OGH Rechtssatz RS0016270 (1Ob550/93 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016270 Entscheidungsdatum27.06.2024 Geschäftszahl1Ob550/93; 6Ob233/97a; 8Ob97/00y; 4Ob202/08x; 4Ob96/16w; 2Ob230/17p; 4Ob180/19b; 5Ob200/23g NormABGB §872 ABGB §1167 RechtssatzBegehrt der Besteller die Verbesserung eines durch Verletzung der vorvertraglichen Warnpflicht des Unternehmers ausgelösten Mangels, überschreitet er mit diesem Verlangen die Grenzen des Vertrags, müsste doch mit der Verbesserung im Detail ein anderes bzw umfangreicheres Werk hergestellt werden. Der Verbesserungsanspruch muss daran aber nicht scheitern, doch bedarf die begehrte Änderung des Vertragsgegenstandes einer auf Rechtsgestaltung abzielenden irrtumsrechtlichen Erklärung (Vertragsanpassung).
EntscheidungstexteTE OGH 1993-05-11 1 Ob 550/93 Veröff: JBl 1994,174 (Gruber) TE OGH 1997-10-29 6 Ob 233/97a TE OGH 2000-06-29 8 Ob 97/00y Veröff: SZ 73/109 TE OGH 2009-01-20 4 Ob 202/08x Vgl; Beisatz: Voraussetzung für die Annahme einer Warnpflichtverletzung ist nach § 1168a ABGB das Misslingen des Werks. Das letztlich erbrachte Werk entsprach jedoch einer nachträglichen Vereinbarung zwischen den Streitteilen und war somit vertragskonform. Allfällige bautechnische Mängel, die mit dieser nachträglichen Vereinbarung verbunden sein mögen, könnten daher nur im Weg einer Irrtumsanfechtung geltend gemacht werden. (T1)Vgl; Beisatz: Voraussetzung für die Annahme einer Warnpflichtverletzung ist nach Paragraph 1168 a, ABGB das Misslingen des Werks. Das letztlich erbrachte Werk entsprach jedoch einer nachträglichen Vereinbarung zwischen den Streitteilen und war somit vertragskonform. Allfällige bautechnische Mängel, die mit dieser nachträglichen Vereinbarung verbunden sein mögen, könnten daher nur im Weg einer Irrtumsanfechtung geltend gemacht werden. (T1) TE OGH 2016-06-15 4 Ob 96/16w Auch; Beisatz: Sogenannter „widersprüchlicher Vertrag“. (T2) Beisatz: Ein widersprüchlicher Vertrag liegt nicht vor, wenn zwar die Leistungsbeschreibung einander ausschließende funktionale und konstruktive Vorgaben enthält, die Vertragsauslegung jedoch ergibt, dass es dem Besteller ausschließlich auf die Funktionalität ankommt. (T3) TE OGH 2018-04-25 2 Ob 230/17p Vgl auch; Veröff: SZ 2018/29 TE OGH 2020-02-21 4 Ob 180/19b Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Der Verbesserungsanspruch bei einem widersprüchlichen Vertrag setzt dessen irrtumsrechtliche Anpassung voraus. (T4) TE OGH 2024-06-27 5 Ob 200/23g European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0016270