RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0063530 Entscheidungsdatum25.05.2023 GeschäftszahlOkt3/93; Okt7/93; 4Ob62/98s; 16Ok5/98; 16Ok1/99; 8Ob295/99m; 16Ok2/00; 16Ok3/01; 4Ob187/02g; 16Ok14/03; 16Ok11/03; 16Ok14/04; 16Ok9/04; 16Ok11/04; 16Ok43/05; 16Ok46/05; 4Ob23/08y; 16Ok6/08; 16Ok13/08; 9Ob66/07g; 16Ok1/12; 16Ok7/12; 16Ok9/15g; 1Ob39/17t; 16Ok1/20p; 16Ok6/22a NormKartG 1988 §34 KartG 1988 §35 KartG 2005 §5 EGV Maastricht Art86 EG Amsterdam Art82 RechtssatzAls missbräuchlich werden sämtliche Verhaltensweisen eines Unternehmers in beherrschender Stellung bezeichnet, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmers bereits geschwächt ist, und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindern, die von den Mitteln eines normalen Produktwettbewerbs oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Marktbürger abweichen. EntscheidungstexteTE OGH 1993-06-14 Okt 3/93 TE OGH 1993-12-14 Okt 7/93 TE OGH 1998-03-17 4 Ob 62/98s TE OGH 1998-06-18 16 Ok 5/98 Auch; Veröff: SZ 71/103 TE OGH 1999-03-01 16 Ok 1/99 Beisatz: Es ist nicht erforderlich, dass der Marktbeherrscher, um sein Verhalten umzusetzen, auf andere Marktteilnehmer aktiv Druck ausübt. Es genügt, dass der Marktbeherrscher seinen aus der Abhängigkeit des Partners resultierenden Handlungsspielraum "wahrnimmt". (T1) TE OGH 2000-05-25 8 Ob 295/99m TE OGH 2000-05-15 16 Ok 2/00 TE OGH 2001-09-05 16 Ok 3/01 Beisatz: Diese Ausführungen zum Zusammenhang zwischen Marktbeherrschung und missbräuchlichen Verhalten sind vor dem Hintergrund der Frage der Absatzkonditionen zu verstehen und beziehen sich damit auf den "Ausbeutungsmissbrauch", also der Übervorteilung der Abnehmer. (T2) Veröff: SZ 74/147 TE OGH 2002-10-15 4 Ob 187/02g Auch; Beisatz: Die Missbräuchlichkeit eines Marktverhaltens beruht vor allem auf Folgenerwägungen. Anzulegen ist ein objektiver, am Kriterium der Unverfälschtheit und Wirksamkeit des Wettbewerbs orientierter Maßstab. (T3) TE OGH 2003-11-17 16 Ok 14/03 TE OGH 2003-11-17 16 Ok 11/03 Beisatz: Hier: Schnurlostelefon. (T4) TE OGH 2004-10-11 16 Ok 14/04 TE OGH 2004-10-11 16 Ok 9/04 TE OGH 2004-10-11 16 Ok 11/04 Auch; Beisatz: Ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung liegt dann vor, wenn ein den anderen Marktteilnehmern wirtschaftlich überlegener Unternehmer auf das Marktgeschehen in einer Weise Einfluss nimmt, die geeignet ist, negative Auswirkungen auf die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse zu entfalten. (T5) TE OGH 2005-10-17 16 Ok 43/05 Vgl auch; Beisatz: Missbräuchlich ist jedes Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, die Struktur eines Marktes mit leistungsfremden Mitteln zu beeinflussen; ob die Mitbewerber dem marktmissbräuchlichen Verhalten standhalten können oder nicht, ist für den Tatbestand des § 35 Abs 1 KartG ohne Bedeutung. Eine allgemeine Rechtfertigung missbräuchlichen Verhaltens lässt sich nicht aus dem Interesse an der Bereicherung der Medienvielfalt (hier: durch Herausgabe einer neuen Tageszeitung) ableiten. Marktbeherrschende Unternehmen tragen besondere Verantwortung für die Gewährleistung unverfälschten Wettbewerbs, so dass ihnen auch in Verteidigungssituationen nur die Mittel eines fairen Leistungswettbewerbs zur Verfügung stehen. (T6)Vgl auch; Beisatz: Missbräuchlich ist jedes Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, die Struktur eines Marktes mit leistungsfremden Mitteln zu beeinflussen; ob die Mitbewerber dem marktmissbräuchlichen Verhalten standhalten können oder nicht, ist für den Tatbestand des Paragraph 35, Absatz eins, KartG ohne Bedeutung. Eine allgemeine Rechtfertigung missbräuchlichen Verhaltens lässt sich nicht aus dem Interesse an der Bereicherung der Medienvielfalt (hier: durch Herausgabe einer neuen Tageszeitung) ableiten. Marktbeherrschende Unternehmen tragen besondere Verantwortung für die Gewährleistung unverfälschten Wettbewerbs, so dass ihnen auch in Verteidigungssituationen nur die Mittel eines fairen Leistungswettbewerbs zur Verfügung stehen. (T6) TE OGH 2006-02-27 16 Ok 46/05 Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein Unternehmen, das auf einem Markt eine beherrschende Stellung einnimmt und Abnehmer, sei es auch auf deren Wunsch, durch die Verpflichtung oder Zusage, ihren gesamten Bedarf oder einen beträchtlichen Teil desselben ausschließlich bei ihm zu beziehen, an sich bindet, nützt seine Stellung im Sinn des Art 82 EG (ex Art 86 EGV) missbräuchlich aus, ohne dass es darauf ankäme, ob die fragliche Verpflichtung ohne weiteres oder gegen eine Rabattgewährung eingegangen worden ist. (T7)Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein Unternehmen, das auf einem Markt eine beherrschende Stellung einnimmt und Abnehmer, sei es auch auf deren Wunsch, durch die Verpflichtung oder Zusage, ihren gesamten Bedarf oder einen beträchtlichen Teil desselben ausschließlich bei ihm zu beziehen, an sich bindet, nützt seine Stellung im Sinn des Artikel 82, EG (ex Artikel 86, EGV) missbräuchlich aus, ohne dass es darauf ankäme, ob die fragliche Verpflichtung ohne weiteres oder gegen eine Rabattgewährung eingegangen worden ist. (T7) Beisatz: Hier: Postzeitungsversand - Zeitungsversand. (T8) TE OGH 2008-04-08 4 Ob 23/08y Beisatz: Hier: § 5 KartG 2005. (T9)Beisatz: Hier: Paragraph 5, KartG 2005. (T9) Veröff: SZ 2008/44 TE OGH 2008-07-16 16 Ok 6/08 Beis wie T5 TE OGH 2009-01-19 16 Ok 13/08 Veröff: SZ 2009/5 TE OGH 2009-01-28 9 Ob 66/07g Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Passagegebühren für die Inanspruchnahme des Personenhafens Wien. (T10) TE OGH 2012-10-11 16 Ok 1/12 Beis wie T5; Beisatz: Bei der Prüfung, ob eine missbräuchliche Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung vorliegt, ist stets eine sorgfältige Abwägung der einander widerstreitenden Interessen vorzunehmen. (T11) Beisatz: Hier: Verweigerung einer Geschäftsbeziehung. (T12) TE OGH 2013-06-27 16 Ok 7/12 Veröff: SZ 2013/64 TE OGH 2015-10-08 16 Ok 9/15g TE OGH 2017-04-26 1 Ob 39/17t Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2020-03-12 16 Ok 1/20p TE OGH 2023-05-25 16 Ok 6/22a Beisatz wie T11 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063530
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