RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0059461 Entscheidungsdatum29.04.1993 Geschäftszahl8Ob13/92; 8Ob240/99y; 8Ob233/99v; 8Ob244/02v; 8Ob99/04y; 8Ob37/05g; 8Ob97/10p; 8Ob96/10s; 8Ob104/11v; 8Ob105/11s; 8Ob78/11w; 8Ob75/15k; 8Ob127/18m NormGmbHG §16; GmbHG §41; GmbHG §84; KO nF §71; KO §71c Abs1 RechtssatzDie Rechtsmittelbefugnis hinsichtlich des Eröffnungsbeschlusses kommt grundsätzlich dem Gemeinschuldner und den Gläubigern bescheinigter Konkursforderungen zu. Bei einer GmbH wird die Gemeinschuldnerin von den Geschäftsführern oder den Liquidatoren vertreten, die Gesellschafter selbst sind daher nicht rechtsmittelbefugt, außer es sind keine Geschäftsführer und Liquidatoren vorhanden. Wurde der Geschäftsführer durch einen - von ihm zwar gemäß § 41 GmbHG angefochten - Generalversammlungsbeschluss als Geschäftsführer abberufen, so fehlt ihm aber die Rechtsmittelbefugnis.Die Rechtsmittelbefugnis hinsichtlich des Eröffnungsbeschlusses kommt grundsätzlich dem Gemeinschuldner und den Gläubigern bescheinigter Konkursforderungen zu. Bei einer GmbH wird die Gemeinschuldnerin von den Geschäftsführern oder den Liquidatoren vertreten, die Gesellschafter selbst sind daher nicht rechtsmittelbefugt, außer es sind keine Geschäftsführer und Liquidatoren vorhanden. Wurde der Geschäftsführer durch einen - von ihm zwar gemäß Paragraph 41, GmbHG angefochten - Generalversammlungsbeschluss als Geschäftsführer abberufen, so fehlt ihm aber die Rechtsmittelbefugnis. EntscheidungstexteTE OGH 1993-04-29 8 Ob 13/92 Veröff: ecolex 1993,815 = RdW 1993,243 TE OGH 1999-10-21 8 Ob 240/99y nur: Die Rechtsmittelbefugnis hinsichtlich des Eröffnungsbeschlusses kommt grundsätzlich dem Gemeinschuldner und den Gläubigern bescheinigter Konkursforderungen zu. (T1) Veröff: SZ 72/159 TE OGH 2000-12-21 8 Ob 233/99v Vgl; Beisatz: Den organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person wird in § 69 Abs 3 und 4 KO eine selbständige verfahrensrechtliche Stellung zugebilligt, sodass sie im Konkurseröffnungsverfahren zur Anfechtung auch im eigenen Namen legitimiert sind; diese Legitimation erlischt mit wirksamer Abberufung. (T2)Vgl; Beisatz: Den organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person wird in Paragraph 69, Absatz 3 und 4 KO eine selbständige verfahrensrechtliche Stellung zugebilligt, sodass sie im Konkurseröffnungsverfahren zur Anfechtung auch im eigenen Namen legitimiert sind; diese Legitimation erlischt mit wirksamer Abberufung. (T2) TE OGH 2003-03-20 8 Ob 244/02v Vgl auch; nur: Die Rechtsmittelbefugnis hinsichtlich des Eröffnungsbeschlusses kommt grundsätzlich dem Gemeinschuldner zu. (T3) TE OGH 2004-12-22 8 Ob 99/04y nur T1; Beisatz: Dem Konkursgläubiger ist Rechtsmittellegitimation und Beschwer auch für einen Rekurs gegen einen Konkurseröffnungsbeschluss zuzubilligen. (T4) TE OGH 2005-05-04 8 Ob 37/05g TE OGH 2010-11-04 8 Ob 97/10p Vgl auch; nur T1; nur T3; Beisatz: Im Hinblick auf Beschlüsse des Konkursgerichts, mit denen das Konkursverfahren eröffnet oder der Antrag auf dessen Eröffnung abgewiesen wird, sind grundsätzlich der Gemeinschuldner und die Gläubiger bescheinigter Konkursforderungen rekurslegitimiert. (T5) TE OGH 2010-11-04 8 Ob 96/10s Vgl auch; nur T1; nur T3; Beis wie T5 TE OGH 2011-11-22 8 Ob 104/11v Auch; nur T1; Veröff: SZ 2011/136 TE OGH 2011-11-22 8 Ob 105/11s Auch; nur T1 TE OGH 2012-04-24 8 Ob 78/11w Auch; Beisatz: Gläubiger angemeldeter Konkursforderungen müssen diese nicht mehr gesondert bescheinigen. (T6) Bem: RS0127749. (T7) TE OGH 2015-07-30 8 Ob 75/15k Auch; nur T1; Veröff: SZ 2015/73 TE OGH 2018-09-24 8 Ob 127/18m Beisatz: Gesellschafter einer juristischen Person sind grundsätzlich – wenn ein vertretungsbefugtes Organ vorhanden ist – nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Einem Kommanditisten kommt keine Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft und damit keine Rechtsmittellegitimation zu. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0059461
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