← Österreich

{'item': '1Ob538/93; 3Ob146/99p; 4Ob112/04f; 7Ob216/05y; 4Ob227/06w; 4Ob5/08a; 6Ob253/07k; 6Ob241/07w; 2Ob137/08y; 3Ob12/09z; 9Ob81/08i; 4Ob59/09v; 1O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016908 Entscheidungsdatum18.03.2026 Geschäftszahl1Ob538/93; 3Ob146/99p; 4Ob112/04f; 7Ob216/05y; 4Ob227/06w; 4Ob5/08a; 6Ob253/07k; 6Ob241/07w; 2Ob137/08y; 3Ob12/09z; 9Ob81/08i; 4Ob59/09v; 1Ob131/09k; 5Ob138/09v; 6Ob104/09a; 6Ob212/09h; 7Ob15/10x; 6Ob220/09k; 7Ob266/09g; 6Ob100/10i; 1Ob105/10p; 2Ob1/09z; 2Ob73/10i; 7Ob173/10g; 7Ob216/11g; 2Ob215/10x; 7Ob22/12d; 7Ob201/12b; 4Ob164/12i; 1Ob210/12g; 2Ob20/14a; 3Ob109/14x; 7Ob73/15h; 1Ob222/15a; 5Ob87/15b; 6Ob13/16d; 6Ob45/16k; 9Ob14/17z; 4Ob110/17f; 4Ob143/17h; 3Ob148/17m; 9Ob8/18v; 9Ob73/17a; 1Ob57/18s; 7Ob242/18s; 1Ob124/18v; 1Ob75/19i; 10Ob106/18p; 6Ob124/20h; 5Ob15/20x; 3Ob202/20g; 3Ob179/20z; 1Ob201/20w; 2Ob109/21z; 8Ob125/21x; 4Ob62/22d; 4Ob59/22p; 2Ob139/22p; 6Ob62/22v; 10Ob53/22z; 9Ob106/22m; 8Ob80/22f; 5Ob169/22x; 7Ob13/23x; 4Ob232/22d; 9Ob94/22x; 1Ob47/23b; 4Ob207/22b; 9Ob18/23x; 4Ob74/22v; 8Ob171/22p; 6Ob205/23z; 9Ob4/23p; 8Ob6/24a; 9Ob34/24a; 7Ob51/24m; 4Ob102/23p; 4Ob196/23m; 7Ob105/24b; 9Ob68/24a; 9Ob116/24k; 7Ob169/24i; 3Ob45/25a; 2Ob52/25y; 1Ob177/24x; 9Ob19/25x; 5Ob162/25x; 9ObA15/26k; 7Ob111/25m; 6Ob67/25h; 2Ob202/25g NormABGB §879 Abs3 RechtssatzDie Ausnahme von der im § 879 Abs 3 ABGB verankerten Inhaltskontrolle - die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten - ist möglichst eng zu verstehen und soll auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt bleiben, so dass vor allem auch die im dispositiven Recht geregelten Fragen bei der Hauptleistung, also vor allem Ort und Zeit der Vertragserfüllung, nicht unter diese Ausnahme fallen.Die Ausnahme von der im Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verankerten Inhaltskontrolle - die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten - ist möglichst eng zu verstehen und soll auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt bleiben, so dass vor allem auch die im dispositiven Recht geregelten Fragen bei der Hauptleistung, also vor allem Ort und Zeit der Vertragserfüllung, nicht unter diese Ausnahme fallen. EntscheidungstexteTE OGH 1993-05-11 1 Ob 538/93 Veröff: ÖBA 1994,236 TE OGH 2000-05-24 3 Ob 146/99p nur: Die Ausnahme von der im § 879 Abs 3 ABGB verankerten Inhaltskontrolle - die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten - ist möglichst eng zu verstehen und soll auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt bleiben. (T1)nur: Die Ausnahme von der im Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verankerten Inhaltskontrolle - die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten - ist möglichst eng zu verstehen und soll auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt bleiben. (T1) Beisatz: Bestimmungen, welche die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln, fallen unter § 879 Abs 3 ABGB. (T2)Beisatz: Bestimmungen, welche die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln, fallen unter Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T2) TE OGH 2004-08-18 4 Ob 112/04f Beisatz: Verfallsklauseln fallen daher nicht unter die Ausnahme von der Inhaltskontrolle im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB. (T3); Veröff: SZ 2004/125Beisatz: Verfallsklauseln fallen daher nicht unter die Ausnahme von der Inhaltskontrolle im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T3); Veröff: SZ 2004/125 TE OGH 2005-10-19 7 Ob 