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OGH Rechtssatz RS0014626 (5Ob1531/93 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014626 Entscheidungsdatum28.03.2025 Geschäftszahl5Ob1531/93; 2Ob146/00k; 8Ob102/12a; 6Ob44/13h; 4Ob199/16t; 9Ob91/16x; 2Ob91/20a; 8Ob41/25z NormABGB §865 RechtssatzGeschäftsunfähigkeit eines an geistigen Störungen leidenden Vertragsschließenden ist schon dann anzunehmen, wenn das in Betracht kommende Geschäft von diesen geistigen Störungen "tangiert" wurde.

EntscheidungstexteTE OGH 1993-04-27 5 Ob 1531/93 Veröff: RZ 1994/54 S 167 TE OGH 2000-05-26 2 Ob 146/00k TE OGH 2012-10-24 8 Ob 102/12a Vgl auch TE OGH 2013-08-28 6 Ob 44/13h Vgl; Beisatz: Mit dieser Judikaturlinie war nie gemeint, dass es für die Annahme von Geschäftsunfähigkeit ausreicht, wenn das in Betracht kommende Geschäft von der geistigen Störung in irgendeiner Form „berührt“ wurde. Vielmehr ist mit dieser Formulierung gemeint, dass sich die geistige Störung bei dem konkreten Geschäft überhaupt auf die geistigen Fähigkeiten des Betroffenen ausgewirkt hat. (T1) Beisatz: Zusätzlich muss für die Annahme von Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 865 ABGB aber auch eine bestimmte Intensität der Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten des Betroffenen vorliegen, die dazu führt, dass der Betroffene im Ergebnis tatsächlich nicht mehr in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite des konkreten Rechtsgeschäfts zu überblicken. Die Freiheit zur Willensentschließung muss durch die geistige Störung „aufgehoben“ und nicht nur „tangiert“ gewesen sein. (T2)Beisatz: Zusätzlich muss für die Annahme von Geschäftsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 865, ABGB aber auch eine bestimmte Intensität der Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten des Betroffenen vorliegen, die dazu führt, dass der Betroffene im Ergebnis tatsächlich nicht mehr in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite des konkreten Rechtsgeschäfts zu überblicken. Die Freiheit zur Willensentschließung muss durch die geistige Störung „aufgehoben“ und nicht nur „tangiert“ gewesen sein. (T2) TE OGH 2016-12-20 4 Ob 199/16t TE OGH 2017-01-26 9 Ob 91/16x Vgl; Beis wie T2 nur: Die Freiheit zur Willensentschließung muss durch die geistige Störung „aufgehoben“ und nicht nur „tangiert“ gewesen sein. (T3) TE OGH 2020-10-14 2 Ob 91/20a nur Beis wie T2; Beisatz: Hier: Konkrete Feststellungen notwendig. (T4) TE OGH 2025-03-28 8 Ob 41/25z Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0014626

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.