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Europaius

5Ob514/93

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.05.1993 Geschäftszahl5Ob514/93 NormZPO §26 Abs1;

ZPO §29 Abs1;

RechtssatzDie Bestimmung des § 29 Abs 1 ZPO, daß soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist - jede eigenberechtigte Person zum Bevollmächtigten bestellt werden kann, schließt die Vertretung durch eine juristische Person, also auch durch einen Verein aus.Die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz eins, ZPO, daß soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist - jede eigenberechtigte Person zum Bevollmächtigten bestellt werden kann, schließt die Vertretung durch eine juristische Person, also auch durch einen Verein aus.

EntscheidungstexteTE OGH 1993/05/25 5 Ob 514/93 RechtssatznummerRS0035581

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.