RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.06.1993 Geschäftszahl14Os62/93; 11Os134/93; 11Os5/95; 13Os22/95; 13Os17/95 (13Os21/95); 14Os79/95; 15Os54/96 NormStGB §217; RechtssatzVerhaltensweisen wie das Anstellen von Ausländerinnen als Animierdamen, deren Anmeldung beim Meldeamt, die Schaffung der Voraussetzungen für die Vornahme von Unzuchtsakten in den Separees und das Erzielen von Profit aus den damit verbundenen erhöhten Getränkeeinnahmen allein entsprechen nicht dem Begriff des "Zuführens" im Sinn des § 217 Abs 1 StGB, weil sie noch keine massive Einflußnahme auf die Schutzobjekte in Richtung einer Umwandlung der gesamten Lebensführung zur Ausübung der Prostitution in einem für sie fremden Staat darstellen. Die Ausübung wirtschaftlichen Druckes in Richtung Prostitutionsausnützung hingegen vermag in Verbindung mit solchen Verhaltensweisen sehr wohl ein "Zuführen" zur gewerbsmäßigen Unzucht im Sinne des § 217 Abs 1 StGB darzustellen.Verhaltensweisen wie das Anstellen von Ausländerinnen als Animierdamen, deren Anmeldung beim Meldeamt, die Schaffung der Voraussetzungen für die Vornahme von Unzuchtsakten in den Separees und das Erzielen von Profit aus den damit verbundenen erhöhten Getränkeeinnahmen allein entsprechen nicht dem Begriff des "Zuführens" im Sinn des Paragraph 217, Absatz eins, StGB, weil sie noch keine massive Einflußnahme auf die Schutzobjekte in Richtung einer Umwandlung der gesamten Lebensführung zur Ausübung der Prostitution in einem für sie fremden Staat darstellen. Die Ausübung wirtschaftlichen Druckes in Richtung Prostitutionsausnützung hingegen vermag in Verbindung mit solchen Verhaltensweisen sehr wohl ein "Zuführen" zur gewerbsmäßigen Unzucht im Sinne des Paragraph 217, Absatz eins, StGB darzustellen. EntscheidungstexteTE OGH 1993/06/15 14 Os 62/93 TE OGH 1993/11/09 11 Os 134/93 Vgl aber; Beisatz: Nach dem eindeutigen Gesetzestext bedarf es auch nicht einer Umwandlung der gesamten Lebensführung zur Ausübung der Prostitution schlechthin, sondern der Zuführung hiezu in einem für das Opfer fremden Staat, weil der Schutzgedanke des § 217 StGB gerade auch Personen erfaßt, die bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben sind, bei denen also eine Umwandlung der gesamten Lebensführung zur Prostitution und eine Einflußnahme auf den Lebenswandel, wie sie etwa § 215 StGB voraussetzt, als Tathandlung gar nicht in Betracht kommt. (T1) Veröff: EvBl 1994/30 S 134 Vgl aber; Beisatz: Nach dem eindeutigen Gesetzestext bedarf es auch nicht einer Umwandlung der gesamten Lebensführung zur Ausübung der Prostitution schlechthin, sondern der Zuführung hiezu in einem für das Opfer fremden Staat, weil der Schutzgedanke des Paragraph 217, StGB gerade auch Personen erfaßt, die bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben sind, bei denen also eine Umwandlung der gesamten Lebensführung zur Prostitution und eine Einflußnahme auf den Lebenswandel, wie sie etwa Paragraph 215, StGB voraussetzt, als Tathandlung gar nicht in Betracht kommt. (T1) Veröff: EvBl 1994/30 S 134 TE OGH 1995/04/04 11 Os 5/95 Vgl auch TE OGH 1995/04/19 13 Os 22/95 nur: Verhaltensweisen wie das Anstellen von Ausländerinnen als Animierdamen, deren Anmeldung beim Meldeamt, die Schaffung der Voraussetzungen für die Vornahme von Unzuchtsakten in den Separees und das Erzielen von Profit aus den damit verbundenen erhöhten Getränkeeinnahmen allein entsprechen nicht dem Begriff des "Zuführens" im Sinn des § 217 Abs 1 StGB, weil sie noch keine massive Einflußnahme auf die Schutzobjekte in Richtung einer Umwandlung der gesamten Lebensführung zur Ausübung der Prostitution in einem für sie fremden Staat darstellen. (T2) nur: Verhaltensweisen wie das Anstellen von Ausländerinnen als Animierdamen, deren Anmeldung beim Meldeamt, die Schaffung der Voraussetzungen für die Vornahme von Unzuchtsakten in den Separees und das Erzielen von Profit aus den damit verbundenen erhöhten Getränkeeinnahmen allein entsprechen nicht dem Begriff des "Zuführens" im Sinn des Paragraph 217, Absatz eins, StGB, weil sie noch keine massive Einflußnahme auf die Schutzobjekte in Richtung einer Umwandlung der gesamten Lebensführung zur Ausübung der Prostitution in einem für sie fremden Staat darstellen. (T2) TE OGH 1995/05/31 13 Os 17/95 Vgl auch; nur T2 TE OGH 1995/09/14 14 Os 79/95 Vgl; Beisatz: Die bloße Unterstützung einer zur gewerbsmäßigen Unzucht in einem fremden Staat entschlossenen Person genügt zur Herstellung des Tatbestandes noch nicht, weil Zuführen mehr als bloße Hilfe bedeutet und die Einflußnahme, soll sie dem Begriff des Menschenhandels gerecht werden, mit Rat und Tat geschehen muß; sei es durch gezielte Beeinflussung der Frauen, im Ausland der Prostitution nachzugehen, sei es - wie im konkreten Fall - durch Aufnahme und Eingliederung von zur Ausübung der Prostitution bereits entschlossenen Ausländerinnen in einen Bordellbetrieb, soferne diese Eingliederung unter Umständen erfolgt, die als (dolose) Ausnützung eines drückenden Abhängigkeitsverhältnisses zu beurteilen sind. (T3) TE OGH 1996/05/30 15 Os 54/96 Vgl auch RechtssatznummerRS0095508
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.