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OGH Rechtssatz RS0051108 (9ObA74/93)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051108 Entscheidungsdatum28.04.1993 Geschäftszahl9ObA74/93; 8ObA2303/96a; 9ObA51/14m NormArbVG §40 Abs3; ArbVG §42 Abs2; ArbVG §59 Abs2 RechtssatzNach § 59 Abs2 ArbVG ist (auch) der Betriebsinhaber zur Anfechtung der Betriebsratswahl insbesondere dann berechtigt, wenn die Wahl ihrer Art nach nicht durchzuführen gewesen wäre. Das ist zB der Fall, wenn ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt wird, obwohl kein Beschluß im Sinne des § 40 Abs 3 bzw § 42 Abs 2 ArbVG vorliegt (§ 48 ASGG).Nach Paragraph 59, Abs2 ArbVG ist (auch) der Betriebsinhaber zur Anfechtung der Betriebsratswahl insbesondere dann berechtigt, wenn die Wahl ihrer Art nach nicht durchzuführen gewesen wäre. Das ist zB der Fall, wenn ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt wird, obwohl kein Beschluß im Sinne des Paragraph 40, Absatz 3, bzw Paragraph 42, Absatz 2, ArbVG vorliegt (Paragraph 48, ASGG).

EntscheidungstexteTE OGH 1993-04-28 9 ObA 74/93 TE OGH 1997-03-13 8 ObA 2303/96a Auch; Veröff: SZ 70/44 TE OGH 2014-07-22 9 ObA 51/14m Auch; nur: Nach § 59 Abs2 ArbVG ist (auch) der Betriebsinhaber zur Anfechtung der Betriebsratswahl insbesondere dann berechtigt, wenn die Wahl ihrer Art nach nicht durchzuführen gewesen wäre. (T1)Auch; nur: Nach Paragraph 59, Abs2 ArbVG ist (auch) der Betriebsinhaber zur Anfechtung der Betriebsratswahl insbesondere dann berechtigt, wenn die Wahl ihrer Art nach nicht durchzuführen gewesen wäre. (T1) mit Beisatz: Dies ist ua dann der Fall, wenn ein Betriebsrat für eine Abteilung oder eine sonstige Arbeitsstätte gewählt wurde, die nicht als selbständiger Betrieb (§§ 34, 134, 134b ArbVG) oder als gleichgestellter Betrieb (§ 35 ArbVG) zu betrachten ist. (T2)mit Beisatz: Dies ist ua dann der Fall, wenn ein Betriebsrat für eine Abteilung oder eine sonstige Arbeitsstätte gewählt wurde, die nicht als selbständiger Betrieb (Paragraphen 34, 134, 134 b, ArbVG) oder als gleichgestellter Betrieb (Paragraph 35, ArbVG) zu betrachten ist. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051108

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.