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Europaius

5Ob35/93

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.04.1993 Geschäftszahl5Ob35/93; 5Ob534/94; 5Ob92/95; 5Ob89/95; 5Ob59/95; 5Ob49/00t NormMRG §22;

RechtssatzDa kein Vermieter berechtigt ist, die mit der Errichtung des Mietvertrages verbundenen Aufwendungen zusätzlich zu dem in § 22 MRG normierten Pauschalbetrag auf seinen Vertragspartner zu überwälzen, darf auch ein Vermieter, der als Rechtsanwalt den Mietvertrag selbst verfaßte, hiefür nichts auf den Mieter als seinen Vertragspartner überwälzen.Da kein Vermieter berechtigt ist, die mit der Errichtung des Mietvertrages verbundenen Aufwendungen zusätzlich zu dem in Paragraph 22, MRG normierten Pauschalbetrag auf seinen Vertragspartner zu überwälzen, darf auch ein Vermieter, der als Rechtsanwalt den Mietvertrag selbst verfaßte, hiefür nichts auf den Mieter als seinen Vertragspartner überwälzen.

EntscheidungstexteTE OGH 1993/04/27 5 Ob 35/93 Veröff: WoBl 1993,184 (Würth) = RdW 1993,276 TE OGH 1994/08/30 5 Ob 534/94 Vgl auch; Beisatz: Hier: Vom Immobilienmakler als Vermieter begehrte Vergütung von Betriebsausgaben und Werbungskosten für die Vermittlung eines Objektes. (T1) TE OGH 1995/06/27 5 Ob 92/95 Vgl auch; Beisatz: Hat hingegen der Hausverwalter Tätigkeiten eines Immobilienmaklers, dh eines von ihm gleichfalls ausgeübten Geschäftszweiges erbracht, so wäre die Mieterin zur Zahlung einer Vermittlungsprovision nur im Falle des - allerdings auch durch konkludentes Verhalten (§ 863 ABGB) möglichen - Zustandekommens eines Maklervertrages mit dem Hausverwalter verpflichtet. (T2) Vgl auch; Beisatz: Hat hingegen der Hausverwalter Tätigkeiten eines Immobilienmaklers, dh eines von ihm gleichfalls ausgeübten Geschäftszweiges erbracht, so wäre die Mieterin zur Zahlung einer Vermittlungsprovision nur im Falle des - allerdings auch durch konkludentes Verhalten (Paragraph 863, ABGB) möglichen - Zustandekommens eines Maklervertrages mit dem Hausverwalter verpflichtet. (T2) TE OGH 1995/08/29 5 Ob 89/95 Veröff: SZ 68/148 TE OGH 1995/08/29 5 Ob 59/95 Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Umso mehr besteht die Provisionspflicht nach allgemeinem Maklerrecht, wenn ein vom Verwalter der Liegenschaft verschiedener Makler vom Mieter in Anspruch genommen wird und von diesem - wie hier - das Bestandobjekt vermittelt erhält. (T3) TE OGH 2000/09/05 5 Ob 49/00t Vgl auch; Veröff: SZ 73/134 RechtssatznummerRS0070220

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.