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{'item': '4Ob25/93; 4Ob79/10m; 17Ob22/10z; 4Ob162/10t; 4Ob67/11y; 4Ob110/11x; 1Ob47/12m; 4Ob132/12h; 4Ob151/12b; 3Ob90/13a; 4Ob184/13g; 5Ob215/19g; 5O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042349 Entscheidungsdatum23.10.2025 Geschäftszahl4Ob25/93; 4Ob79/10m; 17Ob22/10z; 4Ob162/10t; 4Ob67/11y; 4Ob110/11x; 1Ob47/12m; 4Ob132/12h; 4Ob151/12b; 3Ob90/13a; 4Ob184/13g; 5Ob215/19g; 5Ob60/20i; 2Ob163/25x NormZPO idF WGN 1989 §500 Abs3 IIIbZPO in der Fassung WGN 1989 §500 Abs3 römisch drei b RechtssatzEin Beschluss, der über mehrere Ansprüche abspricht, kann für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit nur dann als Einheit behandelt werden, wenn die einzelnen Ansprüche nach § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind. Soweit die Ansprüche einheitlich zu bewerten sind, sind sie auch mit einem einheitlichen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu versehen.Ein Beschluss, der über mehrere Ansprüche abspricht, kann für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit nur dann als Einheit behandelt werden, wenn die einzelnen Ansprüche nach Paragraph 55, Absatz eins, JN zusammenzurechnen sind. Soweit die Ansprüche einheitlich zu bewerten sind, sind sie auch mit einem einheitlichen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu versehen. EntscheidungstexteTE OGH 1993-05-04 4 Ob 25/93 TE OGH 2010-06-08 4 Ob 79/10m Vgl; Beisatz: Hier: Drei Wettbewerbsverstöße der Beklagten. (T1) TE OGH 2011-01-18 17 Ob 22/10z Auch TE OGH 2010-12-15 4 Ob 162/10t Auch TE OGH 2011-05-10 4 Ob 67/11y Vgl; Beisatz: Mehrere Ansprüche, die nicht nach § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind, hat das Berufungsgericht gesondert zu bewerten. (T2)Vgl; Beisatz: Mehrere Ansprüche, die nicht nach Paragraph 55, Absatz eins, JN zusammenzurechnen sind, hat das Berufungsgericht gesondert zu bewerten. (T2) Beisatz: Ein rechtlicher und sachlicher Zusammenhang iSd § 55 Abs 1 JN besteht zwischen einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch und einem diesbezüglichen Veröffentlichungsbegehren, nicht aber zwischen auf verschiedene Sachverhalte und Anspruchsgrundlagen gestützten Wettbewerbsverstößen. (T3)Beisatz: Ein rechtlicher und sachlicher Zusammenhang iSd Paragraph 55, Absatz eins, JN besteht zwischen einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch und einem diesbezüglichen Veröffentlichungsbegehren, nicht aber zwischen auf verschiedene Sachverhalte und Anspruchsgrundlagen gestützten Wettbewerbsverstößen. (T3) TE OGH 2011-08-09 4 Ob 110/11x Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2012-03-23 1 Ob 47/12m Beis wie T2 TE OGH 2012-08-02 4 Ob 132/12h Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2012-09-18 4 Ob 151/12b Vgl auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2013-06-19 3 Ob 90/13a Vgl auch TE OGH 2013-12-17 4 Ob 184/13g Vgl auch; Veröff: SZ 2013/124 TE OGH 2020-01-16 5 Ob 215/19g Beisatz: Mehrere Ansprüche, die nicht nach § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind, hat das Berufungsgericht gesondert zu bewerten und in der Regel mit einem gesonderten Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu versehen. (T4)Beisatz: Mehrere Ansprüche, die nicht nach Paragraph 55, Absatz eins, JN zusammenzurechnen sind, hat das Berufungsgericht gesondert zu bewerten und in der Regel mit einem gesonderten Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu versehen. (T4) TE OGH 2020-04-27 5 Ob 60/20i Vgl TE OGH 2025-10-23 2 Ob 163/25x Beisatz: Hier: Solidarhaftung. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042349

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.