RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0061025 Entscheidungsdatum15.06.1993 Geschäftszahl5Ob48/93; 5Ob48/08g; 5Ob249/08s; 5Ob37/10t; 5Ob117/10g; 5Ob190/10t; 5Ob223/11x; 5Ob92/12h; 5Ob198/13y; 5Ob22/16w; 5Ob93/22w NormGBG §85; GBG §98 RechtssatzFür den Eintragungswerber sind die Voraussetzungen des § 85 Abs 1 und 2 GBG bereits dann erfüllt, wenn sein Antrag jegliche Verwechslung des Eintragungsobjektes oder Fehlinterpretation des Begehrens ausschließt und dem allgemeinen Interesse an der Beibehaltung standardisierter Regeln über Form, Aufbau und Inhalt des grundbücherlichen Informationssystems jedenfalls so weit Rechnung getragen wird, dass dem Grundbuchsgericht ohne besonderen Aufwand eine Beschlussfassung im Sinne des § 98 GBG möglich ist.Für den Eintragungswerber sind die Voraussetzungen des Paragraph 85, Absatz eins und 2 GBG bereits dann erfüllt, wenn sein Antrag jegliche Verwechslung des Eintragungsobjektes oder Fehlinterpretation des Begehrens ausschließt und dem allgemeinen Interesse an der Beibehaltung standardisierter Regeln über Form, Aufbau und Inhalt des grundbücherlichen Informationssystems jedenfalls so weit Rechnung getragen wird, dass dem Grundbuchsgericht ohne besonderen Aufwand eine Beschlussfassung im Sinne des Paragraph 98, GBG möglich ist. EntscheidungstexteTE OGH 1993-06-15 5 Ob 48/93 Veröff: SZ 66/72 TE OGH 2008-04-15 5 Ob 48/08g Vgl auch; Beisatz: Insbesondere aus § 85 Abs 2 GBG ergibt sich ein Bestimmtheitsgebot. (T1)Vgl auch; Beisatz: Insbesondere aus Paragraph 85, Absatz 2, GBG ergibt sich ein Bestimmtheitsgebot. (T1) Beisatz: Ob ein Gesuch auf Einverleibung einer Dienstbarkeit dem Bestimmtheitsgebot entspricht, und ob der Anschluss einer planlichen Darstellung des Verlaufs des Servitutswegs erforderlich ist, stellt typischerweise eine Frage des Einzelfalls dar, deren Beantwortung insbesondere vom Inhalt des zu verbüchernden Rechts und der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunde(n) abhängt. (T2) Bem: Siehe auch 5 Ob 45/08s, 5 Ob 46/08p, 5 Ob 47/08k. (T3) TE OGH 2008-11-04 5 Ob 249/08s Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Ob ein Grundbuchsgesuch dem Bestimmtheitsgebot entspricht, stellt typischerweise eine Frage des Einzelfalls dar. (T4) TE OGH 2010-05-27 5 Ob 37/10t Vgl; Beisatz: Zur Erfüllung des Bestimmtheitserfordernisses des § 85 Abs 2 GBG genügt ist, dass das Begehren keinen Zweifel über das Rechtsschutzziel offen lässt. (T5)Vgl; Beisatz: Zur Erfüllung des Bestimmtheitserfordernisses des Paragraph 85, Absatz 2, GBG genügt ist, dass das Begehren keinen Zweifel über das Rechtsschutzziel offen lässt. (T5) TE OGH 2010-07-15 5 Ob 117/10g nur: Für den Eintragungswerber sind die Voraussetzungen des § 85 Abs 1 und 2 GBG bereits dann erfüllt, wenn sein Antrag jegliche Verwechslung des Eintragungsobjektes oder Fehlinterpretation des Begehrens ausschließt. (T6)nur: Für den Eintragungswerber sind die Voraussetzungen des Paragraph 85, Absatz eins und 2 GBG bereits dann erfüllt, wenn sein Antrag jegliche Verwechslung des Eintragungsobjektes oder Fehlinterpretation des Begehrens ausschließt. (T6) Beis wie T4 TE OGH 2011-01-24 5 Ob 190/10t Vgl auch; Beisatz: Der in § 98 GBG angeführte wesentliche Inhalt eines Grundbuchbeschlusses ist auch für die Frage des Inhalts eines Grundbuchgesuchs maßgebend, vgl RS0061013. (T7)Vgl auch; Beisatz: Der in Paragraph 98, GBG angeführte wesentliche Inhalt eines Grundbuchbeschlusses ist auch für die Frage des Inhalts eines Grundbuchgesuchs maßgebend, vergleiche RS0061013. (T7) TE OGH 2012-01-17 5 Ob 223/11x Veröff: SZ 2012/2 TE OGH 2012-08-09 5 Ob 92/12h Auch; Beisatz: Der Antrag, die Flächen näher bezeichneter Grundstücke „gemäß dem Teilungsplan“ zu ändern, ist nicht ausreichend bestimmt, weil im Ergebnis ein solches Begehren in unzulässiger Weise auf eine amtswegige Durchführung des Teilungsplans abzielt. (T8) TE OGH 2013-11-27 5 Ob 198/13y TE OGH 2016-03-22 5 Ob 22/16w Auch TE OGH 2023-01-19 5 Ob 93/22w European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061025
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.