216/05y Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2007-03-20 4 Ob 227/06w Auch; nur T1; Beisatz: Die Ausnahme von der Inhaltskontrolle ist zwar eng auszulegen, die Beschreibung der Leistung selbst fällt aber jedenfalls darunter (hier: Netzabdeckung bei Mobiltelefonnetz). (T4); Veröff: SZ 2007/38 TE OGH 2008-03-11 4 Ob 5/08a TE OGH 2008-08-07 6 Ob 253/07k Beisatz: Nur Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, sollen der Inhaltskontrolle entzogen sein, nicht jedoch Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen. (T5) Beisatz: In AGB enthaltene Entgeltklauseln, die ein Zusatzentgelt nicht zur Abgeltung einer nur aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall erforderlichen Mehrleistung, sondern zur Abgeltung einer im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundenen Leistung vorsehen, schränken das eigentliche Leistungsversprechen ein, verändern es oder höhlen es aus und unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB. (T6)Beisatz: In AGB enthaltene Entgeltklauseln, die ein Zusatzentgelt nicht zur Abgeltung einer nur aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall erforderlichen Mehrleistung, sondern zur Abgeltung einer im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundenen Leistung vorsehen, schränken das eigentliche Leistungsversprechen ein, verändern es oder höhlen es aus und unterliegen der Inhaltskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T6) TE OGH 2008-12-17 6 Ob 241/07w nur T1; Beisatz: Die Regelung der bei Unterlassung der Kündigung eintretenden automatischen Vertragsfortsetzung betrifft keinen Hauptpunkt und unterliegt der Inhaltskontrolle. (T7) TE OGH 2009-04-16 2 Ob 137/08y Auch TE OGH 2009-05-19 3 Ob 12/09z nur T1; Beisatz: Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen, unterliegen ebenfalls der Inhaltskontrolle. (T8) Beis wie T6; Beisatz: Die Klausel in AGB in Finanzierungsleasingverträgen des Inhalts: „Kann eine Übergabe/Übernahme aus anderen Gründen als infolge des Annahmeverzugs des LN nicht innerhalb einer üblichen Frist erfolgen, ist die HSL berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der LN hat in diesem Fall der HSL alle Aufwendungen samt Zinsen und Spesen zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Abwicklung des Vertrages, insbesondere aus Leistungen an Dritte, entstanden sind oder noch entstehen." verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T9)Beis wie T6; Beisatz: Die Klausel in AGB in Finanzierungsleasingverträgen des Inhalts: „Kann eine Übergabe/Übernahme aus anderen Gründen als infolge des Annahmeverzugs des LN nicht innerhalb einer üblichen Frist erfolgen, ist die HSL berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der LN hat in diesem Fall der HSL alle Aufwendungen samt Zinsen und Spesen zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Abwicklung des Vertrages, insbesondere aus Leistungen an Dritte, entstanden sind oder noch entstehen." verstößt gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T9) Beisatz: Die Klausel in AGB in Finanzierungsleasingverträgen des Inhalts: „Die HSL haftet weder für bestimmte Eigenschaften oder Eignung des LO, noch für Schäden aus dessen Gebrauch. Mit der Übernahme gilt das LO als vom LN in jeder Hinsicht genehmigt. Der LN tritt in alle Rechte und Pflichten hinsichtlich Mängelprüfung, Erfüllung, Gewährleistung und Verzugsfolgen aus der Lieferung anstelle der HSL gegenüber die Lieferfirma ein und hält die HSL in allen diesen Punkten schad- und klaglos. Im Fall der erfolgten Abtretung