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{'item': '4Ob42/93; 4Ob97/94; 4Ob67/95; 4Ob42/97y; 4Ob20/97p; 4Ob338/97b; 4Ob309/98i; 6Ob201/98x; 4Ob232/00x; 4Ob164/01y; 4Ob227/03s; 4Ob140/06a; 4Ob5

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0031329 Entscheidungsdatum30.09.2025 Geschäftszahl4Ob42/93; 4Ob97/94; 4Ob67/95; 4Ob42/97y; 4Ob20/97p; 4Ob338/97b; 4Ob309/98i; 6Ob201/98x; 4Ob232/00x; 4Ob164/01y; 4Ob227/03s; 4Ob140/06a; 4Ob50/07t; 4Ob194/07v; 6Ob274/08z; 17Ob34/08m; 4Ob159/10a; 4Ob130/10m; 4Ob117/12b; 4Ob140/14p; 10Ob86/14s; 4Ob142/24x; 10Ob17/25k; 6Ob81/25t; 7Ob69/25k; 4Ob34/25s; 8Ob50/25y NormABGB §1301 PatG 1970 §22 PatG 1970 §147 UrhG §81 UWG §1 C5a UWG §1 C5b UWG §1 D5a UWG §14 C Rechtssatz"Gehilfe" ist nur, wer den Täter bewusst fördert. Da der "Gehilfe" im Sinne des § 1301 ABGB eine adäquate Ursache für die Störungshandlungen eines anderen setzt, muss er auch die Tatbestände, die sein rechtswidriges Verhalten begründen, kennen, also Kenntnis vom beabsichtigten Rechtsbruch des Dritten haben oder diesen jedenfalls in Kauf nehmen."Gehilfe" ist nur, wer den Täter bewusst fördert. Da der "Gehilfe" im Sinne des Paragraph 1301, ABGB eine adäquate Ursache für die Störungshandlungen eines anderen setzt, muss er auch die Tatbestände, die sein rechtswidriges Verhalten begründen, kennen, also Kenntnis vom beabsichtigten Rechtsbruch des Dritten haben oder diesen jedenfalls in Kauf nehmen. EntscheidungstexteTE OGH 1993-05-18 4 Ob 42/93 TE OGH 1994-09-19 4 Ob 97/94 Beisatz: Für einen "mittelbaren Täter", der im Gegensatz zum Anstifter oder Gehilfen nicht mit Vorsatz handeln muss, sondern allein auf Grund adäquater Verursachung einer (Urheberrechtsverletzung) Rechtsverletzung zu haften hätte, ist kein Platz. (T1) Veröff: SZ 67/151 TE OGH 1995-09-18 4 Ob 67/95 nur: "Gehilfe" ist nur, wer den Täter bewusst fördert. (T2); Beisatz: Die Haftung des Gehilfen nach Wettbewerbsrecht setzt weiters voraus, dass in seiner Person - abgesehen von der anderen Art seines Tatbeitrages - alle haftungsbegründenden Tatbestandselemente des betreffenden Wettbewerbsverstoßes verwirklicht werden. (T3) TE OGH 1997-02-11 4 Ob 42/97y nur T2; Beisatz: Dem Gehilfen müssen daher auch die die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens des Haupttäters begründenden Umstände bewusst sein. (T4) TE OGH 1997-02-11 4 Ob 20/97p nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: § 1 UWG (T5)nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Paragraph eins, UWG (T5) TE OGH 1997-11-12 4 Ob 338/97b Auch; nur T2 TE OGH 1999-01-26 4 Ob 309/98i Auch; Beis wie T3 TE OGH 1999-03-25 6 Ob 201/98x Ähnlich; nur T2; Beisatz: Hier: Psychische Beihilfe bei Demonstrationsschäden. (T6); Veröff: SZ 72/55 TE OGH 2000-10-24 4 Ob 232/00x Ähnlich TE OGH 2001-09-12 4 Ob 164/01y nur T2 TE OGH 2004-02-10 4 Ob 227/03s Auch; Beisatz: Er muss - wie es § 12 StGB und § 7 VStG formulieren - zur Ausführung der Tat beitragen oder diese erleichtern. (T7)Auch; Beisatz: Er muss - wie es Paragraph 12, StGB und Paragraph 7, VStG formulieren - zur Ausführung der Tat beitragen oder diese erleichtern. (T7) TE OGH 2006-09-28 4 Ob 140/06a nur T2; Beisatz: Der Gehilfe muss den Sachverhalt kennen, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet oder zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzt haben. (T8); Beisatz: Haftung hier verneint, wo der beklagte Optiker einer Hörgeräteakustikerin eine Tätigkeit in seinen Geschäftsräumen gestattete, die nur nach vorheriger Anzeige einer Betriebsstätte an diesem Standort zulässig gewesen wäre, jedoch nicht wusste, dass dort eine gewerberechtlich nicht erlaubte Tätigkeit ausgeübt wird. (T9) TE OGH 2007-06-12 4 Ob 50/07t Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Die Prüfpflicht