OGH Rechtssatz RS0012227 (4Ob511/93 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012227 Entscheidungsdatum18.12.2025 Geschäftszahl4Ob511/93; 5Ob164/00d; 2Ob73/15x; 2Ob35/21t; 2Ob161/25b NormABGB §534 ABGB §1487 ABGB §1497 IIIABGB §1497 römisch drei ABGB §1497 IVB ABGB §1497 IVG RechtssatzErhebt daher ein Noterbe als auf den Rechtsweg verwiesener Erbansprecher die Erbrechtsklage, so bedeutet dies - ähnlich wie nach der neueren Rechtsprechung Vergleichsverhandlungen - für die Verjährung der Pflichtteilsansprüche einen Hemmungsgrund eigener Art. Der Ablauf der Verjährungsfrist wird für die Dauer des Erbrechtsstreites gehemmt, die Verjährung des Pflichtteilsanspruches tritt dann nicht ein, wenn nach rechtskräftiger Abweisung der Erbrechtsklage unverzüglich ( dh in angemessener Frist ) die Pflichtteilsklage erhoben wird.Erhebt daher ein Noterbe als auf den Rechtsweg verwiesener Erbansprecher die Erbrechtsklage, so bedeutet dies - ähnlich wie nach der neueren Rechtsprechung Vergleichsverhandlungen - für die Verjährung der Pflichtteilsansprüche einen Hemmungsgrund eigener "Art". Der Ablauf der Verjährungsfrist wird für die Dauer des Erbrechtsstreites gehemmt, die Verjährung des Pflichtteilsanspruches tritt dann nicht ein, wenn nach rechtskräftiger Abweisung der Erbrechtsklage unverzüglich ( dh in angemessener Frist ) die Pflichtteilsklage erhoben wird.
EntscheidungstexteTE OGH 1993-05-04 4 Ob 511/93 TE OGH 2000-06-15 5 Ob 164/00d Beisatz: Ein Dritter kann sich für die Verfolgung eigener Ansprüche auf die Ablaufhemmung, die durch die Führung einer Erbrechtsklage zwischen anderen Personen eintritt, nicht berufen. (T1) TE OGH 2015-12-16 2 Ob 73/15x Auch TE OGH 2021-03-25 2 Ob 35/21t Beisatz: Hier: Ablaufshemmung während des Verfahrens über das Erbrecht gemäß § 161 ff AußStrG. (T2)Beisatz: Hier: Ablaufshemmung während des Verfahrens über das Erbrecht gemäß Paragraph 161, ff AußStrG. (T2) TE OGH 2025-12-18 2 Ob 161/25b vgl; Beisatz: Das Verhältnis dieser Rechtsprechung zur Entscheidung 1 Ob 200/06b wird für das neue Recht offen gelassen. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012227