solcher Ansprüche darf der LN das Recht auf Rücktritt und auf Wandlung von Verträgen mit Dritten erst nach schriftlicher Zustimmung des HSL ausüben. Soweit dem Leasingnehmer als Konsument - insbesondere durch § 8 und 9 KSchG - unabdingbare Rechte eingeräumt werden, bleiben diese unberührt." verstößt wegen Aushöhlung der Verschaffungspflicht des Leasinggebers gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T10)Beisatz: Die Klausel in AGB in Finanzierungsleasingverträgen des Inhalts: „Die HSL haftet weder für bestimmte Eigenschaften oder Eignung des LO, noch für Schäden aus dessen Gebrauch. Mit der Übernahme gilt das LO als vom LN in jeder Hinsicht genehmigt. Der LN tritt in alle Rechte und Pflichten hinsichtlich Mängelprüfung, Erfüllung, Gewährleistung und Verzugsfolgen aus der Lieferung anstelle der HSL gegenüber die Lieferfirma ein und hält die HSL in allen diesen Punkten schad- und klaglos. Im Fall der erfolgten Abtretung solcher Ansprüche darf der LN das Recht auf Rücktritt und auf Wandlung von Verträgen mit Dritten erst nach schriftlicher Zustimmung des HSL ausüben. Soweit dem Leasingnehmer als Konsument - insbesondere durch Paragraph 8 und 9 KSchG - unabdingbare Rechte eingeräumt werden, bleiben diese unberührt." verstößt wegen Aushöhlung der Verschaffungspflicht des Leasinggebers gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T10) TE OGH 2009-09-30 9 Ob 81/08i Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln einer Emittentin von Teilschuldverschreibungen („Bedingungen der Teilschuldverschreibungen RQ REOP 2007-2013"). (T11) TE OGH 2009-09-08 4 Ob 59/09v Beisatz: Hier: AGB für Finanzierungsleasing. (T12) TE OGH 2009-11-17 1 Ob 131/09k Beis wie T8; Beis wie T12; Veröff: SZ 2009/151 TE OGH, AUSL EGMR 2009-10-13 5 Ob 138/09v Beisatz: Bestimmungen, die die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln (zB in welcher Form eine Preisanpassung bei geänderten Marktverhältnissen erfolgt), fallen nicht unter die Ausnahme von der Inhaltskontrolle im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB fallen. (T13)Beisatz: Bestimmungen, die die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln (zB in welcher Form eine Preisanpassung bei geänderten Marktverhältnissen erfolgt), fallen nicht unter die Ausnahme von der Inhaltskontrolle im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB fallen. (T13) Bem: Hier: Zinsanpassungsklausel betreffend die Verzinsung von Spareinlagen. (T14) Veröff: SZ 2009/139 TE OGH 2009-09-18 6 Ob 104/09a Beisatz: Die „Ausmalverpflichtung" bei Beendigung des Mietverhältnisses stellt in diesem Sinne jedenfalls keine Hauptleistung dar. (T15) TE OGH 2009-12-17 6 Ob 212/09h Vgl; Beisatz: Bestimmungen, welche die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln oder die vertragstypische Leistung generell näher umschreiben, fallen nicht unter die Ausnahme von der Inhaltskontrolle. (T16) Bem: Hier: Die AGB-Klausel in einem Bürgschaftsformular eines Kreditunternehmens mit dem Inhalt: „Dies gilt auch, falls Zinsen, Kosten und Gebühren durch Saldierung zur Hauptsache geworden sind ...". (T17) TE OGH 2010-03-17 7 Ob 15/10x Auch; Beis wie T5; Beisatz: Die Klausel des Inhalts: „Für die einzelnen Zinsperioden kommen folgende Zinssätze zur Anwendung: Für die Zinsperioden vom

  1. September 2006 bis
  2. September 2007: Zinssatz der Vorperiode *140 % minus EURIBOR Zinssatz ... Für die Zinsperioden vom
  3. September 2012 bis
