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OGH Rechtssatz RS0031614 (15Os66/93 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0031614 Entscheidungsdatum21.03.2024 Geschäftszahl15Os66/93; 12Os45/14f; 15Os81/20f; 12Os120/21w; 15Os48/23g; 12Os141/23m NormABGB §1328 StPO §369 Abs1 ZPO §273 RechtssatzHinsichtlich der Höhe eines nach § 1328 ABGB zu bemessenden Ersatzanspruches ist zu beachten, daß auch das durch die strafbare Handlung ausgelöste psychische Leid (SSt 52/5) und damit die psychische Belastung eines unmündigen oder minderjährigen Mädchens durch die speziell im ländlichen Bereich drohende Rufschädigung, die die Heiratsaussichten zu vermindern pflegt, abzugelten ist. Bei der Ermittlung der Höhe der für Umstände der eben bezeichneten Art zu leistenden Entschädigung kann nach herrschender Rechtsprechung durchaus im Sinne des § 273 ZPO auf eine Schätzung zurückgegriffen werden.Hinsichtlich der Höhe eines nach Paragraph 1328, ABGB zu bemessenden Ersatzanspruches ist zu beachten, daß auch das durch die strafbare Handlung ausgelöste psychische Leid (SSt 52/5) und damit die psychische Belastung eines unmündigen oder minderjährigen Mädchens durch die speziell im ländlichen Bereich drohende Rufschädigung, die die Heiratsaussichten zu vermindern pflegt, abzugelten ist. Bei der Ermittlung der Höhe der für Umstände der eben bezeichneten Art zu leistenden Entschädigung kann nach herrschender Rechtsprechung durchaus im Sinne des Paragraph 273, ZPO auf eine Schätzung zurückgegriffen werden.

EntscheidungstexteTE OGH 1993-06-17 15 Os 66/93 TE OGH 2014-06-11 12 Os 45/14f Vgl auch; nur: Bei der Ermittlung der Höhe zu leistenden Entschädigung kann nach herrschender Rechtsprechung durchaus im Sinn des § 273 ZPO auf eine Schätzung zurückgegriffen werden. (T1)Vgl auch; nur: Bei der Ermittlung der Höhe zu leistenden Entschädigung kann nach herrschender Rechtsprechung durchaus im Sinn des Paragraph 273, ZPO auf eine Schätzung zurückgegriffen werden. (T1) TE OGH 2020-09-30 15 Os 81/20f Vgl; nur T1 TE OGH 2021-11-18 12 Os 120/21w Vgl; nur T1 TE OGH 2023-06-29 15 Os 48/23g vgl TE OGH 2024-03-21 12 Os 141/23m vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0031614

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.