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{'item': ['8Ob608/92', '4Ob554/95', '6Ob2144/96d', '6Ob36/01i', '1Ob175/01v', '3Ob106/06v', '9Ob13/07p', '8Ob121/07p', '4Ob75/08w', '1Ob63/11p', '2Ob2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0026663 Entscheidungsdatum04.06.1993 Geschäftszahl8Ob608/92; 4Ob554/95; 6Ob2144/96d; 6Ob36/01i; 1Ob175/01v; 3Ob106/06v; 9Ob13/07p; 8Ob121/07p; 4Ob75/08w; 1Ob63/11p; 2Ob237/12k; 4Ob204/13y; 6Ob78/16p; 6Ob137/20w NormABGB §1302 A; ABGB §1304 E RechtssatzHat ein Schädiger mehrere Schadensursachen gesetzt, ist er aber nur für eine dieser Ursachen haftbar, während die andere in die Risikosphäre des Verletzten fällt (hier gerechte Notwehr des Schädigers), und kann nicht festgestellt werden, welches der Ereignisse für den Schaden tatsächlich kausal war (alternative Kausalität), ist der Schaden zwischen dem Geschädigten und dem möglichen Schädiger zu teilen. Trifft den Geschädigten (hier infolge vorhergehender Provokation) auch ein Mitverschulden an der konkret gefährlichen rechtswidrigen und schuldhaften Handlung des Schädigers, muss eine Entlastung des möglichen Schädigers über die Hälfte hinaus eintreten. EntscheidungstexteTE OGH 1993-06-04 8 Ob 608/92 Veröff: EvBl 1994/13 S 94 TE OGH 1995-11-07 4 Ob 554/95 nur: Kann nicht festgestellt werden, welches der Ereignisse für den Schaden tatsächlich kausal war (alternative Kausalität), ist der Schaden zwischen dem Geschädigten und dem möglichen Schädiger zu teilen. (T1) Beisatz: Dies gilt auch bei Konkurrenz zwischen einem Haftungsgrund aus einem ärztlichen Behandlungsfehler und einem vom Geschädigten zu vertretenden Zufall. (T2) Veröff: SZ 68/207 TE OGH 1997-03-12 6 Ob 2144/96d nur: Hat ein Schädiger mehrere Schadensursachen gesetzt, ist er aber nur für eine dieser Ursachen haftbar, während die andere in die Risikosphäre des Verletzten fällt (hier gerechte Notwehr des Schädigers), und kann nicht festgestellt werden, welches der Ereignisse für den Schaden tatsächlich kausal war (alternative Kausalität), ist der Schaden zwischen dem Geschädigten und dem möglichen Schädiger zu teilen. (T3) TE OGH 2001-03-15 6 Ob 36/01i nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Kann nicht festgestellt werden, ob ein in die Risikosphäre des Verletzten fallender Umstand oder das Fehlverhalten eines anderen für den Schaden tatsächlich kausal war, ist der Schaden zwischen dem Geschädigten und dem möglichen Schädiger zu teilen. (T4) TE OGH 2002-02-26 1 Ob 175/01v Vgl; Beisatz: Dies gilt jedoch nur, wenn beide Schadensursachen mit gleich hoher Wahrscheinlichkeit zur selbstständigen Schadensherbeiführung geeignete Ursachen waren. (T5) TE OGH 2006-07-26 3 Ob 106/06v Vgl; Beisatz: Hier: Konkurrenz einer potenziellen Schädigung durch einen Aufklärungsfehler des Arztes mit einer Schadensanlage der Patientin (Grauer Star). (T6) TE OGH 2007-10-22 9 Ob 13/07p nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2008-02-28 8 Ob 121/07p Vgl auch; Beisatz: Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T7)Vgl auch; Beisatz: Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. (T7) TE OGH 2008-06-10 4 Ob 75/08w Vgl; Beisatz: Verursachen eine körperliche Vorschädigung des Patienten und ein ihr nachfolgender ärztlicher Behandlungsfehler einen bestimmten Gesamtschaden, der durch keine dieser Ursachen allein, sondern nur durch ihr Zusammenwirken herbeigeführt werden konnte, so haftet der Arzt nicht für die Folgen einer schon vor Behandlungsbeginn bestehenden Grundschädigung, sondern nur für jenen weiteren Schaden, der durch sein Fehlverhalten verursacht wurde, soweit insofern in ihren natürlichen Ursachenzusammenhängen abgrenzbare Teilschäden feststellbar sind; andernfalls haben den Gesamtschaden der Arzt und der Geschädigte analog § 1304 ABGB zu gleichen Teilen zu tragen (siehe RS123610). (T8)Vgl; Beisatz: Verursachen eine körperliche Vorschädigung des Patienten und ein ihr nachfolgender ärztlicher Behandlungsfehler einen bestimmten Gesamtschaden, der durch keine dieser Ursachen allein, sondern nur durch ihr Zusammenwirken herbeigeführt werden konnte, so haftet der Arzt nicht für die Folgen einer schon vor Behandlungsbeginn bestehenden Grundschädigung, sondern nur für jenen weiteren Schaden, der durch sein Fehlverhalten verursacht wurde, soweit insofern in ihren natürlichen Ursachenzusammenhängen abgrenzbare Teilschäden feststellbar sind; andernfalls haben den Gesamtschaden der Arzt und der Geschädigte analog Paragraph 1304, ABGB zu gleichen Teilen zu tragen (siehe RS123610). (T8) Veröff: SZ 2008/80 TE OGH 2011-06-21 1 Ob 63/11p Auch TE OGH 2013-03-14 2 Ob 237/12k Vgl; nur T4; Beisatz: Die Anwendung dieser Grundsätze setzt aber das Feststehen einer Einwirkung eines anderen in Bezug auf den konkreten Schaden voraus. (T9) Beisatz: Hier konnte nämlich in Bezug auf alle anderen Verletzungen der Klägerin als jener am Kopf gerade nicht festgestellt werden, dass diese anderen Körperteile mit dem Beklagtenfahrzeug in Berührung gekommen bzw durch dessen Einwirkung beeinträchtigt worden wären. (T10) TE OGH 2014-02-17 4 Ob 204/13y Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Keine alternative Kausalität bei ärztlichem Kunstfehler. (T11) TE OGH 2016-04-26 6 Ob 78/16p Auch; Beis wie T5 TE OGH 2020-09-29 6 Ob 137/20w Vgl; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass bei alternativer Verursachungskonkurrenz zwischen einem Haftungsgrund aus einem ärztlichen Behandlungsfehler und einem dem Geschädigten zurechenbaren Zufall – im Sinn einer Unaufklärbarkeit der Schadensursache – in analoger Anwendung der §§ 1302, 1304 ABGB eine Schadensteilung, im Zweifel auf der Basis von 50:50, vorzunehmen ist, solange nur das potenziell ursächliche, rechtswidrige und schuldhafte Verhalten im Hinblick auf den eingetretenen Schaden konkret gefährlich war. (T12)Vgl; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass bei alternativer Verursachungskonkurrenz zwischen einem Haftungsgrund aus einem ärztlichen Behandlungsfehler und einem dem Geschädigten zurechenbaren Zufall – im Sinn einer Unaufklärbarkeit der Schadensursache – in analoger Anwendung der Paragraphen 1302, 1304, ABGB eine Schadensteilung, im Zweifel auf der Basis von 50:50, vorzunehmen ist, solange nur das potenziell ursächliche, rechtswidrige und schuldhafte Verhalten im Hinblick auf den eingetretenen Schaden konkret gefährlich war. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0026663

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.