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{'item': '12Os43/93; 12Os137/93; 14Os199/93; 11Os26/94; 12Os104/94; 12Os101/97; 14Os158/99; 14Os71/02; 15Os60/07y; 11Os151/11g; 14Os98/14i; 13Os108/15

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0092353 Entscheidungsdatum12.11.2025 Geschäftszahl12Os43/93; 12Os137/93; 14Os199/93; 11Os26/94; 12Os104/94; 12Os101/97; 14Os158/99; 14Os71/02; 15Os60/07y; 11Os151/11g; 14Os98/14i; 13Os108/15d; 15Os27/18m; 12Os122/20p; 15Os86/22v; 15Os6/23f; 12Os32/23g (12Os33/23d); 12Os119/25d NormStGB §76 RechtssatzEine nur aus einer abnormen charakterlichen Beschaffenheit des Täters resultierende heftige Gemütsbewegung ist nicht allgemein begreiflich, die Unterstellung der Tat unter § 76 StGB daher ausgeschlossen, wenn die Gemütsbewegung auf Stimmungslabilität, leichter Erregbarkeit, mangelnder Beherrschung, gesteigerter Aggressivität oder verwerflichen Leidenschaften (Neigungen) beruht.Eine nur aus einer abnormen charakterlichen Beschaffenheit des Täters resultierende heftige Gemütsbewegung ist nicht allgemein begreiflich, die Unterstellung der Tat unter Paragraph 76, StGB daher ausgeschlossen, wenn die Gemütsbewegung auf Stimmungslabilität, leichter Erregbarkeit, mangelnder Beherrschung, gesteigerter Aggressivität oder verwerflichen Leidenschaften (Neigungen) beruht. EntscheidungstexteTE OGH 1993-05-27 12 Os 43/93 TE OGH 1993-12-02 12 Os 137/93 Vgl aber; Beisatz: Charakterliche Eigenarten, die noch innerhalb der bei durchschnittlich rechtstreuen Menschen bestehenden Toleranzbreite liegen, hindern die Anwendung des § 76 StGB nicht. Stimmungslabilität, leichte Erregbarkeit, ein geringes Maß an Selbstbeherrschung und gesteigerte Aggressivität begründen daher nicht schon jedenfalls - unabhängig von ihrem Grad - bereits einen Charaktervorwurf. (T1)Vgl aber; Beisatz: Charakterliche Eigenarten, die noch innerhalb der bei durchschnittlich rechtstreuen Menschen bestehenden Toleranzbreite liegen, hindern die Anwendung des Paragraph 76, StGB nicht. Stimmungslabilität, leichte Erregbarkeit, ein geringes Maß an Selbstbeherrschung und gesteigerte Aggressivität begründen daher nicht schon jedenfalls - unabhängig von ihrem Grad - bereits einen Charaktervorwurf. (T1) TE OGH 1994-03-22 14 Os 199/93 Vgl auch TE OGH 1994-04-19 11 Os 26/94 TE OGH 1994-09-22 12 Os 104/94 TE OGH 1997-10-16 12 Os 101/97 TE OGH 2000-03-14 14 Os 158/99 Beisatz: Die Ursache der Gemütsbewegung muss sittlich verständlich sein und darf nicht im Charakter des Täters oder in seinen verwerflichen Neigungen oder Leidenschaften und auch nicht in einem psychisch abnormen Persönlichkeitsbild, sondern lediglich in äußeren Umständen zu suchen sein. (T2) Beisatz: Der Wunsch eines Unmündigen zu sterben versetzt einen Menschen von durchschnittlicher Rechtstreue nicht in einen psychischen Ausnahmezustand; die Ursache für die - gleichwie heftige - Gemütsbewegung lag vielmehr in der Persönlichkeitsstörung, die auch der Grund für die intensive Zuwendung zu einem fremden Knaben war. (T3) TE OGH 2002-06-25 14 Os 71/02 Vgl auch; Beisatz: Hier: Zwanghafte, neurotische Persönlichkeit und erhöhte "Selbstbezogenheit" des Täters. (T4) TE OGH 2007-08-08 15 Os 60/07y Vgl auch; Beis wie T2 nur: Die Ursache der Gemütsbewegung darf nicht in einem psychisch abnormen Persönlichkeitsbild, sondern lediglich in äußeren Umständen zu suchen sein. (T5) TE OGH 2012-01-19 11 Os 151/11g Vgl; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2014-10-28 14 Os 98/14i Auch TE OGH 2015-10-28 13 Os 108/15d Auch; Beisatz: Eine „chronifizierte psychosoziale Konfliktsituation“ und eine alkoholbedingte Beeinträchtigung genügen dafür nicht. (T6) TE OGH 2018-04-12 15 Os 27/18m Auch TE OGH 2020-12-07 12 Os 122/20p Vgl; Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2022-10-18 15 Os 86/22v Vgl; Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2023-03-08 15 Os 6/23f vgl; Beisatz: hier: Eine nur aus der charakterlichen Beschaffenheit des Täters resultierende heftige Gemütsbewegung ist nicht allgemein begreiflich, wenn die Gemütsbewegung auf Stimmungslabilität, leichter Erregbarkeit, mangelnder Beherrschung, gesteigerter Aggressivität beruht oder auf ein psychisch gestörtes Persönlichkeitsbild zurückzuführen ist. (T7) TE OGH 2023-04-26 12 Os 32/23g vgl TE OGH 2025-11-12 12 Os 119/25d vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092353

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