  4. September 2015: Zinssatz der Vorperiode *200 % minus EURIBOR Zinssatz“ [jeweiliges Abstellen auf den Zinssatz der Vorperiode] widerspricht § 879 Abs 3 ABGB, weil ein einmal erreichter Zinssatz von 0 % ungeachtet jeder weiteren Entwicklung des EURIBOR bis zum Ende der Laufzeit des Snowball Bond X festgeschrieben wird. (T18)[jeweiliges Abstellen auf den Zinssatz der Vorperiode] widerspricht Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, weil ein einmal erreichter Zinssatz von 0 % ungeachtet jeder weiteren Entwicklung des EURIBOR bis zum Ende der Laufzeit des Snowball Bond römisch zehn festgeschrieben wird. (T18) TE OGH 2010-05-19 6 Ob 220/09k Auch; Beisatz: Die Laufzeit der Anleihe ist nicht Hauptleistungspflicht, sondern lediglich Nebenverpflichtung. (T19) Beisatz: Hier: AGB‑Klauseln einer Emittentin von als Inhaberpapiere ausgestalteten Bankschuldverschreibungen. (T20) TE OGH 2010-04-21 7 Ob 266/09g Auch; nur T1; Veröff: SZ 2010/39 TE OGH 2010-06-24 6 Ob 100/10i Beisatz: Hier: Die Vereinbarung der Möglichkeit einer einseitig anordenbaren Verlängerung der Gewährleistungs- bzw Garantiefristen betrifft keinen Hauptpunkt. (T21) TE OGH 2010-07-06 1 Ob 105/10p Beis wie T8; Beisatz: Was eine Haupt‑ bzw Nebenleistung eines Vertrags ist, der auf Basis von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern abgeschlossen wurde, ist nach objektiven Kriterien und nicht nach den allfälligen Vorstellungen des Verwenders der Formblätter oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beurteilen. (T22) TE OGH 2010-04-22 2 Ob 1/09z Auch; Beisatz: Eine Bestimmung, die nur Bedingungen (Verzug mit der Rückstellung; Verlangen des Leasinggebers) und Modalitäten („umgehend“) der Leistungserbringung regelt, ist der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB nicht entzogen (Klausel 29). (T23)Auch; Beisatz: Eine Bestimmung, die nur Bedingungen (Verzug mit der Rückstellung; Verlangen des Leasinggebers) und Modalitäten („umgehend“) der Leistungserbringung regelt, ist der Inhaltskontrolle des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nicht entzogen (Klausel 29). (T23) Veröff: SZ 2010/41 TE OGH 2010-12-22 2 Ob 73/10i nur: Die Ausnahme von der im § 879 Abs 3 ABGB verankerten Inhaltskontrolle - die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten - ist möglichst eng zu verstehen. (T24)nur: Die Ausnahme von der im Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verankerten Inhaltskontrolle - die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten - ist möglichst eng zu verstehen. (T24) Beis wie T8; Beisatz: Hier: Die Überwälzung unbestimmter Erhaltungsarbeiten auf den Mieter ist als Nebenbestimmung und nicht als Hauptleistung zu qualifizieren. (T25) TE OGH 2011-05-11 7 Ob 173/10g Beis wie T12 TE OGH 2011-12-21 7 Ob 216/11g Auch; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG. (T25a)Auch; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf Paragraph 6, Absatz 3, VersVG. (T25a) TE OGH 2012-02-27 2 Ob 215/10x Auch; nur T24; Beis wie T8; Beis wie T15; Vgl Beis wie T25; Beisatz: Anders als bei Vertragsgestaltungen, bei welchen umfangreiche Investitionsverpflichtungen des Mieters als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung vereinbart werden (vgl etwa 3 Ob 633/85) ist die Vereinbarung von „Endausmalpflichten“ und vergleichbaren „Endrenovierungspflichten“ trotz deren „funktionellen“ Entgeltcharakters als Vereinbarung Nebenleistungen zu qualifizieren, welche der Inhaltskontrolle iSd § 879 Abs 3 ABGB unterliegt. (T26)Auch; nur T24; Beis wie T8; Beis wie T15; Vgl Beis wie T25; Beisatz: Anders als bei Vertragsgestaltungen, bei welchen