RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060952 Entscheidungsdatum25.05.1993 Geschäftszahl5Ob39/93; 5Ob89/94; 5Ob2418/96s; 5Ob101/00i; 5Ob212/06x; 5Ob100/07b; 5Ob95/15d NormGBG §57 RechtssatzDie systemgerechte Anwendung des § 57 GBG auf den Fall der Vormerkung des Eigentumsrechts im Rang einer angemerkten Rangordnung erfordert es, dass der durch die Rechtfertigung bedingt berechtigte Eigentümer bereits innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Bewilligung der Vormerkung die durch die nachfolgende Rechtfertigung bedingte Löschung der nachfolgenden Eintragungen im Sinne des § 57 Abs 1 GBG begehrt. Auf diese Weise wird sowohl den rechtlichen Bedürfnissen desjenigen, dessen Eigentumsrecht im Range einer angemerkten Rangordnung vorgemerkt wird, als auch den für den öffentlichen Glauben betreffend die Zwischeneintragungen maßgebenden Grundsätzen der Übersichtlichkeit und Aussagekraft des Grundbuches in jeweils systemgerechter Weise Rechnung getragen.Die systemgerechte Anwendung des Paragraph 57, GBG auf den Fall der Vormerkung des Eigentumsrechts im Rang einer angemerkten Rangordnung erfordert es, dass der durch die Rechtfertigung bedingt berechtigte Eigentümer bereits innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Bewilligung der Vormerkung die durch die nachfolgende Rechtfertigung bedingte Löschung der nachfolgenden Eintragungen im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, GBG begehrt. Auf diese Weise wird sowohl den rechtlichen Bedürfnissen desjenigen, dessen Eigentumsrecht im Range einer angemerkten Rangordnung vorgemerkt wird, als auch den für den öffentlichen Glauben betreffend die Zwischeneintragungen maßgebenden Grundsätzen der Übersichtlichkeit und Aussagekraft des Grundbuches in jeweils systemgerechter Weise Rechnung getragen. EntscheidungstexteTE OGH 1993-05-25 5 Ob 39/93 TE OGH 1995-06-13 5 Ob 89/94 nur: Die systemgerechte Anwendung des § 57 GBG auf den Fall der Vormerkung des Eigentumsrechts im Rang einer angemerkten Rangordnung erfordert es, dass der durch die Rechtfertigung bedingt berechtigte Eigentümer bereits innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Bewilligung der Vormerkung die durch die nachfolgende Rechtfertigung bedingte Löschung der nachfolgenden Eintragungen im Sinne des § 57 Abs 1 GBG begehrt. (T1)nur: Die systemgerechte Anwendung des Paragraph 57, GBG auf den Fall der Vormerkung des Eigentumsrechts im Rang einer angemerkten Rangordnung erfordert es, dass der durch die Rechtfertigung bedingt berechtigte Eigentümer bereits innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Bewilligung der Vormerkung die durch die nachfolgende Rechtfertigung bedingte Löschung der nachfolgenden Eintragungen im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, GBG begehrt. (T1) TE OGH 1997-01-28 5 Ob 2418/96s nur T1 TE OGH 2000-04-27 5 Ob 101/00i nur T1; Beisatz: Damit wurde die frühere zweitinstanzliche Rechtsprechung (NZ 1987, 105; NZ 1989, 187 ua) abgelehnt. (T2) TE OGH 2006-10-24 5 Ob 212/06x TE OGH 2007-08-28 5 Ob 100/07b Beisatz: Nicht anwendbar ist § 57 Abs 1 GBG dann, wenn es aufgrund eines vor Anmerkung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes in verbücherungsfähiger Form geschlossenem Kaufvertrag zu einem unbedingten Rechtserwerb kommt. (T3)Beisatz: Nicht anwendbar ist Paragraph 57, Absatz eins, GBG dann, wenn es aufgrund eines vor Anmerkung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes in verbücherungsfähiger Form geschlossenem Kaufvertrag zu einem unbedingten Rechtserwerb kommt. (T3) TE OGH 2015-08-25 5 Ob 95/15d Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060952
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.