ist auf grobe und auffällige Wettbewerbsverstöße beschränkt. (T10) TE OGH 2008-01-22 4 Ob 194/07v nur T2; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Die Rechtsprechung hält der Kenntnis der Tatumstände ein vorwerfbares Nichtkennen gleich. (T11); Beisatz: Hier: Gehilfeneigenschaft für Urheberrechtsverletzung durch filesharing verneint, weil Eltern nicht verpflichtet sind, von vornherein die Internetaktivitäten ihrer Kinder zu überwachen. (T12) TE OGH 2009-02-19 6 Ob 274/08z Beis wie T10; Beisatz: Der „Gehilfe" muss den Sachverhalt kennen, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet oder zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzt haben. (T13); Beisatz: Ohne konkreten Anlass für ein Misstrauen muss ein Unternehmer nicht damit rechnen, dass ein anderer Unternehmer fremde Daten, die ihm zufällig im Zuge einer Vertragsbeziehung (hier: als „Provider") zur Kenntnis gelangen, rechtswidrig für eigene Zwecke verwenden wird. (T14) TE OGH 2009-02-24 17 Ob 34/08m Auch; Beis wie T8; Beis wie T10 TE OGH 2010-10-05 4 Ob 159/10a Auch; nur T2; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Seine Kenntnis, dass das Verhalten gesetzwidrig ist, ist keine Voraussetzung wettbewerbswidrigen Handelns. (T15) TE OGH 2010-12-15 4 Ob 130/10m Auch; Beis wie T10; Beis wie T11 TE OGH 2012-07-10 4 Ob 117/12b Auch; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T13; Beisatz: Ausreichend, aber auch notwendig, ist eine vorsätzliche Mitwirkung an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Zuwiderhandlung durch einen anderen. (T16) TE OGH 2014-10-21 4 Ob 140/14p Auch; Beis wie T10; Veröff: SZ 2014/93 TE OGH 2015-10-22 10 Ob 86/14s Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T10 TE OGH 2025-01-21 4 Ob 142/24x Beisatz wie T1; nur T2 Beisatz: Adäquate Verursachung genügt nicht. (T17) TE OGH 2025-06-03 10 Ob 17/25k Beisatz wie T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T10 Beisatz: Hier: Haftung einer Beratergesellschaft als möglicher Gehilfe zur Verletzung des § 69 IO durch die vertretungsbefugten Organe der beratenen Gesellschaft. (T18)Beisatz: Hier: Haftung einer Beratergesellschaft als möglicher Gehilfe zur Verletzung des Paragraph 69, IO durch die vertretungsbefugten Organe der beratenen Gesellschaft. (T18) TE OGH 2025-07-03 6 Ob 81/25t Beisatz nur wie T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T10 Beisatz: Ein Vorstandsvorsitzender einer Bank, die irreführende Werbeunterlagen zu vertreten hat, kann gemäß § 1301 ABGB Mittäter oder Beitragstäter zu gemäß § 1295 Abs 2, § 1300 Satz 2 oder § 874 ABGB verpöntem Verhalten sein, wenn sein Handeln vom entsprechenden Vorsatz getragen war. Wusste er von der Unrichtigkeit der Informationen in den Werbebroschüren, spielt die Frage einer allfälligen Ressortzuständigkeit keine Rolle. (T19)Beisatz: Ein Vorstandsvorsitzender einer Bank, die irreführende Werbeunterlagen zu vertreten hat, kann gemäß Paragraph 1301, ABGB Mittäter oder Beitragstäter zu gemäß Paragraph 1295, Absatz 2,, Paragraph 1300, Satz 2 oder Paragraph 874, ABGB verpöntem Verhalten sein, wenn sein Handeln vom entsprechenden Vorsatz getragen war. Wusste er von der Unrichtigkeit der Informationen in den Werbebroschüren, spielt die Frage einer allfälligen Ressortzuständigkeit keine Rolle. (T19) TE OGH 2025-06-25 7 Ob 69/25k Beisatz wie T7; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10; Beisatz wie T18 TE OGH 2025-09-29 4 Ob 34/25s Beisatz wie T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T10; Beisatz wie T18 TE OGH 2025-09-30 8 Ob 50/25y Beisatz wie T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T10; Beisatz wie T18 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0031329

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.