9ObA105/93
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.06.1993 Geschäftszahl9ObA105/93; 8ObA80/08k NormArbVG §105; ArbVG §169 RechtssatzDer Postenlauf ist nicht in die Frist des § 105 Abs 1 ArbVG einzurechnen (§ 48 ASGG).Der Postenlauf ist nicht in die Frist des Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG einzurechnen (Paragraph 48, ASGG).
EntscheidungstexteTE OGH 1993/06/09 9 ObA 105/93 Veröff: EvBl 1994/18 S 98 TE OGH 2009/01/27 8 ObA 80/08k Vgl; Beisatz: Auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen sind - abgesehen vom hier nicht relevanten Fall des §35 Abs8 ASGG - schriftliche Anträge (hier: Kündigungsanfechtungsklage) immer direkt an das Prozessgericht zu richten und die Rechtzeitigkeit eines befristeten Antrags ist in einem solchen Fall nur gewahrt, wenn der Antrag innerhalb der Frist beim Prozessgericht einlangt. Im Übrigen gilt der mit der hier zu beurteilenden Regelung des § 33 Abs 3 AVG (iVm § 169 ArbVG) praktisch idente §89 Abs 1 GOG nicht nur in Streitverfahren, sondern auch in Verfahren außer Streitsachen, in Exekutions-, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsverfahren, also auch in Verfahrensarten, in denen nach §44 JN ebenfalls eine amtswegige Überweisung vorgesehen ist. (T1) Vgl; Beisatz: Auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen sind - abgesehen vom hier nicht relevanten Fall des §35 Abs8 ASGG - schriftliche Anträge (hier: Kündigungsanfechtungsklage) immer direkt an das Prozessgericht zu richten und die Rechtzeitigkeit eines befristeten Antrags ist in einem solchen Fall nur gewahrt, wenn der Antrag innerhalb der Frist beim Prozessgericht einlangt. Im Übrigen gilt der mit der hier zu beurteilenden Regelung des Paragraph 33, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 169, ArbVG) praktisch idente §89 Absatz eins, GOG nicht nur in Streitverfahren, sondern auch in Verfahren außer Streitsachen, in Exekutions-, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsverfahren, also auch in Verfahrensarten, in denen nach §44 JN ebenfalls eine amtswegige Überweisung vorgesehen ist. (T1) RechtssatznummerRS0051395