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{'item': '2Ob11/93; 2Ob27/04s; 2Ob157/09s; 2Ob133/20b; 2Ob47/25p'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0075296 Entscheidungsdatum29.04.2025 Geschäftszahl2Ob11/93; 2Ob27/04s; 2Ob157/09s; 2Ob133/20b; 2Ob47/25p NormStVO §43 StVO §44 ff StVO §52 lita Z10a RechtssatzDie Missachtung eines ohne zugrundeliegender Verordnung aufgestellten Verbotszeichens oder Beschränkungszeichens nach § 52 lit a Z 10 a StVO begründet gegenüber einem Verkehrsteilnehmer, der entgegen § 19 Abs 7 StVO sich aus einer Grundstückseinfahrt mangels entsprechender Sicht auf die Straße nicht heraustastet, sondern in diese in einem Zug einfährt, keine zivilrechtliche Haftung. Die für die Beachtlichkeit an sich unwirksame Verkehrszeichen hinsichtlich der Vorrangzeichen (nunmehr § 52 lit c Z 23 und 24 StVO) und des Verbotszeichen oder Beschränkungszeichen "Wartepflicht bei Gegenverkehr" nach § 52 lit a Z 5 StVO maßgeblichen Überlegungen treffen auf das Verkehrszeichen nach § 52 lit a Z 10 a StVO nicht zu.Die Missachtung eines ohne zugrundeliegender Verordnung aufgestellten Verbotszeichens oder Beschränkungszeichens nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a StVO begründet gegenüber einem Verkehrsteilnehmer, der entgegen Paragraph 19, Absatz 7, StVO sich aus einer Grundstückseinfahrt mangels entsprechender Sicht auf die Straße nicht heraustastet, sondern in diese in einem Zug einfährt, keine zivilrechtliche Haftung. Die für die Beachtlichkeit an sich unwirksame Verkehrszeichen hinsichtlich der Vorrangzeichen (nunmehr Paragraph 52, Litera c, Ziffer 23 und 24 StVO) und des Verbotszeichen oder Beschränkungszeichen "Wartepflicht bei Gegenverkehr" nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 5, StVO maßgeblichen Überlegungen treffen auf das Verkehrszeichen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a StVO nicht zu. EntscheidungstexteTE OGH 1993-06-17 2 Ob 11/93 Veröff: ZVR 1994/59 S 167 TE OGH 2004-02-26 2 Ob 27/04s Auch; Beisatz: Die zur Rechtfertigung der Beachtlichkeit an sich ungültiger Verkehrszeichen bei Beurteilung der zivilrechtlichen Ersatzpflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen herangezogenen Argumente treffen aber jedenfalls auch dann nicht zu, wenn -wie im vorliegenden Fall- für den anderen Verkehrsteilnehmer (den Kläger) offenkundig war, dass ihm kein Recht (kein Vorrang) zustehe. (T1) TE OGH 2009-10-29 2 Ob 157/09s Vgl auch; Beisatz: Der Grundsatz, wonach sich jedermann auf die Geltung aufgestellter Verkehrszeichen verlassen kann und damit rechnen muss (darf), dass andere Verkehrsteilnehmer sich dem Verkehrszeichen entsprechend verhalten werden, gilt nicht uneingeschränkt. (T2); Beisatz: Maßgeblich ist, ob durch ein ohne entsprechende Verordnung aufgestelltes Verkehrszeichen ein dem gebotenen Verhalten entsprechendes Recht eines anderen Verkehrsteilnehmers zum Ausdruck kommt. (T3) TE OGH 2021-08-05 2 Ob 133/20b Beis wie T3 TE OGH 2025-04-29 2 Ob 47/25p vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 Beisatz: Hier: Verbotszeichen nach § 52 lit a Z 1 StVO („Fahrverbot [in beiden Richtungen]“). (T4)Beisatz: Hier: Verbotszeichen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins, StVO („Fahrverbot [in beiden Richtungen]“). (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0075296

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.