RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084943 Entscheidungsdatum03.06.2025 Geschäftszahl10ObS76/93; 10ObS219/93; 10ObS203/94; 10ObS2308/96a; 10ObS186/97v; 10ObS239/98i; 10ObS408/98t; 10ObS245/99y; 10ObS100/99z; 10ObS309/99k; 10ObS151/00d; 10ObS101/00a; 10ObS79/01t; 10ObS67/01b; 10ObS3/02t; 10ObS315/02z; 8ObA157/02z; 10ObS74/03k; 10ObS14/06s; 10ObS100/06p; 10ObS158/07v; 10ObS65/13a; 10ObS97/17p; 10ObS1/19y; 10ObS55/25y NormASVG §273 Abs1 RechtssatzDas Verweisungsfeld gemäß § 273 Abs 1 ASVG wird durch den Beruf bestimmt, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat.Das Verweisungsfeld gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ASVG wird durch den Beruf bestimmt, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat. EntscheidungstexteTE OGH 1993-05-11 10 ObS 76/93 Veröff: SSV-NF 7/51 TE OGH 1994-05-11 10 ObS 219/93 TE OGH 1994-10-18 10 ObS 203/94 TE OGH 1996-10-08 10 ObS 2308/96a TE OGH 1997-09-30 10 ObS 186/97v TE OGH 1998-09-15 10 ObS 239/98i TE OGH 1999-01-12 10 ObS 408/98t TE OGH 1999-11-09 10 ObS 245/99y TE OGH 1999-11-09 10 ObS 100/99z TE OGH 2000-04-18 10 ObS 309/99k TE OGH 2000-09-05 10 ObS 151/00d Auch TE OGH 2001-01-30 10 ObS 101/00a Auch TE OGH 2001-04-24 10 ObS 79/01t Auch; Beisatz: Hier: Bei einer über einen Zeitraum von 57 Beitragsmonaten ausgeübten Angestelltentätigkeit kann nicht von einer bloß vorübergehenden Tätigkeit gesprochen werden. (T1) TE OGH 2001-03-20 10 ObS 67/01b TE OGH 2002-05-28 10 ObS 3/02t Auch TE OGH 2002-10-22 10 ObS 315/02z Beisatz: Hier: Beschäftigungsdauer von acht Monaten nicht nur vorübergehend. (T2) TE OGH 2002-08-08 8 ObA 157/02z Vgl TE OGH 2003-03-04 10 ObS 74/03k Beisatz: § 273 Abs 1 ASVG gewährt keinen Schutz der im Berufsleben höchsterreichten Tätigkeit, ob eine Änderung der Tätigkeit auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, ist unbeachtlich. (T3)Beisatz: Paragraph 273, Absatz eins, ASVG gewährt keinen Schutz der im Berufsleben höchsterreichten Tätigkeit, ob eine Änderung der Tätigkeit auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, ist unbeachtlich. (T3) TE OGH 2006-01-24 10 ObS 14/06s Beisatz: Die mehr als 2 ½ Jahre, die der Kläger zuletzt im 3rd-Level-Support (technische Kundenunterstützung) absolviert hat, sind nach der Rechtsprechung nicht als „vorübergehend" anzusehen. (T4) TE OGH 2006-06-27 10 ObS 100/06p TE OGH 2007-12-18 10 ObS 158/07v Beisatz: Wann die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Versicherte, der eine andere, als die bisher ausgeübte Tätigkeit aufnimmt, sich vom früher überwiegend ausgeübten Beruf gelöst hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T5) TE OGH 2013-09-12 10 ObS 65/13a TE OGH 2017-09-13 10 ObS 97/17p Beisatz: Es hängt – unabhängig vom Grund, aus dem eine frühere Beschäftigung aufgegeben wurde – ganz von den Umständen des Einzelfalls ab, wann die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Versicherte, der eine andere als die bisher ausgeübte Tätigkeit aufnimmt, sich vom früher überwiegend ausgeübten Beruf gelöst hat. (T6) Beisatz: Hier: Zuletzt durch 21 Monate hinweg ausgeübte Tätigkeit. (T7) TE OGH 2019-01-22 10 ObS 1/19y Beis wie T3; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob sich der Versicherte, der eine andere als die bisherige Tätigkeit aufnimmt, vom früher ausgeübten Beruf gelöst hat, ist die frühere Berufslaufbahn mitzuberücksichtigen. (T8) TE OGH 2025-06-03 10 ObS 55/25y Beisatz: Im Umstand, dass § 273 Abs 1 ASVG auf die zuletzt nicht bloß vorübergehend ausgeübte Angestelltentätigkeit und damit – im Gegensatz zur Regel des § 255 ASVG – nicht auf die während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübten Berufstätigkeiten abstellt, vermag der Senat keine Verfassungswidrigkeit zu erblicken. (T9)Beisatz: Im Umstand, dass Paragraph 273, Absatz eins, ASVG auf die zuletzt nicht bloß vorübergehend ausgeübte Angestelltentätigkeit und damit – im Gegensatz zur Regel des Paragraph 255, ASVG – nicht auf die während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübten Berufstätigkeiten abstellt, vermag der Senat keine Verfassungswidrigkeit zu erblicken. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084943
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