RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0064095 Entscheidungsdatum29.04.1993 Geschäftszahl8Ob527/93; 7Ob623/93; 9Ob2071/96s; 2Ob215/98a; 5Ob224/98x; 5Ob63/99x; 3Ob25/98t; 8Ob116/00t; 7Ob276/02t; 9Ob40/03b; 7Ob169/04k; 3Ob197/04y; 8Ob14/07b; 7Ob264/06h; 8Ob120/08t; 10Ob30/10z NormKO §7 Abs1 RechtssatzIm Zeitpunkt der Konkurseröffnung anhängige Unterhaltsfestsetzungsverfahren werden durch die Konkurseröffnung in Ansehung des Unterhalts für den Zeitraum vor der Konkurseröffnung unterbrochen. EntscheidungstexteTE OGH 1993-04-29 8 Ob 527/93 Veröff: ÖA 1994,30 TE OGH 1994-02-02 7 Ob 623/93 Auch; Beisatz: Ein anhängiges Aufteilungsverfahren wird durch die Konkurseröffnung über das Vermögen eines Ehegatten unterbrochen. (T1) Veröff: SZ 67/18 TE OGH 1996-07-10 9 Ob 2071/96s Vgl; Beis wie T1 TE OGH 1998-08-13 2 Ob 215/98a TE OGH 1998-12-15 5 Ob 224/98x Vgl; Beisatz: Der Konkurszweck gebietet in bestimmten Fällen, Unterbrechungswirkungen auch im außerstreitigen Verfahren anzuerkennen. (T2) TE OGH 1999-03-09 5 Ob 63/99x Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Partei führt gemäß § 7 Abs 1 KO zur Unterbrechung eines außerstreitigen Mietrechtsverfahrens nach § 37 MRG, davon sind jedoch ausschließlich vermögensrechtliche Streitigkeiten betroffen. (T3)Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Partei führt gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO zur Unterbrechung eines außerstreitigen Mietrechtsverfahrens nach Paragraph 37, MRG, davon sind jedoch ausschließlich vermögensrechtliche Streitigkeiten betroffen. (T3) TE OGH 1999-06-28 3 Ob 25/98t Vgl; Beisatz: Hier: Schuldenregulierungsverfahren (T4) TE OGH 2000-06-29 8 Ob 116/00t Beis wie T4; Beisatz: Hier: Pflegschaftsverfahren. (T5) TE OGH 2002-12-18 7 Ob 276/02t Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Das Aufteilungsverfahren kann erst nach Abschluss der Prüfungstagsatzung wieder aufgenommen werden. (T6) TE OGH 2003-08-27 9 Ob 40/03b Beis wie T5 TE OGH 2004-07-28 7 Ob 169/04k Beisatz: Das gilt auch bei auf einstweiligen Unterhalt (Provisorialunterhalt) gerichteten einstweiligen Verfügungen nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO). (T7); Veröff: SZ 2004/116Beisatz: Das gilt auch bei auf einstweiligen Unterhalt (Provisorialunterhalt) gerichteten einstweiligen Verfügungen nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO). (T7); Veröff: SZ 2004/116 TE OGH 2004-08-26 3 Ob 197/04y TE OGH 2007-04-18 8 Ob 14/07b Vgl; Beisatz: Ein Pflegschaftsverfahren, soweit es bis zur Konkurseröffnung geschuldeten, rückständigen Unterhalt zum Gegenstand hat, wird durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen unterbrochen. (T8) TE OGH 2007-05-30 7 Ob 264/06h Vgl; Beis wie T2; Beis wie T8; Beisatz: Hier ist das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Vaters bereits vor Fassung des erstgerichtlichen Beschlusses und damit auch vor Ergehen der rekursgerichtlichen Entscheidung aufgehoben worden, daher war weder die Unterbrechungswirkung einer „Konkurseröffnung" über das Vermögen des Vaters der Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen noch eine zum maßgebenden Entscheidungszeitpunkt aufrechten Prozesssperre. (T9); Beisatz: Hier: Nichtigkeit des Verfahrens, da dem Unterhaltsschuldner das rechtliche Gehör entzogen wurde, weil der Unterhaltsfestsetzungsantrag insoweit nicht als Anmeldung einer Konkursforderung umgedeutet (§ 40a JN), sondern im Unterhaltsverfahren behandelt wurde und dem Vater, dem während des aufrechten Schuldenregulierungsverfahrens die Eigenverwaltung entzogen war und dem der Unterhaltsantrag vor rechtskräftiger Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens zur Äußerung zugestellt worden war, nach dessen rechtskräftiger Aufhebung bis zur Beschlussfassung über den Antrag dann aber keine Möglichkeit zur Stellungnahme mehr geboten wurde. (T10)Vgl; Beis wie T2; Beis wie T8; Beisatz: Hier ist das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Vaters bereits vor Fassung des erstgerichtlichen Beschlusses und damit auch vor Ergehen der rekursgerichtlichen Entscheidung aufgehoben worden, daher war weder die Unterbrechungswirkung einer „Konkurseröffnung" über das Vermögen des Vaters der Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen noch eine zum maßgebenden Entscheidungszeitpunkt aufrechten Prozesssperre. (T9); Beisatz: Hier: Nichtigkeit des Verfahrens, da dem Unterhaltsschuldner das rechtliche Gehör entzogen wurde, weil der Unterhaltsfestsetzungsantrag insoweit nicht als Anmeldung einer Konkursforderung umgedeutet (Paragraph 40 a, JN), sondern im Unterhaltsverfahren behandelt wurde und dem Vater, dem während des aufrechten Schuldenregulierungsverfahrens die Eigenverwaltung entzogen war und dem der Unterhaltsantrag vor rechtskräftiger Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens zur Äußerung zugestellt worden war, nach dessen rechtskräftiger Aufhebung bis zur Beschlussfassung über den Antrag dann aber keine Möglichkeit zur Stellungnahme mehr geboten wurde. (T10) TE OGH 2008-10-14 8 Ob 120/08t Bem: Siehe im Gegensatz dazu zum Verfahren über einen Unterhaltsherabsetzungsantrag RS0124278. (T11); Veröff: SZ 2008/148 TE OGH 2010-06-01 10 Ob 30/10z Vgl; Beis wie T8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.