OGH Rechtssatz RS0032454 (1Ob538/93)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0032454 Entscheidungsdatum11.05.1993 Geschäftszahl1Ob538/93; 4Ob176/97d; 6Ob244/00a; 6Ob31/06m; 6Ob19/14h; 4Ob17/14z NormABGB §1378; ABGB §1379; HGB §355 RechtssatzDie Umwandlung eines revolvierenden Kontokorrentkredits in einen Abstattungskredit, der nicht wiederausgenützt werden kann, ist kein Neuerungsvertrag, sondern eine Änderung des bestehenden Schuldverhältnisses im Sinne des § 1379 ABGB; der Bestand der Bürgschaft wird hiedurch nicht beeinflusst.Die Umwandlung eines revolvierenden Kontokorrentkredits in einen Abstattungskredit, der nicht wiederausgenützt werden kann, ist kein Neuerungsvertrag, sondern eine Änderung des bestehenden Schuldverhältnisses im Sinne des Paragraph 1379, ABGB; der Bestand der Bürgschaft wird hiedurch nicht beeinflusst.
EntscheidungstexteTE OGH 1993-05-11 1 Ob 538/93 Veröff: ÖBA 1994,236 TE OGH 1997-06-10 4 Ob 176/97d Vgl; Beisatz: Dies gilt auch für eine Kreditverlängerung. (T1) TE OGH 2001-04-26 6 Ob 244/00a Auch; Beis wie T1; Beisatz: Durch die Umänderung eines durch immer wieder ausnutzbaren Kreditrahmen gewährten Kredites (die bei der Einräumung einer Überziehungsmöglichkeit auf einem Girokonto ebenso besteht wie bei einem Kontokorrentkredit) in einen Abstattungskredit wird weder der Rechtsgrund noch der Hauptgegenstand des Vertrages geändert. Durch die Umwandlung wird nur eine Ratenzahlung bewilligt. (T2) TE OGH 2006-04-06 6 Ob 31/06m Vgl auch; Beisatz: Weder die Fälligstellung eines aushaftenden Debetsaldos eines Kreditkontos und dessen Abdeckung durch einen anderen Kredit noch die Abdeckung eines Kreditkontos durch Umbuchung von einem neu eröffneten Kreditkonto können etwas daran ändern, dass der Rechtsgrund der Forderung der Bank nach wie vor die Kreditgewährung ist. (T3) TE OGH 2014-02-20 6 Ob 19/14h Vgl TE OGH 2014-05-20 4 Ob 17/14z nur: Die Umwandlung eines revolvierenden Kontokorrentkredits in einen Abstattungskredit, der nicht wiederausgenützt werden kann, ist kein Neuerungsvertrag, sondern eine Änderung des bestehenden Schuldverhältnisses. (T4)