OGH Rechtssatz RS0048110 (6Ob541/93 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0048110 Entscheidungsdatum16.09.2025 Geschäftszahl6Ob541/93; 5Ob530/95; 4Ob28/98s; 6Ob175/99z; 7Ob45/05a; 3Ob123/18m; 6Ob120/25b NormABGB §154a ABGB §212 Abs4 ABGB idF KindNamRÄG 2013 §208 Abs4ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §208 Abs4 RechtssatzDas durch Zuvorkommen begründete alleinige Vertretungsrecht gilt in einer Pflegschaft für das Verfahren über einen Antrag bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung. Das rechtzeitige Rechtsmittel des nach der Zuvorkommensregel von der Vertretung im konkreten Verfahren (Verfahrensabschnitt) ausgeschlossenen gesetzlichen Vertreters kann hinsichtlich des Vertretungsmangels nachträglich auch noch dadurch saniert werden, daß eine Einigung der gesetzlichen Vertreter über die alleinige Vertretung des anderen erzielt und dem Gericht mitgeteilt wird.
EntscheidungstexteTE OGH 1993-05-13 6 Ob 541/93 Veröff: SZ 66/63 = EvBl 1993/184 S 770 = ÖA 1993,150 TE OGH 1995-09-26 5 Ob 530/95 Beisatz: Diese Alleinvertretungsbefugnis gilt für alle Unterhaltsansprüche der Kinder bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den jeweils gestellten Antrag, sofern sie nicht im Sinne des § 212 Abs 5 ABGB widerrufen, zurückgelegt oder durch gerichtliche Enthebung des Sachwalters beendet wird. (T1)Beisatz: Diese Alleinvertretungsbefugnis gilt für alle Unterhaltsansprüche der Kinder bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den jeweils gestellten Antrag, sofern sie nicht im Sinne des Paragraph 212, Absatz 5, ABGB widerrufen, zurückgelegt oder durch gerichtliche Enthebung des Sachwalters beendet wird. (T1) TE OGH 1998-02-24 4 Ob 28/98s Auch; nur: Das durch Zuvorkommen begründete alleinige Vertretungsrecht gilt in einer Pflegschaft für das Verfahren über einen Antrag bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung. (T2) TE OGH 1999-10-21 6 Ob 175/99z Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Vertretungsmangel kann nachträglich auch dadurch saniert werden, dass der in diesem Verfahren allein Vertretungsbefugte den namens des Kindes erhobenen Rekurs des anderen genehmigt. (T3) TE OGH 2005-03-16 7 Ob 45/05a nur T2; Beisatz: Dies gilt auch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren. (T4) TE OGH 2018-10-24 3 Ob 123/18m Auch TE OGH 2025-09-16 6 Ob 120/25b vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0048110