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{'item': ['6Bkd3/92', '16Bkd1/04', '6Bkd2/05', '12Bkd2/06']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.06.1993 Geschäftszahl6Bkd3/92; 16Bkd1/04; 6Bkd2/05; 12Bkd2/06 NormDSt 1990 §1 Abs1 J; RechtssatzNach gefestigter Standesauffassung hat ein Rechtsanwalt (un

§ 4DSt 1990) übernommene Verbindlichkeiten zu erfüllen.

Einwendungen gegen eine übernommene Verbindlichkeit dürfen Ehre und Ansehen des Standes nicht beeinträchtigen; das bedeutet, dass die Bestreitung einer vorbehaltslos anerkannten Verpflichtung grundsätzlich als Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes disziplinär verantwortlich macht. Im vorliegenden Fall hat jedoch der Beschuldigte von vornherein und für seinen Vertragspartner unmissverständlich erkennbar erklärt, er werde den seiner Auffassung nach überhöhten und ungerechtfertigt gezahlten Teil der Ablöse im Klageweg zurückfordern, ohne dass dieser Vorbehalt betragsmäßig limitiert gewesen wäre.Nach gefestigter Standesauffassung hat ein Rechtsanwalt (und ein Rechtsanwaltsanwärter; vergleiche Paragraph 4, DSt 1990) übernommene Verbindlichkeiten zu erfüllen. Einwendungen gegen eine übernommene Verbindlichkeit dürfen Ehre und Ansehen des Standes nicht beeinträchtigen; das bedeutet, dass die Bestreitung einer vorbehaltslos anerkannten Verpflichtung grundsätzlich als Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes disziplinär verantwortlich macht. Im vorliegenden Fall hat jedoch der Beschuldigte von vornherein und für seinen Vertragspartner unmissverständlich erkennbar erklärt, er werde den seiner Auffassung nach überhöhten und ungerechtfertigt gezahlten Teil der Ablöse im Klageweg zurückfordern, ohne dass dieser Vorbehalt betragsmäßig limitiert gewesen wäre. EntscheidungstexteTE OGH 1993/06/21 6 Bkd 3/92 TE OGH 2004/03/29 16 Bkd 1/04 Auch; nur: Nach gefestigter Standesauffassung hat ein Rechtsanwalt (und ein Rechtsanwaltsanwärter;

§ 4DSt 1990) übernommene Verbindlichkeiten zu erfüllen.

Einwendungen gegen eine übernommene Verbindlichkeit dürfen Ehre und Ansehen des Standes nicht beeinträchtigen; das bedeutet, dass die Bestreitung einer vorbehaltslos anerkannten Verpflichtung grundsätzlich als Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes disziplinär verantwortlich macht. (T1); Beisatz: Die Bestreitung einer übernommenen Verbindlichkeit beeinträchtigt Ehre und Ansehen des Standes nur dann nicht, wenn die Verpflichtung nicht vorbehaltlos eingegangen war. (T2) Auch; nur: Nach gefestigter Standesauffassung hat ein Rechtsanwalt (und ein Rechtsanwaltsanwärter; vergleiche Paragraph 4, DSt 1990) übernommene Verbindlichkeiten zu erfüllen. Einwendungen gegen eine übernommene Verbindlichkeit dürfen Ehre und Ansehen des Standes nicht beeinträchtigen; das bedeutet, dass die Bestreitung einer vorbehaltslos anerkannten Verpflichtung grundsätzlich als Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes disziplinär verantwortlich macht. (T1); Beisatz: Die Bestreitung einer übernommenen Verbindlichkeit beeinträchtigt Ehre und Ansehen des Standes nur dann nicht, wenn die Verpflichtung nicht vorbehaltlos eingegangen war. (T2) TE OGH 2006/02/13 6 Bkd 2/05 nur: Nach gefestigter Standesauffassung hat ein Rechtsanwalt (und ein Rechtsanwaltsanwärter;

§ 4DSt 1990) übernommene Verbindlichkeiten zu erfüllen.

Einwendungen gegen eine übernommene Verbindlichkeit dürfen Ehre und Ansehen des Standes nicht beeinträchtigen. (T3) nur: Nach gefestigter Standesauffassung hat ein Rechtsanwalt (und ein Rechtsanwaltsanwärter; vergleiche Paragraph 4, DSt 1990) übernommene Verbindlichkeiten zu erfüllen. Einwendungen gegen eine übernommene Verbindlichkeit dürfen Ehre und Ansehen des Standes nicht beeinträchtigen. (T3) TE OGH 2006/11/13 12 Bkd 2/06 Auch; nur T1 RechtssatznummerRS0056405

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.