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RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.06.1993 Geschäftszahl11Os77/93; 11Os139/93; 15Os141/93; 14Os19/94; 11Os145/96; 15Os9/97; 13Os116/99; 12Os9/00; 13Os135/03; 15Os128/07y NormJGG 1988 §9; StPO §90a Abs2; RechtssatzDie Entscheidung der Frage, ob die Schuld als nicht schwer anzusehen ist, orientiert sich primär an der gesetzlichen Strafdrohung, in welcher der Gesetzgeber die generelle Vorbewertung des Unrechtsgehaltes und Schuldgehaltes des betreffenden Deliktstyps zum Ausdruck bringt. Schon die im § 142 Abs 1 wie auch Abs 2 StGB vorgesehenen Strafdrohungen zeigen die entsprechend massive Einstufung des Unwertes von Raubtaten, umso mehr jene des § 143 StGB.Die Entscheidung der Frage, ob die Schuld als nicht schwer anzusehen ist, orientiert sich primär an der gesetzlichen Strafdrohung, in welcher der Gesetzgeber die generelle Vorbewertung des Unrechtsgehaltes und Schuldgehaltes des betreffenden Deliktstyps zum Ausdruck bringt. Schon die im Paragraph 142, Absatz eins, wie auch Absatz 2, StGB vorgesehenen Strafdrohungen zeigen die entsprechend massive Einstufung des Unwertes von Raubtaten, umso mehr jene des Paragraph 143, StGB. EntscheidungstexteTE OGH 1993/06/15 11 Os 77/93 TE OGH 1993/10/19 11 Os 139/93 nur: Die Entscheidung der Frage, ob die Schuld als nicht schwer anzusehen ist, orientiert sich primär an der gesetzlichen Strafdrohung, in welcher der Gesetzgeber die generelle Vorbewertung des Unrechtsgehaltes und Schuldgehaltes des betreffenden Deliktstyps zum Ausdruck bringt. (T1) Beisatz: Hier: Vergewaltigung und Beischlaf mit Unmündigen. (T2) TE OGH 1993/10/28 15 Os 141/93 nur T1 TE OGH 1994/04/26 14 Os 19/94 Vgl auch; Beisatz: § 142 Abs 1 StGB. (T3) Veröff: EvBl 1994/165 S 780 Vgl auch; Beisatz: Paragraph 142, Absatz eins, StGB. (T3) Veröff: EvBl 1994/165 S 780 TE OGH 1996/11/05 11 Os 145/96 Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1997/04/24 15 Os 9/97 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die im § 207 Abs 1 StGB vorgesehene Strafdrohung weist darauf hin, dass der Gesetzgeber den Unwert des in Rede stehenden Verbrechens an sich hoch veranschlagt (15 Os 3/97). (T3) Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die im Paragraph 207, Absatz eins, StGB vorgesehene Strafdrohung weist darauf hin, dass der Gesetzgeber den Unwert des in Rede stehenden Verbrechens an sich hoch veranschlagt (15 Os 3/97). (T3) TE OGH 1999/09/15 13 Os 116/99 Beisatz: Hier: Das Gewicht des rechtsfehlerhaften Verhaltens des Beschwerdeführers, der nicht nur eine an sich mit hohem Unwert belastete Verbrechenstat (§ 169 Abs 1 StGB), sondern darüber hinaus noch mehrere unprovozierte, einen hohen sozialen Störwert aufweisende Aggressionsakte (§§ 83 Abs 1, 105 Abs 1 u. 107 Abs 1 StGB) zu verantworten hat, steht nach Abwägung aller relevanten Tatumstände der Annahme nicht schwerer Schuld entgegen. (T4) Beisatz: Hier: Das Gewicht des rechtsfehlerhaften Verhaltens des Beschwerdeführers, der nicht nur eine an sich mit hohem Unwert belastete Verbrechenstat (Paragraph 169, Absatz eins, StGB), sondern darüber hinaus noch mehrere unprovozierte, einen hohen sozialen Störwert aufweisende Aggressionsakte (Paragraphen 83, Absatz eins, 105, Absatz eins, u. 107 Absatz eins, StGB) zu verantworten hat, steht nach Abwägung aller relevanten Tatumstände der Annahme nicht schwerer Schuld entgegen. (T4) TE OGH 2000/03/16 12 Os 9/00 nur T1 TE OGH 2004/10/06 13 Os 135/03 nur T1 TE OGH 2007/11/22 15 Os 128/07y Vgl auch; Beisatz: Bei der Bewertung des Grades der Schuld als „schwer" ist von jenem Schuldbegriff auszugehen, der nach §§32ff StGB die Grundlage für die Strafbemessung bildet, wobei stets nach Lage des konkreten Falles eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Demnach müssen sowohl das Handlungs- als auch das Gesinnungsunrecht insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Dabei kommt auch der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehaltes eine Indizwirkung für die Schuldabwägung zu (WK-StPO §90a Rz13 f, 16, 21f und 27ff). (T5); Beisatz: Hier: Verkehrsunfall mit Fußgänger auf Schutzweg. Beim Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach §88 Abs1 StGB (mit einer Strafobergrenze von dreiMonaten Freiheitsstrafe) kommt demnach eine diversionelle Erledigung aufgrund Erreichens des in Rede stehenden Schuldgrades überhaupt nur in Ausnahmefällen nicht in Betracht. (T6) RechtssatznummerRS0086966

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.