OGH Rechtssatz RS0070214 (5Ob35/93 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070214 Entscheidungsdatum13.08.2025 Geschäftszahl5Ob35/93; 5Ob9/98d; 6Ob162/24b NormMRG §22 RechtssatzDurch die Regelung des § 22 MRG wird dem Vermieter ein Pauschalbetrag für seine Verwaltungsauslagen aller Art als Betriebskostenpost zuerkannt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein Verwalter bestellt ist und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Höhe dieser Auslagen. Für eine Überwälzung vergleichbarer Aufwendungen zusätzlich zu dem in dieser Gesetzesstelle normierten Betrag bleibt kein Raum.Durch die Regelung des Paragraph 22, MRG wird dem Vermieter ein Pauschalbetrag für seine Verwaltungsauslagen aller Art als Betriebskostenpost zuerkannt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein Verwalter bestellt ist und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Höhe dieser Auslagen. Für eine Überwälzung vergleichbarer Aufwendungen zusätzlich zu dem in dieser Gesetzesstelle normierten Betrag bleibt kein Raum.
EntscheidungstexteTE OGH 1993-04-27 5 Ob 35/93 Veröff: WoBl 1993,184 (Würth) TE OGH 1998-06-09 5 Ob 9/98d nur: Durch die Regelung des § 22 MRG wird dem Vermieter ein Pauschalbetrag für seine Verwaltungsauslagen aller Art als Betriebskostenpost zuerkannt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein Verwalter bestellt ist und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Höhe dieser Auslagen. (T1); Beisatz: Hier: § 22 WEG idF 3. WÄG. (T2); Beisatz: Die dem Vermieter bzw dem von ihm mit der Einziehung der Mietzinse beauftragten Verwalter entstehenden Kontoführungskosten, die bei unbarem Zahlungsverkehr entstehen, sind Verwaltungsauslagen gemäß § 22 MRG. (T3)nur: Durch die Regelung des Paragraph 22, MRG wird dem Vermieter ein Pauschalbetrag für seine Verwaltungsauslagen aller Art als Betriebskostenpost zuerkannt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein Verwalter bestellt ist und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Höhe dieser Auslagen. (T1); Beisatz: Hier: Paragraph 22, WEG in der Fassung 3. WÄG. (T2); Beisatz: Die dem Vermieter bzw dem von ihm mit der Einziehung der Mietzinse beauftragten Verwalter entstehenden Kontoführungskosten, die bei unbarem Zahlungsverkehr entstehen, sind Verwaltungsauslagen gemäß Paragraph 22, MRG. (T3) TE OGH 2025-08-13 6 Ob 162/24b Beisatz wie T1: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klauseln, die Kosten der Verwaltung des Mietgegenstands auf den Mieter überwälzt. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070214