/96i; 3Ob144/99v; 3Ob296/02d; 3Ob113/04w; 7Ob302/06x; 7Ob130/08f; 4Ob194/11z; 3Ob118/13v; 8Ob51/16g; 7Ob186/16b; 7Ob220/16

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047509 Entscheidungsdatum24.10.2024 Geschäftszahl4Ob517/93; 4Ob2025/96i; 3Ob144/99v; 3Ob296/02d; 3Ob113/04w; 7Ob302/06x; 7Ob130/08f; 4Ob194/11z; 3Ob118/13v; 8Ob51/16g; 7Ob186/16b; 7Ob220/16b; 4Ob102/17d; 8Ob5/17v; 10Ob23/18g; 1Ob140/18x; 2Ob211/18w; 9Ob74/19a; 4Ob133/23x; 1Ob122/24h NormABGB §140 Ba RechtssatzBei der Bemessung des Unterhaltes ist vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen in dem der Entscheidung unmittelbar vorangehenden Bezugszeitraum auszugehen; für die Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind stets die Einkommensbezüge während eines längeren Zeitraums heranzuziehen; das Einkommen für kürzere Zeiträume ist nur dann maßgebend, wenn es keinen nennenswerten Schwankungen unterliegt. EntscheidungstexteTE OGH 1993-04-20 4 Ob 517/93 TE OGH 1996-05-14 4 Ob 2025/96i nur: Bei der Bemessung des Unterhaltes ist vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen in dem der Entscheidung unmittelbar vorangehenden Bezugszeitraum auszugehen. (T1) TE OGH 2000-01-31 3 Ob 144/99v Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt aber richtigerweise nur bei einem Zuspruch von Unterhalt für die Zukunft im Sinne des § 406 zweiter Satz ZPO. (T2)Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt aber richtigerweise nur bei einem Zuspruch von Unterhalt für die Zukunft im Sinne des Paragraph 406, zweiter Satz ZPO. (T2) TE OGH 2003-10-22 3 Ob 296/02d Vgl auch; Beisatz: Durch die Berücksichtigung längerer oder kürzerer, aber von wesentlichen Schwankungen freier Zeiträume soll erreicht werden, dass jenes Einkommen Bemessungsgrundlage ist, das der Unterhaltspflichtige mit einer gewissen Regelmäßigkeit bezieht; dadurch soll vermieden werden, dass der Unterhalt ständig angepasst werden muss. (T3) Beisatz: Da es hier keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der Beklagte die höheren Bezüge, die er in der Vergangenheit erzielt hatte und die von den Vorinstanzen bei der Festsetzung des einjährigen Bezugszeitraumes nicht berücksichtigt wurden, auch in Zukunft erzielen werde, besteht jedenfalls im Provisorialverfahren keine Veranlassung für eine Ausdehnung des Bezugszeitraumes. (T4) TE OGH 2004-07-21 3 Ob 113/04w Vgl auch; Beisatz: Bei der Feststellung des Unterhaltsanspruchs ist von einem Durchschnittseinkommen auszugehen, das im Allgemeinen von einem längeren, nach den möglichen Einkommensschwankungen zu bemessenden Zeitraum zu ermitteln ist. (T5) TE OGH 2007-05-09 7 Ob 302/06x Beisatz: Der Zeitraum ist nach den möglichen Einkommensschwankungen zu bemessen. (T6) TE OGH 2008-07-09 7 Ob 130/08f Vgl; Beisatz: Um zu vermeiden, dass der Unterhalt ständig angepasst werden muss, ist als Bemessungsgrundlage jenes Einkommen heranzuziehen, das der Unterhaltspflichtige mit einer gewissen Regelmäßigkeit bezieht. (T7) TE OGH 2011-12-20 4 Ob 194/11z Auch; nur T1; Beisatz: Bei der Unterhaltsbemessung für die Zukunft ist maßgebend, ob das in der Vergangenheit erzielte Einkommen darauf schließen lässt, dass der Unterhaltspflichtige auch weiterhin ein Einkommen in ähnlicher Höhe erzielen werde. (T8) Beisatz: Muss für konkrete vergangene Zeiträume geprüft werden, ob das Einkommen der Unterhaltsverpflichtung entsprochen hat, ist die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für genau diese Perioden zu ermitteln. (T9) Beisatz: Die heranzuziehenden Beobachtungszeiträume hängen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T10) TE OGH 2013-08-21 3 Ob 118/13v Auch; Beis wie T2; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2016-06-28 8 Ob 51/16g Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T10 TE OGH 2016-11-30 7 Ob 186/16b Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2017-01-25 7 Ob 220/16b TE OGH 2017-07-27 4 Ob 102/17d Auch; Beis wie T10 TE OGH 2017-09-28 8 Ob 5/17v Auch; Beis wie T8 TE OGH 2018-06-26 10 Ob 23/18g Vgl; Beis wie T8; Beis wie T10 TE OGH 2019-01-23 1 Ob 140/18x Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Diese Judikatur hat keinen Anwendungsbereich, wenn es allein um Unterhalt in der Vergangenheit geht. (T11) TE OGH 2019-06-24 2 Ob 211/18w Beis wie T10; Veröff: SZ 2019/53 TE OGH 2020-02-26 9 Ob 74/19a Beis wie T3; Beis wie T10 TE OGH 2024-03-19 4 Ob 133/23x TE OGH 2024-10-24 1 Ob 122/24h Beisatz wie T3; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047509

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.