RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0063539 Entscheidungsdatum26.01.2026 GeschäftszahlOkt3/93; 4Ob146/93; 16Ok5/02; 4Ob187/02g; 1Ob240/03f; 16Ok4/08; 16Ok6/08; 16Ok15/08; 4Ob119/09t; 16Ok8/10; 16Ok1/12; 4Ob215/13s; 16Ok8/14h; 16Ok3/22k (16Ok4/22g); 16Ok11/25s NormKartG 1988 §34 KartG 2005 §4 RechtssatzDer relevante Markt ist nach örtlichen, zeitlichen und sachlichen Kriterien zu bestimmen. Bei der sachlichen Abgrenzung ist auf Austauschbarkeitsrelationen aus der Sicht der Bedarfsträger abzustellen. Es kommt in erster Linie auf die funktionelle Austauschbarkeit der fraglichen Güter oder Dienstleistungen aus der Sicht eines verständigen Abnehmers an. Zu einem Markt werden sämtliche Produkte oder Leistungen gerechnet, die aus der Sicht der Marktgegenseite wegen ihrer Eigenschaften zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs im selben Maß geeignet sind, während ihre Austauschbarkeit mit anderen Erzeugnissen oder Leistungen gering ist. EntscheidungstexteTE OGH 1993-06-14 Okt 3/93 TE OGH 1993-11-30 4 Ob 146/93 Beisatz: Hier: Werbeflächen auf Linzer Straßenbahn. (T1) TE OGH 2002-07-01 16 Ok 5/02 Auch; Beisatz: Im Einzelfall können Produkte allein auf Grund ihrer Eigenschaften, ihrer Preislage oder ihres Verwendungszwecks einen besonderen Markt bilden, was insbesondere dann gilt, wenn sich für sie Verbraucherpräferenzen gebildet haben. Eine überragende Marktstellung kann dadurch begründet sein, dass ein Handelsunternehmer von der Belieferung mit einem bestimmten Warensortiment abhängig ist. (T2) TE OGH 2002-10-15 4 Ob 187/02g Vgl auch TE OGH 2004-10-12 1 Ob 240/03f Ähnlich; Beis wie T2; Beisatz: Dabei kommt es auf die Ausweichmöglichkeiten an, also inwieweit für die Abnehmer (oder Lieferanten) auf dem relevanten Markt alternative Bezugs-(oder Absatz-)möglichkeiten bestehen. (T3) TE OGH 2008-07-16 16 Ok 4/08 Auch TE OGH 2008-07-16 16 Ok 6/08 nur: Der relevante Markt ist nach örtlichen, zeitlichen und sachlichen Kriterien zu bestimmen. Bei der sachlichen Abgrenzung ist auf Austauschbarkeitsrelationen aus der Sicht der Bedarfsträger abzustellen. (T4) Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Blockbuster-Film. (T5) TE OGH 2008-12-17 16 Ok 15/08 Beisatz: Derselbe Markt liegt vor, wenn sich die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen in ihren für die Deckung desselben Bedarfs wesentlichen Eigenschaften nicht von anderen unterscheiden, sich also - aus der Sicht der Bedarfsträger als der Marktgegenseite - beliebig gegeneinander austauschen lassen. (T6) Beisatz: Dabei genügt es, dass ein erheblicher Teil der Marktgegenseite zwei Produkte oder Dienstleistungen im Hinblick auf die gleiche Verwendung als gegeneinander austauschbar ansieht. (T7) Beisatz: Es entscheidet eine verständige Sicht der Abnehmer. (T8) Beisatz: Hier: Anzeigenmarkt. (T9) TE OGH 2009-10-20 4 Ob 119/09t Vgl auch TE OGH 2011-12-12 16 Ok 8/10 Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Radiusklausel bei Einkaufszentrum. (T10) Veröff: SZ 2011/148 TE OGH 2012-10-11 16 Ok 1/12 Auch; Beisatz: Bei der Marktabgrenzung nach sachlichen Kriterien ist auf Austauschbarkeitsrelationen aus der Sicht der Nachfrageseite (Bedarfsträger) abzustellen, deren Bedürfnisse jeweils durch bestimmte aus der Sicht der Abnehmer substituierbare Erzeugnisse/Dienstleistungen befriedigt werden können. (T11) TE OGH 2014-01-20 4 Ob 215/13s Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2015-06-11 16 Ok 8/14h Beisatz: Hier: Aufstellplätze für Zeitungs-Entnahmeboxen in Wiener U-Bahn-Stationen. (T12) TE OGH 2022-06-23 16 Ok 3/22k Vgl TE OGH 2026-01-26 16 Ok 11/25s vgl; Beisatz: Die Grundsätze und Wertungen, die im europäischen Kartellrecht in der Bekanntmachung der Kommission über die Abgrenzung des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union aufgestellt und empfohlen werden sind bei der wettbewerbsfunktionalen Marktabgrenzung zu berücksichtigen. (T13) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063539
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.