RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060938 Entscheidungsdatum28.04.1993 Geschäftszahl9ObA80/93; 9ObA249/97a; 9ObA292/99b; 9ObA98/06m; 9ObA169/07d; 9ObA21/14z; 9ObA127/15i; 9ObA14/16y; 8ObA41/17p; 9ObA92/19y; 9ObA25/22z NormAngG §27 Z6; GewO 1859 §82 litg RechtssatzEine an sich erhebliche Ehrverletzung rechtfertigt die Entlassung nicht, wenn besondere Umstände, etwa Erregung über das vorausgegangene Verhalten des Beleidigten, Verteidigung gegen einen vermeintlich ungerechtfertigten Vorwurf, langjährige Dienstzeit, Einmaligkeit des Vorfalles, sie im Einzelfall als noch entschuldbar erscheinen lassen. (§ 48 ASGG).Eine an sich erhebliche Ehrverletzung rechtfertigt die Entlassung nicht, wenn besondere Umstände, etwa Erregung über das vorausgegangene Verhalten des Beleidigten, Verteidigung gegen einen vermeintlich ungerechtfertigten Vorwurf, langjährige Dienstzeit, Einmaligkeit des Vorfalles, sie im Einzelfall als noch entschuldbar erscheinen lassen. (Paragraph 48, ASGG). EntscheidungstexteTE OGH 1993-04-28 9 ObA 80/93 TE OGH 1997-11-05 9 ObA 249/97a Vgl auch; Beisatz: Hier: Ungeachtet eines rauhen Umgangstones unter Bauarbeitern verwirklicht aber die nach Aufforderung des Vorgesetzten, den Fortschritt einer Baustelle zu dokumentieren, gefallene Äußerung des Arbeitnehmers "Das geht Dich nichts an, Du kleine Krot", den Entlassungsgrund des § 82 lit g GewO. (T1)Vgl auch; Beisatz: Hier: Ungeachtet eines rauhen Umgangstones unter Bauarbeitern verwirklicht aber die nach Aufforderung des Vorgesetzten, den Fortschritt einer Baustelle zu dokumentieren, gefallene Äußerung des Arbeitnehmers "Das geht Dich nichts an, Du kleine Krot", den Entlassungsgrund des Paragraph 82, Litera g, GewO. (T1) TE OGH 2000-04-05 9 ObA 292/99b Vgl auch TE OGH 2006-10-18 9 ObA 98/06m Auch TE OGH 2007-11-28 9 ObA 169/07d Beisatz: Im konkreten Fall begründete das Berufungsgericht solche Umstände mit der Furcht des Klägers, für Entscheidungen zur Verantwortung gezogen zu werden, welche er nicht getroffen habe, seiner langjährigen Dienstzeit und der vereinzelt gebliebenen Veröffentlichung im Internet-Forum einer gewerkschaftlichen Minderheitsfraktion. (T2) TE OGH 2014-02-26 9 ObA 21/14z Auch TE OGH 2015-10-28 9 ObA 127/15i Auch; Beisatz: Weder die Frage, ob eine bestimmte Äußerung eines Arbeitnehmers im Einzelfall den Entlassungsgrund der erheblichen Ehrverletzung begründet noch die Frage, ob eine erhebliche Ehrverletzung aufgrund der besonderen Umstände im Einzelfall als noch entschuldbar anzusehen ist, stellt eine erhebliche Rechtsfrage dar. (T3) TE OGH 2016-02-25 9 ObA 14/16y Auch; Beis wie T3 TE OGH 2018-03-23 8 ObA 41/17p Auch; Beis wie T3 TE OGH 2019-10-30 9 ObA 92/19y Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Erhebliche Ehrverletzung nach § 27 Z 6 AngG. (T4)Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Erhebliche Ehrverletzung nach Paragraph 27, Ziffer 6, AngG. (T4) TE OGH 2022-03-24 9 ObA 25/22z Beisatz: Hier: zu § 31 Z 7 und 8 TAG. (T5)Beisatz: Hier: zu Paragraph 31, Ziffer 7 und 8 TAG. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060938
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