RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034398 Entscheidungsdatum15.10.2024 Geschäftszahl1Ob532/93; 1Ob4/94; 4Ob184/97f; 10Ob63/00p; 8Ob78/00d; 1Ob55/02y; 4Ob234/06z; 1Ob221/13a; 7Ob23/15f; 7Ob4/15m; Bsw46878/06; 10Ob20/16p; 6Ob75/18z; 6Ob160/21d; 8Ob1/24s; 6Ob73/24i; 1Ob139/24h; 2Ob152/24b NormABGB §1489 IIIABGB §1489 römisch drei MRK Art6 Abs2 IIIMRK Art6 Abs2 römisch drei MRK Art6 Abs1 Fall2 II1b RechtssatzDie Unschuldsvermutung ist im Verfahren vor den Zivilgerichten nicht beachtlich, sodass die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB keine strafgerichtliche Verurteilung voraussetzt. Will sich der Geschädigte jedoch zur Dartuung der langen Verjährungsfrist auf Betrug stützen, so hat er nicht nur zumindest bedingten Täuschungsvorsatz; Schädigungsvorsatz und Bereichungsvorsatz, sondern da das Grundtatbild des § 146 StGB der Qualifikation in der Strafdrohung nicht entspricht, überdies zusätzliche Merkmale eine der qualifizierten Betrugsfälle zu behaupten und zu beweisen.Die Unschuldsvermutung ist im Verfahren vor den Zivilgerichten nicht beachtlich, sodass die dreißigjährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB keine strafgerichtliche Verurteilung voraussetzt. Will sich der Geschädigte jedoch zur Dartuung der langen Verjährungsfrist auf Betrug stützen, so hat er nicht nur zumindest bedingten Täuschungsvorsatz; Schädigungsvorsatz und Bereichungsvorsatz, sondern da das Grundtatbild des Paragraph 146, StGB der Qualifikation in der Strafdrohung nicht entspricht, überdies zusätzliche Merkmale eine der qualifizierten Betrugsfälle zu behaupten und zu beweisen. EntscheidungstexteTE OGH 1993-05-02 1 Ob 532/93 TE OGH 1994-06-22 1 Ob 4/94 Auch; nur: Die Unschuldsvermutung ist im Verfahren vor den Zivilgerichten nicht beachtlich, sodass die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB keine strafgerichtliche Verurteilung voraussetzt. (T1)Auch; nur: Die Unschuldsvermutung ist im Verfahren vor den Zivilgerichten nicht beachtlich, sodass die dreißigjährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB keine strafgerichtliche Verurteilung voraussetzt. (T1) TE OGH 1997-09-23 4 Ob 184/97f nur: Die Unschuldsvermutung ist im Verfahren vor den Zivilgerichten nicht beachtlich. (T2) Veröff: SZ 70/183 TE OGH 2000-04-04 10 Ob 63/00p TE OGH 2000-04-13 8 Ob 78/00d Auch TE OGH 2002-04-30 1 Ob 55/02y Auch; Beisatz: Es ist Aufgabe des Geschädigten, die Voraussetzungen der langen Verjährungszeit zu behaupten und zu beweisen. (T3) TE OGH 2006-12-19 4 Ob 234/06z Auch; nur T1 TE OGH 2013-12-19 1 Ob 221/13a Vgl auch TE OGH 2015-03-12 7 Ob 23/15f Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Behauptet der Geschädigte schwere Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 StGB, hat er nicht nur das Grundtatbild sondern auch die zusätzlichen Merkmale der Qualifikation zu behaupten und zu beweisen. (T4)Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Behauptet der Geschädigte schwere Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, StGB, hat er nicht nur das Grundtatbild sondern auch die zusätzlichen Merkmale der Qualifikation zu behaupten und zu beweisen. (T4) TE OGH 2015-02-18 7 Ob 4/15m Auch TE AUSL EGMR 2013-06-04 Bsw 46878/06 Vgl aber; nur T2; Beisatz: Die Verwendung eines Einstellungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft, wonach die vom Beschuldigten begangenen Taten wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden könnten, durch ein Zivilgericht, um die arbeitsrechtliche Klage des ehemals Beschuldigten gegen seine Entlassung abzuweisen, rechtfertigt die Ausweitung des Anwendungsbereichs von Art 6 Abs 2 MRK auf den Zivilprozess. (Bem: Teodor gg. Rumänien) (T5)Vgl aber; nur T2; Beisatz: Die Verwendung eines Einstellungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft, wonach die vom Beschuldigten begangenen Taten wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden könnten, durch ein Zivilgericht, um die arbeitsrechtliche Klage des ehemals Beschuldigten gegen seine Entlassung abzuweisen, rechtfertigt die Ausweitung des Anwendungsbereichs von Artikel 6, Absatz 2, MRK auf den Zivilprozess. (Bem: Teodor gg. Rumänien) (T5) Veröff: NL 2013,172 TE OGH 2016-04-13 10 Ob 20/16p Auch; Beis wie T3 TE OGH 2018-08-31 6 Ob 75/18z Auch; Beis wie T3 TE OGH 2022-06-27 6 Ob 160/21d Vgl TE OGH 2024-04-25 8 Ob 1/24s vgl; Beisatz nur wie T3 TE OGH 2024-05-15 6 Ob 73/24i Beisatz: Die Tatbestandsvoraussetzungen sind im strafrechtlichen Sinn zu verstehen; auch die subjektive Tatseite muss verwirklicht sein. (T6) TE OGH 2024-10-09 1 Ob 139/24h Beisatz wie T3; Beisatz wie T6 Beisatz: Hier: (Unrichtige) Behauptung, der Beklagte habe zu Unrecht einen Insolvenzantrag hinsichtlich des Klägers gestellt. (T7) TE OGH 2024-10-15 2 Ob 152/24b vgl; nur: Eine strafgerichtliche Verurteilung ist nicht erforderlich. (T8); Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0034398
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