RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051818 Entscheidungsdatum21.10.2025 Geschäftszahl9ObA105/93; 9ObA270/93; 9ObA310/93; 9ObA180/95; 9ObA348/97k; 9ObA21/98y; 9ObA190/98a; 9ObA113/98b; 9ObA189/01m; 9ObA145/02t; 8ObA204/02m; 9ObA143/03z; 9ObA26/04w; 8ObA141/04z; 8ObA48/08d; 8ObA6/09d; 9ObA86/10b; 8ObA45/11t; 9ObA105/11y; 9ObA98/11v; 8ObA84/12d; 9ObA76/13m; 9ObA116/15x; 9ObA74/15w; 9ObA27/16k; 8ObA29/16x; 8ObA44/16b; 9ObA8/17t; 8ObA45/17a; 9ObA25/19w; 9ObA80/19h; 9ObA80/20k; 9ObA54/21p; 8ObA20/22g; 8ObA45/22h; 8ObA16/24x; 9ObA6/25k; 9ObA20/25v; 8ObA21/25h NormArbVG §105 Abs3 Z2 RechtssatzSteht fest, dass durch die Kündigung wesentliche Interessen des gekündigten Arbeitnehmers beeinträchtigt sind und andererseits in der Person des Arbeitnehmers liegende Umstände betriebliche Interessen nachteilig berühren, dann sind diese Voraussetzungen zueinander in eine Wechselbeziehung zu setzen und eine Abwägung dieser sich gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen, um den Zweck des Kündigungsschutzes, nämlich Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen, erfüllen zu können. EntscheidungstexteTE OGH 1993-06-09 9 ObA 105/93 TE OGH 1993-12-22 9 ObA 270/93 Auch TE OGH 1993-12-10 9 ObA 310/93 Auch; Beisatz: Die Kündigung muss bei Gegenüberstellung der Interessen im Einzelfall objektiv als gerechte dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen. (T1) Beisatz: § 48 ASGG (T2) Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T2) Veröff: EvBl 1994/18 S 98 TE OGH 1996-01-17 9 ObA 180/95 Auch TE OGH 1998-04-01 9 ObA 348/97k Auch; Beis wie T1 TE OGH 1998-06-10 9 ObA 21/98y Auch; Beisatz: Bei Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen des Klägers einerseits und der Beklagten andererseits muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. (T3) TE OGH 1998-09-02 9 ObA 190/98a Auch; Beisatz: Hier: Bei einem Piloten kommt der erforderlichen Vertrauensbasis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer erhebliches Gewicht zu. (T4) TE OGH 1998-10-21 9 ObA 113/98b Beis wie T1 TE OGH 2001-12-19 9 ObA 189/01m Auch; Beisatz: Der Kündigungsschutz steht im Spannungsverhältnis zwischen der Fürsorgepflicht, die eine weitgehende Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen verlangt, und dem Prinzip der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit. (T5) Beisatz: Die Abwägung zwischen der Fürsorgepflicht und der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit hat so zu erfolgen, dass die (langfristigen) Interessen des Betriebes, das heißt seiner gesunden wirtschaftlichen Basis, nicht gefährdet werden, da der Betrieb für die Belegschaft eine Existenzsicherung bildet. Der Kündigungsschutz darf nicht so praktiziert werden, dass die Lage der Belegschaft und somit des Betriebes langfristig gefährdet wird. (T6) TE OGH 2002-06-26 9 ObA 145/02t Auch; Beis wie T4 TE OGH 2003-04-10 8 ObA 204/02m Auch TE OGH 2004-03-17 9 ObA 143/03z Beisatz: Ob die Abwägung mit den Interessen eines Arbeitnehmers fortgeschrittenen Alters mit langer Betriebszugehörigkeit die Kündigung als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen, ist eine Frage, die von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig ist. (T7) TE OGH 2004-06-09 9 ObA 26/04w Beis wie T7 TE OGH 2005-01-20 8 ObA 141/04z Beisatz: Die Abwägung der Interessen kann naturgemäß nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles erfolgen und stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T8)Beisatz: Die Abwägung der Interessen kann naturgemäß nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles erfolgen und stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. (T8) TE OGH 2008-09-02 8 ObA 48/08d nur: Steht fest, dass durch die Kündigung wesentliche Interessen des gekündigten Arbeitnehmers beeinträchtigt sind und andererseits in der Person des Arbeitnehmers liegende Umstände betriebliche Interessen nachteilig berühren, dann sind diese Voraussetzungen zueinander in eine Wechselbeziehung zu setzen und eine Abwägung dieser sich gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen. (T9) TE OGH 2009-02-23 8 ObA 6/09d Beis ähnlich wie T1; Beis wie T8 TE OGH 2010-09-29 9 ObA 86/10b Auch; Beis wie T8 TE OGH 2011-06-29 8 ObA 45/11t Auch; nur T9 TE OGH 2011-08-29 9 ObA 105/11y Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2011-08-29 9 ObA 98/11v Auch; Beis wie T8 TE OGH 2013-01-24 8 ObA 84/12d Auch; Beis wie T8 TE OGH 2013-07-24 9 ObA 76/13m Beis wie T8 TE OGH 2015-11-26 9 ObA 116/15x TE OGH 2016-01-27 9 ObA 74/15w Auch; Beis wie T8 TE OGH 2016-03-18 9 ObA 27/16k Auch; Beis wie T8 TE OGH 2016-04-27 8 ObA 29/16x Auch; Beis wie T7 TE OGH 2016-09-27 8 ObA 44/16b Auch TE OGH 2017-03-24 9 ObA 8/17t Beis wie T8 TE OGH 2017-09-28 8 ObA 45/17a Auch; Beis wie T7 TE OGH 2019-05-15 9 ObA 25/19w Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2019-07-23 9 ObA 80/19h Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2020-09-29 9 ObA 80/20k Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2021-05-27 9 ObA 54/21p Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2022-03-30 8 ObA 20/22g Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Abwägung der durch die Kündigung erheblich beeinträchtigten sozialen Situation mit dem festgestellten personenbezogenen Kündigungsgrund der mangelnden fachlichen Eignung zu Lasten des Gekündigten. (T10) TE OGH 2022-06-29 8 ObA 45/22h Beis wie T8 TE OGH 2024-04-25 8 ObA 16/24x vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8 TE OGH 2025-03-19 9 ObA 6/25k Beisatz wie T7; Beisatz wie T8 TE OGH 2025-06-25 9 ObA 20/25v Beisatz wie T8 TE OGH 2025-10-21 8 ObA 21/25h Beisatz: Hier: Betriebliche Interessen aufgrund von den Arbeitgeber beschimpfenden und herabwürdigenden Äußerungen sowie Versäumen des Dienstantritts durch den Arbeitnehmer überwiegen die (wesentliche) Interessenbeeinträchtigung des Arbeitnehmers (Einkommenseinbuße von 30 %, 6 bis 8 Monate Arbeitsplatzsuche, Sorgepflichten für Ehefrau und 2 Kinder) (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051818
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