Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0069860 (5Ob1025/93 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069860 Entscheidungsdatum29.01.2026 Geschäftszahl5Ob1025/93; 5Ob12/01b; 5Ob117/02w; 5Ob34/11b; 5Ob128/17k; 5Ob29/25p; 5Ob88/25i NormMRG §17 Abs1 RechtssatzDurch die Regelung des § 17 MRG sollte ein möglichst stabiler, von vorübergehenden Änderungen weitgehend unbeeinflußter Verteilungsschlüssel für die Kosten des Hauses geschaffen werden. Eine bloß vorübergehende (nur bis zur Durchsetzung der Erhaltungspflicht andauernde) Unbrauchbarkeit ist daher für die Festsetzung des Nutzflächenschlüssels ohne Bedeutung.Durch die Regelung des Paragraph 17, MRG sollte ein möglichst stabiler, von vorübergehenden Änderungen weitgehend unbeeinflußter Verteilungsschlüssel für die Kosten des Hauses geschaffen werden. Eine bloß vorübergehende (nur bis zur Durchsetzung der Erhaltungspflicht andauernde) Unbrauchbarkeit ist daher für die Festsetzung des Nutzflächenschlüssels ohne Bedeutung.

EntscheidungstexteTE OGH 1993-05-25 5 Ob 1025/93 TE OGH 2001-01-30 5 Ob 12/01b Vgl auch; Veröff: SZ 74/18 TE OGH 2002-08-27 5 Ob 117/02w Vgl auch; nur: Durch die Regelung des § 17 MRG sollte ein möglichst stabiler, von vorübergehenden Änderungen weitgehend unbeeinflußter Verteilungsschlüssel für die Kosten des Hauses geschaffen werden. (T1)Vgl auch; nur: Durch die Regelung des Paragraph 17, MRG sollte ein möglichst stabiler, von vorübergehenden Änderungen weitgehend unbeeinflußter Verteilungsschlüssel für die Kosten des Hauses geschaffen werden. (T1) TE OGH 2011-06-07 5 Ob 34/11b Auch TE OGH 2017-12-21 5 Ob 128/17k TE OGH 2025-10-30 5 Ob 29/25p TE OGH 2026-01-29 5 Ob 88/25i nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069860

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.