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{'item': ['4Ob83/93', '4Ob64/94', '3Ob2392/96b', '4Ob117/99f', '3Ob240/98k', '4Ob103/02d', '4Ob133/03t', '4Ob217/03w', '4Ob227/04t', '4Ob249/05d', '4O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0079809 Entscheidungsdatum08.06.1993 Geschäftszahl4Ob83/93; 4Ob64/94; 3Ob2392/96b; 4Ob117/99f; 3Ob240/98k; 4Ob103/02d; 4Ob133/03t; 4Ob217/03w; 4Ob227/04t; 4Ob249/05d; 4Ob187/08s; 4Ob153/08s; 4Ob47/09d; 17Ob22/11a; 4Ob1/13w; 4Ob85/15a; 4Ob134/22t NormMSchG §51; MSchG §53; MSchG §54; ABGB §16; UWG §18 RechtssatzMaßgebend ist, dass die "andere Person", ob sie nun unselbständig beschäftigt ist oder ein selbständiges Unternehmen betreibt, dem Willen des Unternehmers unterliegt. Diese von der Rechtsprechung geforderte Voraussetzung liegt aber nur dann vor, wenn sich die rechtliche Möglichkeit des Unternehmers, ein bestimmtes Verhalten des Dritten zu verhindern, aus dem Wesen des Rechtsverhältnisses zum Dritten ergibt; daraus kann aber nicht eine Pflicht des Unternehmers abgeleitet werden, seine vertraglichen Beziehungen zu Dritten so zu gestalten, dass er auf deren Verhalten rechtlich Einfluss nehmen kann. Der Unternehmer hat nicht die Pflicht, möglichst jeden Vertragspartner - auch den Käufer seiner Waren oder Abnehmer seiner Dienstleistungen - in seine Organisation im dargestellten Sinn "einzugliedern". EntscheidungstexteTE OGH 1993-06-08 4 Ob 83/93 TE OGH 1994-05-31 4 Ob 64/94 Auch; Veröff: SZ 67/102 TE OGH 1998-03-11 3 Ob 2392/96b Auch TE OGH 1999-05-18 4 Ob 117/99f Vgl auch; nur: Diese von der Rechtsprechung geforderte Voraussetzung liegt aber nur dann vor, wenn sich die rechtliche Möglichkeit des Unternehmers, ein bestimmtes Verhalten des Dritten zu verhindern, aus dem Wesen des Rechtsverhältnisses zum Dritten ergibt. (T1) TE OGH 2000-03-22 3 Ob 240/98k Auch TE OGH 2002-05-28 4 Ob 103/02d nur T1 TE OGH 2003-06-24 4 Ob 133/03t Vgl auch; Beisatz: Es kommt nur darauf an, ob der Unternehmer die rechtliche Möglichkeit hat, das Verhalten der "in seinem Betrieb" tätigen Person zu verhindern; auf die tatsächliche Möglichkeit ist nicht abzustellen. (T2) TE OGH 2004-01-20 4 Ob 217/03w Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2004/7 TE OGH 2004-11-09 4 Ob 227/04t Auch; Beisatz: Das "Recht am gesprochenen Wort" umfasst (unter anderem) das Recht, ein unzutreffendes, verkürztes oder manipuliertes Zitat zu verhindern, weil dadurch die zitierte Person in ihrem "sozialen Geltungsbereich" verletzt werden kann. (T3) Beisatz: Haftung bejaht. (T4) TE OGH 2006-03-14 4 Ob 249/05d Auch; Beis wie T2 TE OGH 2008-12-15 4 Ob 187/08s Auch; Beisatz: Die (bloße) Eigenschaft als zivilrechtlicher Verleger der Zeitung begründet die für eine Haftung nach § 18 UWG erforderliche rechtliche Einflussmöglichkeit auf deren Inhalt (noch) nicht. (T5)Auch; Beisatz: Die (bloße) Eigenschaft als zivilrechtlicher Verleger der Zeitung begründet die für eine Haftung nach Paragraph 18, UWG erforderliche rechtliche Einflussmöglichkeit auf deren Inhalt (noch) nicht. (T5) TE OGH 2009-01-20 4 Ob 153/08s Auch; Beisatz: Handeln im „Betrieb seines Unternehmens" tätige Personen wettbewerbswidrig, so hat der Unternehmer für ihr Handeln einzustehen, wenn er kraft seiner Beziehung zum Handelnden die rechtliche Möglichkeit hat, eine allfällige Verletzung des Lauterkeitsrechts zu verhindern oder abzustellen. (T6) Beisatz: Der Unternehmer ist aber nicht verpflichtet, seine vertraglichen Beziehungen zu Dritten so zu gestalten, dass er auf deren Verhalten rechtlich Einfluss nehmen kann. (T7) TE OGH 2009-06-09 4 Ob 47/09d Vgl; Beisatz: Entscheidend ist, dass der Unternehmensinhaber aufgrund seiner Beziehung zum Handelnden die rechtliche Möglichkeit hat, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern. (T8) TE OGH 2011-12-20 17 Ob 22/11a Vgl auch; Beisatz: Wird eine Werbeagentur aufgrund eines Auftrags tätig, wird eine Haftung des beauftragenden Unternehmers regelmäßig auch dann zu bejahen sein, wenn dieser keinen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung der Werbung hatte, weil er jedenfalls die Möglichkeit hat, unzulässige Handlungen durch die Auftragsentziehung abzustellen. (T9) TE OGH 2013-02-12 4 Ob 1/13w Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Vorübergehende Eingliederung von Personen als Werbeträger (siehe auch RS0128620). (T10) Veröff: SZ 2013/16 TE OGH 2015-09-22 4 Ob 85/15a Auch; Beisatz: Hier: Von einem Dritten betriebene Website. (T11) Veröff: SZ 2015/99 TE OGH 2022-11-22 4 Ob 134/22t Vgl; Beisatz: Hier: markenrechtliche Unternehmerhaftung. (T12) Beisatz: Hier: Google Dynamische Suchanzeigen. (T13) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079809

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.