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{'item': '3Ob48/93; 10ObS355/00d; 5Ob217/01z; 9Ob85/03w; 3Ob60/04a; 2Ob30/06k; 6Ob286/06m; 1Ob49/07y; 2Ob96/07t; 7Ob242/07z; 10ObS131/07y; 2Ob232/08v;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040471 Entscheidungsdatum17.12.2025 Geschäftszahl3Ob48/93; 10ObS355/00d; 5Ob217/01z; 9Ob85/03w; 3Ob60/04a; 2Ob30/06k; 6Ob286/06m; 1Ob49/07y; 2Ob96/07t; 7Ob242/07z; 10ObS131/07y; 2Ob232/08v; 6Ob93/09h; 5Ob261/09g; 6Ob181/11b (6Ob182/11z); 1Ob156/12s; 2Ob160/12m; 10ObS17/14v; 8Ob31/15i; 10Ob65/15d; 2Ob158/16y; 8Ob123/19z; 6Ob79/20s; 7Ob27/21b; 5Ob63/21g; 4Ob90/21w; 9Ob19/21s; 9ObA144/21y; 3Ob225/21s; 3Ob31/24s; 7Ob88/25d NormZPO §292 Abs1 ZPO §292 Abs2 EuZVO Art14 ZustG §17 RechtssatzBesteht über die Zustellung durch Hinterlegung eine öffentliche Urkunde, macht diese zunächst vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden. Es ist Sache dessen, dem gegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, den Gegenbeweis der Vorschriftswidrigkeit der Hinterlegung zu führen. EntscheidungstexteTE OGH 1993-06-02 3 Ob 48/93 Veröff: SZ 66/68 = EvBl 1994/10 S 52 TE OGH 2001-01-30 10 ObS 355/00d Beisatz: Das Führen des Gegenbeweises der Vorschriftswidrigkeit der Hinterlegung setzt das Aufstellen entsprechender Behauptungen über die beim Zustellvorgang unterlaufenen Fehler voraus. (T1) TE OGH 2001-09-27 5 Ob 217/01z TE OGH 2004-01-21 9 Ob 85/03w Auch TE OGH 2004-05-26 3 Ob 60/04a Auch; Beisatz: Der vom Zusteller paraphierte Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde mit dem dieser zukommenden Wirkungen und macht zunächst vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge eingehalten wurden. Der Gegenbeweis ist zulässig, erfordert aber bei nicht offenkundigen Mängeln die Geltendmachung konkreter Gründe, die in der Folge auch bewiesen oder glaubhaft gemacht werden müssen. (T2) TE OGH 2006-08-10 2 Ob 30/06k Auch; Beisatz: Hier: Abweichendes Zustelldatum. (T3) TE OGH 2007-02-15 6 Ob 286/06m Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Bleiben Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Zustellung, dann geht dies zu Lasten der Behörde. (T4) Beisatz: Hier: Divergenz zwischen Datum der Übernahme und Datum des Rundstempels (Einlangen beim Zustellpostamt). (T5) TE OGH 2007-06-05 1 Ob 49/07y TE OGH 2007-10-18 2 Ob 96/07t Vgl Beis wie T2 TE OGH 2007-12-12 7 Ob 242/07z Beisatz: Hier: Werden Umstände vorgebracht, die im Hinblick auf frühere zeitweilige Ortsabwesenheit zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen lassen, so hat das Berufungsgericht den Zustellvorgang zu prüfen, um das Vorliegen eines allfälligen Nichtigkeitsgrundes beurteilen zu können. (T6) TE OGH 2007-12-18 10 ObS 131/07y Auch; Beis wie T2 nur: Der vom Zusteller paraphierte Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde mit dem dieser zukommenden Wirkungen und macht zunächst vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge eingehalten wurden. Der Gegenbeweis ist zulässig. (T7) TE OGH 2009-06-25 2 Ob 232/08v Veröff: SZ 2009/85 TE OGH 2009-08-05 6 Ob 93/09h Auch; Beis wie T4; Beisatz: Nach § 22 Abs 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Diese Zustellnachweise sind öffentliche Urkunden, die den Beweis erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist (vgl 1 Ob 137/05m). Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Zustellnachweis die gehörige äußere Form aufweist. (T8)Auch; Beis wie T4; Beisatz: Nach Paragraph 22, Absatz eins, ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Diese Zustellnachweise sind öffentliche Urkunden, die den Beweis erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist vergleiche 1 Ob 137/05m). Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Zustellnachweis die gehörige äußere Form aufweist. (T8) Beisatz: Selbst bei unbedenklichem Zustellnachweis steht dem Empfänger nach herrschender Auffassung der „Gegenbeweis" nach § 292 ZPO offen. Dazu bedarf es aber konkreter Darlegungen über den Zustellmangel und eines entsprechenden Beweis(richtig: Bescheinigungs-)anbots. Die Zustellmängel müssen vom Adressaten, zumindest glaubhaft gemacht werden. (T9)Beisatz: Selbst bei unbedenklichem Zustellnachweis steht dem Empfänger nach herrschender Auffassung der „Gegenbeweis" nach Paragraph 292, ZPO offen. Dazu bedarf es aber konkreter Darlegungen über den Zustellmangel und eines entsprechenden Beweis(richtig: Bescheinigungs-)anbots. Die Zustellmängel müssen vom Adressaten, zumindest glaubhaft gemacht werden. (T9) TE OGH 2009-12-15 5 Ob 261/09g Vgl; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T9 TE OGH 2011-09-14 6 Ob 181/11b Beis wie T9 TE OGH 2012-09-06 1 Ob 156/12s Auch TE OGH 2012-10-11 2 Ob 160/12m Auch; Beis wie T9 nur: Selbst bei unbedenklichem Zustellnachweis steht dem Empfänger nach herrschender Auffassung der „Gegenbeweis" nach § 292 ZPO offen. (T10)Auch; Beis wie T9 nur: Selbst bei unbedenklichem Zustellnachweis steht dem Empfänger nach herrschender Auffassung der „Gegenbeweis" nach Paragraph 292, ZPO offen. (T10) Beisatz: Hier: Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr. (T11) TE OGH 2014-10-21 10 ObS 17/14v Auch; Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt auch für den auf dem Zustellnachweis dokumentierten Inhalt der Sendung. (T12) TE OGH 2015-04-28 8 Ob 31/15i Auch; Beis wie T10; Beisatz: Behauptete Zustellmängel, die nicht offenkundig sind, müssen bewiesen werden. (T13) TE OGH 2016-01-19 10 Ob 65/15d Vgl auch; Beis wie T13 TE OGH 2016-09-29 2 Ob 158/16y Auch; Beisatz: Auch die mit dem Formular zur EuZVO vorgenommene Zustellbestätigung ist eine öffentliche Urkunde. (T14) Veröff: SZ 2016/104 TE OGH 2020-02-27 8 Ob 123/19z Vgl; Beisatz: Nur wenn die Hinterlegung hinreichend dokumentiert ist, ist sichergestellt, dass der Empfänger die Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Zustellung hat und der Absender die Korrektheit des Zustellvorgangs belegen kann sowie dass beide Parteien über die Informationen verfügen, die ihnen eine Überprüfung der Wirksamkeit des Zustellvorgangs erlauben. (T15) Beisatz: Hier: Kein ausreichender Nachweis einer Zustellung durch Hinterlegung (nach europäischem als auch nach deutschem Recht): Am Rückschein selbst fanden sich keine Informationen zum Zustellvorgang oder dem Zustellorgan. (T16) TE OGH 2020-09-15 6 Ob 79/20s Vgl; Beis wie T2; Beis wie T9; Beis wie T13; Beisatz: Nur konkrete Gründe lösen weitere Erhebungen aus. (T17) Beisatz: Ob das bisher erstattete Vorbringen geeignet ist, die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (T18) TE OGH 2021-02-24 7 Ob 27/21b Auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2021-05-04 5 Ob 63/21g Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2021-05-27 4 Ob 90/21w vgl; Beisatz wie T4 Anm: Veröff: SZ 2021/56Anmerkung, Veröff: SZ 2021/56 TE OGH 2021-09-02 9 Ob 19/21s TE OGH 2022-03-24 9 ObA 144/21y Beis wie T2; Beisatz: Hier: unbedenklicher Zustellnachweis, aber Geschäftsführer der juristischen Person im Ausland. (T19) TE OGH 2022-03-24 3 Ob 225/21s Vgl; Beis wie T4; Beis wie T9 TE OGH 2024-05-23 3 Ob 31/24s Beisatz wie T2; Beisatz wie T9; Beisatz wie T4 TE OGH 2025-12-17 7 Ob 88/25d Beisatz wie T2; Beisatz wie T9; Beisatz wie T17 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0040471

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.