← Österreich

{'item': ['15Os93/93', '11Os70/97', '15Os146/00', '14Os139/04']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0074609 Entscheidungsdatum17.06.1993 Geschäftszahl15Os93/93; 11Os70/97; 15Os146/00; 14Os139/04 NormMRK Art5 Abs1 lita III4a;

Art5

Abs1 litc III4d2;

Art5

Abs3 IV3c;

Art6Abs1 II1b; St

PO §180 Abs1; StPO §193 Abs1; StPO §193 Abs2 RechtssatzFür einen hinreichenden Tatverdacht genügt, daß ein Erkenntnisgericht einen Schuldspruch gefällt hat, mag dieser auch zum Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung noch nicht rechtskräftig gewesen sein. EntscheidungstexteTE OGH 1993-06-17 15 Os 93/93 TE OGH 1997-05-15 11 Os 70/97 TE OGH 2000-10-25 15 Os 146/00 Auch TE OGH 2004-11-23 14 Os 139/04 Vgl; Beisatz: Wenn die Schuld einer Person bereits in einer Hauptverhandlung festgestellt worden ist, die in ihrem Ablaufden Erfordernissen des Art 6 Abs 1

entsprochen hat, finden nach der Rsp des EGMR Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft ihre Rechtfertigung in Art 5 Abs 1 lita

. Fänden Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft ihre Rechtfertigung auch nach erstinstanzlicher Verurteilung in Art 5 Abs 1 lit c

, könnte mit Blick auf den Wortlaut des Art 5 Abs 1

argumentiert werden, dass die aus welchem Grund immer verhängte oder fortgesetzte Untersuchungshaft nach einem erstinstanzlichen Schuldspruch nach Maßgabe der

stets aufgehoben werden müsste, weil die StPO eine "Vorführung" des auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten im Rechtsmittelverfahren nicht kennt (§§ 286 Abs 1 zweiter Satz, 294 Abs 5 zweiter Satz, 296 Abs 3 zweiter Satz, 344 zweiter Satz, 473 Abs 1, 489 Abs 1 zweiter Satz StPO). Wer sich wegen der Verlängerung seiner Haft über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus aufgrund der Verzögerung, die mit der Entscheidung über sein Rechtsmittel verbunden ist, zu beschweren hätte, kann sich nach der Rsp des EGMR nicht auf Art 5 Abs 3

berufen, wohl aber "möglicherweise Nichtbeachtung der in Art 6 Abs 1

vorgesehenen angemessenen Frist geltend machen" (EGMR,

  1. 1968, Wemhoff gg Deutschland). Nach der Rsp des Obersten Gerichtshofes setzen § 193 Abs 1 und 2 StPO diese Grundrechtsverheißung auf einfachgesetzlicher Stufe um (richtungweisend: 15 Os 34/04). (T1)Vgl; Beisatz: Wenn die Schuld einer Person bereits in einer Hauptverhandlung festgestellt worden ist, die in ihrem Ablaufden Erfordernissen des Artikel 6, Absatz eins,

entsprochen hat, finden nach der Rsp des EGMR Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft ihre Rechtfertigung in Artikel 5, Absatz eins, lita

. Fänden Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft ihre Rechtfertigung auch nach erstinstanzlicher Verurteilung in Artikel 5, Absatz eins, Litera c,

, könnte mit Blick auf den Wortlaut des Artikel 5, Absatz eins,

argumentiert werden, dass die aus welchem Grund immer verhängte oder fortgesetzte Untersuchungshaft nach einem erstinstanzlichen Schuldspruch nach Maßgabe der

stets aufgehoben werden müsste, weil die StPO eine "Vorführung" des auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten im Rechtsmittelverfahren nicht kennt (Paragraphen 286, Absatz eins, zweiter Satz, 294 Absatz 5, zweiter Satz, 296 Absatz 3, zweiter Satz, 344 zweiter Satz, 473 Absatz eins, 489, Absatz eins, zweiter Satz StPO). Wer sich wegen der Verlängerung seiner Haft über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus aufgrund der Verzögerung, die mit der Entscheidung über sein Rechtsmittel verbunden ist, zu beschweren hätte, kann sich nach der Rsp des EGMR nicht auf Artikel 5, Absatz 3,

berufen, wohl aber "möglicherweise Nichtbeachtung der in Artikel 6, Absatz eins,

vorgesehenen angemessenen Frist geltend machen" (EGMR,

  1. 1968, Wemhoff gg Deutschland). Nach der Rsp des Obersten Gerichtshofes setzen Paragraph 193, Absatz eins und 2 StPO diese Grundrechtsverheißung auf einfachgesetzlicher Stufe um (richtungweisend: 15 Os 34/04). (T1)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.