umfangreiche Investitionsverpflichtungen des Mieters als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung vereinbart werden vergleiche etwa 3 Ob 633/85) ist die Vereinbarung von „Endausmalpflichten“ und vergleichbaren „Endrenovierungspflichten“ trotz deren „funktionellen“ Entgeltcharakters als Vereinbarung Nebenleistungen zu qualifizieren, welche der Inhaltskontrolle iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unterliegt. (T26) Veröff: SZ 2012/20 TE OGH 2012-06-28 7 Ob 22/12d Beisatz: Dies gilt auch für eine in AGB enthaltene Verkürzung der Verjährungsfrist (7 Ob 75/11x mwN). (T27) Beisatz: Hier: Verfalls‑(Verjährungs‑)frist von zwei Jahren für Thermengutscheine in den AGB des Vertreibers. (T28) TE OGH 2013-01-23 7 Ob 201/12b Auch Beis wie T5; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB
  5. (T29) Veröff: SZ 2013/5 TE OGH 2012-12-17 4 Ob 164/12i Auch; nur T1; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Frage der gröblichen Benachteiligung einer Klausel betreffend ungenutzte Flüge im Rahmen eines Kombinationsangebots. (T30) TE OGH 2013-04-11 1 Ob 210/12g nur T1; Ähnlich Beis wie T5; Beis wie T8 TE OGH 2014-12-18 2 Ob 20/14a Auch; Beis wie T25 TE OGH 2015-03-18 3 Ob 109/14x Auch TE OGH 2015-07-02 7 Ob 73/15h Beis wie T23; Beisatz: Hier: Zahlungsmodalitäten in einem Seminarvertrag, der im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Vorsorgekonzepts, dem eine kapitalbildende Lebensversicherung zugrunde liegt, abgeschlossen wurde. (T31) TE OGH 2015-12-22 1 Ob 222/15a TE OGH 2016-03-22 5 Ob 87/15b Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T8 TE OGH 2016-03-30 6 Ob 13/16d auch; nur T24 Beisatz: Unter die Ausnahme des § 879 Abs 3 ABGB fallen nur die „Hauptpunkte“, also die essentialia negotii. Nicht jede Vertragsbestimmung, die die Leistung oder das Entgelt betrifft, ist aufgrund dieses Umstands von der Inhaltskontrolle ausgenommen, sondern lediglich die individuelle ziffernmäßige Umschreibung der Hauptleistungen. Kontrollfähig bleiben hingegen allgemeine Umschreibungen, welche zB weitere Details der Preisberechnung betreffen. (T32)Beisatz: Unter die Ausnahme des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB fallen nur die „Hauptpunkte“, also die essentialia negotii. Nicht jede Vertragsbestimmung, die die Leistung oder das Entgelt betrifft, ist aufgrund dieses Umstands von der Inhaltskontrolle ausgenommen, sondern lediglich die individuelle ziffernmäßige Umschreibung der Hauptleistungen. Kontrollfähig bleiben hingegen allgemeine Umschreibungen, welche zB weitere Details der Preisberechnung betreffen. (T32) Beisatz: Für die Kontrollunterworfenheit einer Klausel ist nicht maßgeblich, ob diese vom dispositiven Recht abweicht oder nicht. Dieser Umstand hat vielmehr nur für die Beurteilung Bedeutung, ob die Klausel gröblich benachteiligend ist. (T33) Beisatz: Hier: Kreditbearbeitungsentgelt einer Bank als kontrollfreie Hauptleistungspflicht. (T34) Anm: Veröff: SZ 2016/41Anmerkung, Veröff: SZ 2016/41 TE OGH 2016-05-30 6 Ob 45/16k Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Klausel eines Wettanbieters, die eine nachträgliche Stornierung bereits angenommener Wetten und damit ein einseitiges Rücktrittsrecht ermöglicht, fällt nicht unter die Ausnahme von der Inhaltskontrolle. (T35) TE OGH 2017-05-24 9 Ob 14/17z nur T24; Beis wie T32; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit, sich durch die Entgegennahme von Telefongesprächen Gutschriften zu erwerben ist kein Teil der Hauptleistung. (T36) Beisatz: Einzelheiten über