RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036272 Entscheidungsdatum09.10.2024 Geschäftszahl4Ob61/93; 1Ob504/94; 1Ob535/94 (1Ob1551/94); 4Ob39/04w; 7Ob11/09g; 1Ob90/10g; 4Ob94/11v; 1Ob255/12z; 2Ob172/13b; 1Ob122/14v; 1Ob233/15v; 6Ob180/17i; 4Ob178/17f; 3Ob228/18b; 9Ob8/21y; 5Ob29/23k; 1Ob163/24p NormZPO §64 Abs2 ZPO §125 ZPO §222 Abs1 ZPO §225 Abs1 ZPO §464 Abs2 RechtssatzDie Frist wird in ihrem Ablauf gehemmt, die Zustellung gilt aber sehr wohl als in den Gerichtsferien vollzogen. Es besteht keinerlei Grundlage dafür, erst den ersten Tag nach den Gerichtsferien, als den Tag der Zustellung zu behandeln, von dem an (§ 464 Abs 2 ZPO) die Frist nach § 125 ZPO zu berechnen ist.Die Frist wird in ihrem Ablauf gehemmt, die Zustellung gilt aber sehr wohl als in den Gerichtsferien vollzogen. Es besteht keinerlei Grundlage dafür, erst den ersten Tag nach den Gerichtsferien, als den Tag der Zustellung zu behandeln, von dem an (Paragraph 464, Absatz 2, ZPO) die Frist nach Paragraph 125, ZPO zu berechnen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1993-06-08 4 Ob 61/93 Veröff: EvBl 1993/195 S 813 = RZ 1994/60 S 197 TE OGH 1994-02-16 1 Ob 504/94 TE OGH 1994-08-29 1 Ob 535/94 nur: Die Frist wird in ihrem Ablauf gehemmt, die Zustellung gilt aber sehr wohl als in den Gerichtsferien vollzogen. (T1) TE OGH 2004-03-16 4 Ob 39/04w Auch TE OGH 2009-02-11 7 Ob 11/09g Auch TE OGH 2010-07-06 1 Ob 90/10g nur: Es besteht keinerlei Grundlage dafür, erst den ersten Tag nach den Gerichtsferien, als den Tag der Zustellung zu behandeln, von dem an (§ 464 Abs 2 ZPO) die Frist nach § 125 ZPO zu berechnen ist. (T2)nur: Es besteht keinerlei Grundlage dafür, erst den ersten Tag nach den Gerichtsferien, als den Tag der Zustellung zu behandeln, von dem an (Paragraph 464, Absatz 2, ZPO) die Frist nach Paragraph 125, ZPO zu berechnen ist. (T2) TE OGH 2011-07-05 4 Ob 94/11v Auch TE OGH 2013-01-31 1 Ob 255/12z Auch; nur T2 TE OGH 2013-09-19 2 Ob 172/13b Auch; Beisatz: Fällt der Beginn einer Notfrist in den Zeitraum iSd § 222 Abs 1 ZPO, wird die Notfrist um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil dieses Zeitraums verlängert. (T3)Auch; Beisatz: Fällt der Beginn einer Notfrist in den Zeitraum iSd Paragraph 222, Absatz eins, ZPO, wird die Notfrist um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil dieses Zeitraums verlängert. (T3) TE OGH 2014-07-24 1 Ob 122/14v Auch; nur T2 TE OGH 2015-12-22 1 Ob 233/15v Vgl; Beisatz: Erfolgte die Zustellung eines Beschlusses während des in § 222 Abs 1 Satz 1 ZPO vorgesehenen Zeitraums zwischen dem 15. 7. und dem 17. 8. steht den Prozessparteien dieselbe Frist zur Verfügung, als hätte eine Zustellung am letzten Tag der verhandlungsfreien Zeit stattgefunden. Eine 14‑tägige Rekursfrist endet in diesem Fall stets am 31. 8. (um 24:00 Uhr), der somit als letzter Tag für die Erhebung des Rechtsmittels zur Verfügung steht. (T4)Vgl; Beisatz: Erfolgte die Zustellung eines Beschlusses während des in Paragraph 222, Absatz eins, Satz 1 ZPO vorgesehenen Zeitraums zwischen dem 15. 7. und dem 17. 8. steht den Prozessparteien dieselbe Frist zur Verfügung, als hätte eine Zustellung am letzten Tag der verhandlungsfreien Zeit stattgefunden. Eine 14‑tägige Rekursfrist endet in diesem Fall stets am 31. 8. (um 24:00 Uhr), der somit als letzter Tag für die Erhebung des Rechtsmittels zur Verfügung steht. (T4) TE OGH 2017-10-25 6 Ob 180/17i TE OGH 2017-12-21 4 Ob 178/17f Auch; Beisatz: Die vierwöchige Revisionsfrist (§ 505 Abs 2 ZPO) begann damit am 17. August 2017 und endete nach 28 Tagen am 14. September 2017. (T5)Auch; Beisatz: Die vierwöchige Revisionsfrist (Paragraph 505, Absatz 2, ZPO) begann damit am 17. August 2017 und endete nach 28 Tagen am 14. September 2017. (T5) TE OGH 2018-12-19 3 Ob 228/18b Beisatz: Hier: Antrag nach § 508 ZPO. (T6)Beisatz: Hier: Antrag nach Paragraph 508, ZPO. (T6) TE OGH 2021-02-24 9 Ob 8/21y TE OGH 2023-03-23 5 Ob 29/23k TE OGH 2024-10-09 1 Ob 163/24p Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0036272
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.