← Österreich

{'item': '7Ob541/93; 4Ob517/96; 7Ob253/06s; 2Ob39/08m; 2Ob141/11s; 1Ob125/20v; 9Ob24/20z; 3Ob74/24i'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047475 Entscheidungsdatum23.05.2024 Geschäftszahl7Ob541/93; 4Ob517/96; 7Ob253/06s; 2Ob39/08m; 2Ob141/11s; 1Ob125/20v; 9Ob24/20z; 3Ob74/24i NormABGB §140 Ca RechtssatzWehrpflichtige im Sinne des Heeresgebührengesetzes 1985 (Präsenzdiener) sind bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen zufolge der vom Bundesheer bezogenen Geldleistungen und Sachleistungen als selbsterhaltungsfähig anzusehen. EntscheidungstexteTE OGH 1993-06-16 7 Ob 541/93 Veröff: RZ 1994/64 S 221 = ÖA 1993,146 TE OGH 1996-02-26 4 Ob 517/96 Beisatz: Die bloß teilweise Inanspruchnahme von Leistungen des Bundesheeres durch den Minderjährigen kann nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen gehen. (T1); Beisatz: Mehraufwendungen für eine Zusatzunfallversicherung (Zusatzkrankenversicherung) wegen sportlicher Betätigung (hier: Fußballspieler) hindern bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen die Selbsterhaltungsfähigkeit während des Präsenzdienstes nicht. (T2) TE OGH 2007-02-14 7 Ob 253/06s Vgl auch; Beisatz: Auch ein zivildienstleistendes Kind ist bei bloß durchschnittlichen Lebensverhältnissen beider Streitteile im Hinblick auf die ihm nach §§ 25 ff ZDG zustehenden Ansprüche auf Geld- und Sachleistungen selbsterhaltungsfähig. (T3)Vgl auch; Beisatz: Auch ein zivildienstleistendes Kind ist bei bloß durchschnittlichen Lebensverhältnissen beider Streitteile im Hinblick auf die ihm nach Paragraphen 25, ff ZDG zustehenden Ansprüche auf Geld- und Sachleistungen selbsterhaltungsfähig. (T3) TE OGH 2008-09-24 2 Ob 39/08m Vgl TE OGH 2012-05-15 2 Ob 141/11s Vgl; Beisatz: Hier: Recht auf Gewährung einer Schlafstelle und der notwendigen Verpflegung im Rahmen eines „freiwilligen sozialen Jahres“. (T4) TE OGH 2020-07-22 1 Ob 125/20v Vgl; Beisatz: Nicht jedoch ansonsten in Ausbildung befindliche unterhaltsberechtigte Personen, deren Situation mit der eines Zivil- oder Präsenzdieners nicht unmittelbar vergleichbar ist. (T5) TE OGH 2020-07-29 9 Ob 24/20z Beisatz: Hier: Freiwilliges soziales Jahr bei überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen. (T6) TE OGH 2024-05-23 3 Ob 74/24i vgl abervergleiche aber Anm: Einem unterhaltsberechtigten Wehrpflichtigen, der zwar wegen einer langen Wartedauer nicht die Möglichkeit hat, noch vor Beginn des von ihm angestrebten Medizinstudiums seinem Interesse entsprechend bei einer Rettungsorganisation den Zivildienst zu absolvieren, aber die Möglichkeit hat, bei einer solchen das Freiwillige Sozialjahr (ohne Bezahlung) zu absolvieren und damit unter einem seine Verpflichtung zur Absolvierung des Wehr- oder des Zivildienstes zu erfüllen, ist es nicht zumutbar, anstelle dessen entgegen seinem Gewissen (§ 1 Abs 1 Z 1 ZDG iVm Art 9a Abs 4 B-VG) den Wehrdienst oder entgegen seinem Ausbildungsinteresse bei einer beliebigen anderen Einrichtung einen nicht auf das Medizinstudium vorbereitenden Zivildienst zu absolvieren. Er kann daher nicht auf tatsächlich nicht erhaltene Einkünfte angespannt werden.Anmerkung, Einem unterhaltsberechtigten Wehrpflichtigen, der zwar wegen einer langen Wartedauer nicht die Möglichkeit hat, noch vor Beginn des von ihm angestrebten Medizinstudiums seinem Interesse entsprechend bei einer Rettungsorganisation den Zivildienst zu absolvieren, aber die Möglichkeit hat, bei einer solchen das Freiwillige Sozialjahr (ohne Bezahlung) zu absolvieren und damit unter einem seine Verpflichtung zur Absolvierung des Wehr- oder des Zivildienstes zu erfüllen, ist es nicht zumutbar, anstelle dessen entgegen seinem Gewissen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, ZDG in Verbindung mit Artikel 9 a, Absatz 4, B-VG) den Wehrdienst oder entgegen seinem Ausbildungsinteresse bei einer beliebigen anderen Einrichtung einen nicht auf das Medizinstudium vorbereitenden Zivildienst zu absolvieren. Er kann daher nicht auf tatsächlich nicht erhaltene Einkünfte angespannt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047475

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.