9ObA74/93
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.04.1993 Geschäftszahl9ObA74/93; 8ObA224/94; 9ObA240/94; 9ObA184/01a NormArbVG §51;
ArbVG §52;
ArbVG §53;
ArbVG §59 Abs1;
RechtssatzAus § 59 Abs 1 ArbVG geht in Einklang mit den Materialien klar hervor, daß auch die Verletzung wesentlicher Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitender Grundsätze des Wahlrechts (insbesondere § 51 ArbVG, auch §§ 52 f ArbVG) im Regelfall nur einen Anfechtungsgrund bildet. Nur bei besonders schweren Verstößen führt die Verletzung der Wahlgrundsätze des § 51 ArbVG unter Umständen zur Nichtigkeit (§ 48 ASGG).Aus Paragraph 59, Absatz eins, ArbVG geht in Einklang mit den Materialien klar hervor, daß auch die Verletzung wesentlicher Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitender Grundsätze des Wahlrechts (insbesondere Paragraph 51, ArbVG, auch Paragraphen 52, f ArbVG) im Regelfall nur einen Anfechtungsgrund bildet. Nur bei besonders schweren Verstößen führt die Verletzung der Wahlgrundsätze des Paragraph 51, ArbVG unter Umständen zur Nichtigkeit (Paragraph 48, ASGG).
EntscheidungstexteTE OGH 1993/04/28 9 ObA 74/93 TE OGH 1994/03/17 8 ObA 224/94 Auch; nur: Nur bei besonders schweren Verstößen führt die Verletzung der Wahlgrundsätze des § 51 ArbVG unter Umständen zur Nichtigkeit. (T1) Auch; nur: Nur bei besonders schweren Verstößen führt die Verletzung der Wahlgrundsätze des Paragraph 51, ArbVG unter Umständen zur Nichtigkeit. (T1) TE OGH 1995/01/11 9 ObA 240/94 Vgl auch TE OGH 2001/09/05 9 ObA 184/01a Auch; Veröff: SZ 74/145 RechtssatznummerRS0050980