die Berechnung des Entgelts und über das Gegenrechnen von Guthaben gehören zu den Modalitäten der Preisberechnung. (T37) Veröff: SZ 2017/62 TE OGH 2017-08-24 4 Ob 110/17f Auch; nur T1; Beis wie T5 TE OGH 2017-08-24 4 Ob 143/17h Auch; Beisatz: Härtefälle in Ausnahmefällen führen nicht zur Unwirksamkeit. (T38) TE OGH 2018-02-21 3 Ob 148/17m Auch; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T32 TE OGH 2018-04-25 9 Ob 8/18v nur T24; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T10 TE OGH 2018-04-25 9 Ob 73/17a Beis wie T5; Beis wie T13 TE OGH 2018-05-29 1 Ob 57/18s Beis wie T5; Beis wie T8 TE OGH 2019-02-27 7 Ob 242/18s Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8 TE OGH 2019-04-03 1 Ob 124/18v Beis wie T5; Beis wie T8 TE OGH 2019-06-25 1 Ob 75/19i nur T1; Beis wie T5; Beis wie T32 TE OGH 2019-09-13 10 Ob 106/18p Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2020-09-15 6 Ob 124/20h Vgl TE OGH 2020-10-22 5 Ob 15/20x Beis wie T6; Beis wie T32 TE OGH 2021-01-20 3 Ob 202/20g Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T32 TE OGH 2021-02-25 3 Ob 179/20z Vgl; Beis wie T8; Beis wie T27 TE OGH 2021-05-18 1 Ob 201/20w Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Hier: AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens [Klausel 2]. (T39) TE OGH 2021-08-05 2 Ob 109/21z Beis wie T5; Beis wie T8 TE OGH 2022-01-25 8 Ob 125/21x Beis wie T5; Beisatz: Hier: Klausel betreffend Zinsenrückrechnung bei Bausparverträgen (Klausel 4). (T40) TE OGH 2022-10-18 4 Ob 62/22d Beis wie T5; Beis wie T6; vgl auch Beis wie T8; Beis wie T16; Beis wie T32Beis wie T5; Beis wie T6; vergleiche auch Beis wie T8; Beis wie T16; Beis wie T32 TE OGH 2022-10-18 4 Ob 59/22p Beis wie T5; Beis wie T6; Vgl auch Beis wie T8; Vgl auch Beis wie T16; Vgl auch Beis wie T32 TE OGH 2022-11-22 2 Ob 139/22p Beis wie T5; Beis wie T6; vgl auch Beis wie T8; Beis wie T16; Beis wie T32Beis wie T5; Beis wie T6; vergleiche auch Beis wie T8; Beis wie T16; Beis wie T32 TE OGH 2022-11-18 6 Ob 62/22v Beis wie T5; Beis wie T6; Vgl auch Beis wie T8; Vgl auch Beis wie T16; Vgl auch Beis wie T32 TE OGH 2022-11-22 10 Ob 53/22z Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T16; Beis wie T32; Beisatz: Hier: Beurteilung einer Klausel in einem Fitnessstudiovertrag, die eine einer Chipgebühr ähnliche Zutrittsgebühr vorsieht, als nichtig. (T41) TE OGH 2023-01-24 9 Ob 106/22m Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Vgl auch Beis wie T8; Vgl auch Beis wie T16; Vgl auch Beis wie T32 TE OGH 2023-02-23 8 Ob 80/22f vgl; Beisatz wie T8 Beisatz: Hier: Klausel in einem Fitnessstudiovertrag, die eine Verwaltungspauschale, Chipgebühr und halbjährliche Servicepauschale neben dem monatlichen Mitgliedsbeitrag vorsieht. (T42) TE OGH 2023-04-18 5 Ob 169/22x Beisatz wie T1; Beisatz wie T5; Beisatz wie T16 Beisatz: Hier: Servicepauschale Fitnesscenter (T43) TE OGH 2023-03-22 7 Ob 13/23x Beisatz wie T5; Beisatz wie T8; Beisatz wie T16; Beisatz wie T24; Beisatz wie T32 Beisatz: Eine Klausel, die dem Versicherungsnehmer ein Rentenwahlrecht anstelle der grundsätzlich vereinbarten einmaligen Kapitalabfindung einräumt und die Rechnungsgrundlagen dieser Rente regelt, betrifft nicht die Hauptleistung eines kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrags mit Rentenwahlrecht. (T44) TE OGH 2023-04-25 4 Ob 232/22d Beisatz: Hier: aufladbare Gutscheinkarten: Die Rücktausch- und Bereithaltungspflichten sind Nebenpflichten, die der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB zugänglich sind. (T45)Beisatz: Hier: aufladbare Gutscheinkarten: Die Rücktausch- und Bereithaltungspflichten sind Nebenpflichten, die der Inhaltskontrolle des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB zugänglich sind. (T45) TE OGH 2023-04-27 9 Ob 94/22x Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T43 TE OGH 2023-04-25 1 Ob 47/23b nur T1; Beisatz wie T7 TE OGH 2023-04-25 4 Ob 207/22b Beisatz wie T3; Beisatz wie T5; Beisatz wie T45 TE OGH 2023-09-27 9 Ob 18/23x Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 Beisatz: Dieser Rechtsprechung liegt die Wertung zugrunde, dass die Verrechnung von zusätzlichen Entgelten in AGB, denen keine konkreten Zusatzleistungen oder konkrete Kosten gegenüberstehen, die also bloß eine in die AGB „verschobene“ Entgeltverrechnung für ohnehin mit der Erfüllung der Hauptleistung üblicherweise verbundenen Aufwendungen darstellt, gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB ist. (T46)Beisatz: Dieser Rechtsprechung liegt die Wertung zugrunde, dass die Verrechnung von zusätzlichen Entgelten in AGB, denen keine konkreten Zusatzleistungen oder konkrete Kosten gegenüberstehen, die also bloß eine in die AGB „verschobene“ Entgeltverrechnung für ohnehin mit der Erfüllung der Hauptleistung üblicherweise verbundenen Aufwendungen darstellt, gröblich benachteiligend im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist. (T46) Beisatz: Hier: Klausel in Pauschalreisevertrag, die Abgeltung bei Buchung für stärkste Reisezeit ("Peak Week-Zuschlag") und für Müllentsorgung ("Green-Beitrag") vorsieht. (T47) TE OGH 2023-10-17 4 Ob 74/22v Beisatz: Hier: Kontoführungentgelt bei Bausparvertrag unterliegt der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB. (T48)Beisatz: Hier: Kontoführungentgelt bei Bausparvertrag unterliegt der Inhaltskontrolle des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T48) TE OGH 2023-11-17 8 Ob 171/22p vgl; Beisatz wie T43 TE OGH 2023-12-20 6 Ob 205/23z vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag, die eine Änderung bzw den Ausfall von Leistungen regelt. (T49) TE OGH 2024-01-24 9 Ob 4/23p Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T8; Beisatz wie T25 Beisatz wie T32: Hier: Zur Überwälzung von Erhaltungs- und Instandhaltungspflichten in Mietverhältsnissen im Teilanwendungsbereich (§ 1 Abs 4 Z 1 MRG) (T50)Beisatz wie T32: Hier: Zur Überwälzung von Erhaltungs- und Instandhaltungspflichten in Mietverhältsnissen im Teilanwendungsbereich (Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG) (T50) TE OGH 2024-03-22 8 Ob 6/24a Beisatz: Zur Kontrollunterworfenheit von Wertsicherungsvereinbarungen in Bestandverträgen. (T51) TE OGH 2024-04-24 9 Ob 34/24a vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T8 Beisatz: Hier: Klausel zu Servicegebühr von "max. € 2,-". Dabei handelt es sich um kein Zusatzentgelt, das das eigene Leistungsversprechen einschränkt, verändert oder aushöhlt. Nach den Feststellungen wird hier ein Gesamtpreis vereinbart, der die gegenständliche Servicegebühr bereits beinhaltet und vor Abgabe der Bestellung konkret ausgewiesen wird. (T52) TE OGH 2024-06-19 7 Ob 51/24m vgl; Beisatz wie T44 TE OGH 2024-06-25 4 Ob 102/23p Beisatz wie T3; Beisatz wie T5 TE OGH 2024-05-23 4 Ob 196/23m nur: Die Ausnahme von der Inhaltskontrolle ist dabei möglichst eng zu verstehen. (T53) TE OGH 2024-08-28 7 Ob 105/24b vgl; Beisatz: Hier: Fondsgebundene Lebensversicherung mit individuellem Asset Liability Modeling. (T54) TE OGH 2024-10-23 9 Ob 68/24a Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 TE