RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0089835 Entscheidungsdatum09.09.2025 Geschäftszahl14Os26/93; 12Os1/03; 13Os93/03; 11Os44/07s; 11Os108/07b; 11Os59/08y; 14Os70/09i; 11Os64/10m; 13Os25/12v; 12Os68/13m; 11Os31/14i; 14Os1/15a; 15Os52/14g (15Os53/14d); 15Os143/16t; 12Os121/18p; 13Os115/18p; 13Os55/24y; 13Os78/24f; 15Os159/24g; 11Os81/25h NormStGB §12 Ac RechtssatzFür die Begründung der Mittäterschaft ist der Umstand wesentlich, dass der einzelne Täter - im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit mindestens einem anderen - eine dem Tatbild entsprechende Ausführungshandlung setzt. Die einzelnen - von einem gemeinsamen Vorsatz getragenen - Ausführungshandlungen sind sohin rechtlich gleichwertig, weil jede die unmittelbare Täterschaft im Sinn des § 12 erster Fall StGB begründet. Die Feststellung, welche von mehreren konkreten Ausführungshandlungen von einem bestimmten Mittäter gesetzt wurde, betrifft daher keine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache. Somit sind Wahlfeststellungen dahin, welche von mehreren Ausführungshandlungen ein bestimmter Mittäter gesetzt hat, zulässig.Für die Begründung der Mittäterschaft ist der Umstand wesentlich, dass der einzelne Täter - im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit mindestens einem anderen - eine dem Tatbild entsprechende Ausführungshandlung setzt. Die einzelnen - von einem gemeinsamen Vorsatz getragenen - Ausführungshandlungen sind sohin rechtlich gleichwertig, weil jede die unmittelbare Täterschaft im Sinn des Paragraph 12, erster Fall StGB begründet. Die Feststellung, welche von mehreren konkreten Ausführungshandlungen von einem bestimmten Mittäter gesetzt wurde, betrifft daher keine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache. Somit sind Wahlfeststellungen dahin, welche von mehreren Ausführungshandlungen ein bestimmter Mittäter gesetzt hat, zulässig. EntscheidungstexteTE OGH 1993-04-20 14 Os 26/93 TE OGH 2003-03-06 12 Os 1/03 Auch; nur: Für die Begründung der Mittäterschaft ist der Umstand wesentlich, dass der einzelne Täter - im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit mindestens einem anderen - eine dem Tatbild entsprechende Ausführungshandlung setzt. (T1) TE OGH 2003-09-24 13 Os 93/03 Auch; nur: Die Feststellung, welche von mehreren konkreten Ausführungshandlungen von einem bestimmten Mittäter gesetzt wurde, betrifft keine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache. (T2) TE OGH 2007-10-23 11 Os 44/07s Vgl auch; nur T2 TE OGH 2008-04-01 11 Os 108/07b Vgl; Beisatz: Der Frage, welche Tathandlung die Mittäter im Einzelnen konkret gesetzt haben, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. (T3) TE OGH 2008-06-24 11 Os 59/08y Vgl auch; Beisatz: Wird den Angeklagten ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zur Last gelegt, kommt der Frage, welche der zahlreichen mit gemeinsamem Vorsatz gesetzten Angriffshandlungen letztlich zum Tod des Opfers führte, keine entscheidende Bedeutung zu. (T4) TE OGH 2009-07-21 14 Os 70/09i Auch; Beisatz: Mittäterschaft liegt nur bezüglich jener einverständlich zusammenwirkenden Täter vor, die wenigstens eine Ausführungshandlung gesetzt haben. (T5) TE OGH 2010-06-22 11 Os 64/10m Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2012-07-05 13 Os 25/12v Vgl auch; nur T1 TE OGH 2013-07-04 12 Os 68/13m Vgl auch TE OGH 2014-04-08 11 Os 31/14i Auch; Beis wie T3 TE OGH 2015-03-03 14 Os 1/15a Vgl TE OGH 2015-01-14 15 Os 52/14g Auch; Beis wie T3 TE OGH 2017-05-24 15 Os 143/16t Auch TE OGH 2018-12-06 12 Os 121/18p Auch TE OGH 2018-01-16 13 Os 115/18p Vgl TE OGH 2024-09-11 13 Os 55/24y vgl; nur T1 TE OGH 2025-01-22 13 Os 78/24f vgl; nur T1 TE OGH 2025-03-26 15 Os 159/24g vgl TE OGH 2025-09-09 11 Os 81/25h vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0089835
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