OGH 2025-02-13 9 Ob 116/24k Beisatz wie T5; Beisatz wie T8 Beisatz: Bei einer Servicegebühr, die bei einer Essensbestellung auf einer Lieferplattform anfällt, handelt es sich um das von dem Betreiber der Plattform dem Kunden verrechnete Entgelt für ihre (Haupt-)Leistung, nämlich die Vermittlung des Vertrags zwischen dem Partnerbetrieb und dem Kunden unter Verwendung der dafür zur Verfügung gestellten Plattform. (T55) TE OGH 2025-02-19 7 Ob 169/24i Beisatz wie T2; nur T5; Beisatz wie T8; Beisatz wie T16; Beisatz wie T24; Beisatz wie T32 Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu Bearbeitungsentgelten in Kreditverträgen und der Ausstellung einer Löschungsquittung. (T56) TE OGH 2025-07-23 3 Ob 45/25a Beisatz: Eine Regelung, die die Zinsen für eine Spareinlage jeweils in fixen Prozentsätzen für einen bestimmten Anfangszeitraum und die Zeit danach festlegt, betrifft im Gegensatz zu einer Zinsanpassungsklausel die Festlegung einer Hauptleistungspflicht. (T57); Beisatz wie T5; Beisatz wie T3 TE OGH 2025-10-23 2 Ob 52/25y Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 Beisatz: Die Vereinbarung von Bearbeitungsspesen in einem Kreditvertrag unterliegt auf der Grundlage, dass Zusatzentgelte, die nicht der Abgeltung einer nur im Einzelfall erforderlichen Mehrleistung dienen, sondern die Abgeltung einer im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundenen Leistung vorsehen und das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB. (T58)Beisatz: Die Vereinbarung von Bearbeitungsspesen in einem Kreditvertrag unterliegt auf der Grundlage, dass Zusatzentgelte, die nicht der Abgeltung einer nur im Einzelfall erforderlichen Mehrleistung dienen, sondern die Abgeltung einer im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundenen Leistung vorsehen und das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen der Inhaltskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T58) TE OGH 2025-11-11 1 Ob 177/24x nur T1; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T16; Beisatz wie T32 Beisatz: Hier: Klauseln in einem Kreditvertrag - Verbandsverfahren (T59) TE OGH 2026-02-19 9 Ob 19/25x Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 TE OGH 2026-01-29 5 Ob 162/25x Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T2 Beisatz: Hier: Preisänderungsklausel in einem Stromliefervertrag zwischen zwei Unternehmern. (T60) TE OGH 2026-03-18 9 ObA 15/26k Beisatz wie T5; Beisatz wie T32 TE OGH 2026-02-25 7 Ob 111/25m Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T8; Beisatz wie T16; Beisatz wie T24; Beisatz wie T32; Beisatz wie T56; Beisatz wie T59 TE OGH 2026-03-18 6 Ob 67/25h Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 Beisatz: Verbandsverfahren zu einer Klausel, nach der der Mieter die mit der Errichtung des Mietvertrags verbundene Bearbeitungsgebühr trägt. Die Klausel verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB, weil die Beklagte nicht darlegt, welche konkreten Kosten dem Zusatzentgelt gegenüberstehen. (T61)Beisatz: Verbandsverfahren zu einer Klausel, nach der der Mieter die mit der Errichtung des Mietvertrags verbundene Bearbeitungsgebühr trägt. Die Klausel verstößt gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, weil die Beklagte nicht darlegt, welche konkreten Kosten dem Zusatzentgelt gegenüberstehen. (T61) TE OGH 2026-02-26 2 Ob 202/25g Beisatz: Hier: Klausel einer Fluglinie zu Umbuchungsgebühren. (T62) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0016908

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.