RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050631 Entscheidungsdatum23.06.1993 Geschäftszahl9ObA84/93; 9ObA215/99d; 2Ob174/05k; 2Ob92/08f; 2Ob174/11v; 2Ob211/12m; 3Ob91/17d NormAÜG §6 Abs1; BauarbeitenV §10 Abs2 RechtssatzUnter den Arbeitnehmerschutzvorschriften ist der technische Arbeitsschutz (auch Gefahrenschutz und Betriebsschutz) zu verstehen. Dazu zählt auch § 10 Abs 2 BauarbeitenV.Unter den Arbeitnehmerschutzvorschriften ist der technische Arbeitsschutz (auch Gefahrenschutz und Betriebsschutz) zu verstehen. Dazu zählt auch Paragraph 10, Absatz 2, BauarbeitenV. EntscheidungstexteTE OGH 1993-06-23 9 ObA 84/93 Veröff: SZ 66/79 = EvBl 1994/52 S 239 = DRdA 1994,141 (Apathy) TE OGH 2000-03-15 9 ObA 215/99d Vgl; nur: Unter den Arbeitnehmerschutzvorschriften ist der technische Arbeitsschutz (auch Gefahrenschutz und Betriebsschutz) zu verstehen. (T1); Beisatz: Das Arbeitnehmerschutzrecht wird als Inbegriff jener Normen verstanden, mit denen der Staat dem Arbeitgeber öffentlich-rechtliche Pflichten im Interesse der Arbeitnehmer auferlegt. Der Arbeitnehmerschutz wird verschieden gegliedert, insbesondere auch in den technischen Arbeitnehmerschutz (Gefahrenschutz oder Betriebsschutz), Arbeitszeitschutz und Verwendungsschutz im Sinne von besonderem Personenschutz. (T2); Veröff: SZ 73/49 TE OGH 2006-01-19 2 Ob 174/05k Beisatz: Dazu zählt auch die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl Nr 441/1975. Die §§ 62 („Fachkenntnisse und besondere Aufsicht") und 63 („Nachweis der Fachkenntnisse") Abs 1 ASchG treten gemäß § 113 Abs 1 ASchG erst mit der Geltung einer - bisher noch nicht erlassenen - Durchführungsverordnung in Kraft. (T3)Beisatz: Dazu zählt auch die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, Bundesgesetzblatt Nr 441 aus 1975,. Die Paragraphen 62, („Fachkenntnisse und besondere Aufsicht") und 63 („Nachweis der Fachkenntnisse") Absatz eins, ASchG treten gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASchG erst mit der Geltung einer - bisher noch nicht erlassenen - Durchführungsverordnung in Kraft. (T3) TE OGH 2008-11-27 2 Ob 92/08f Auch; nur T1; Beisatz: Umfasst wird davon vor allem der „technische Arbeitnehmerschutz" (Gefahren- oder Betriebsschutz), dessen Vorschriften sich unter anderem auf die Arbeitsvorgänge und die in der Arbeitsstätte verwendeten technischen Geräte und sonstigen Arbeitsmittel beziehen. (T4); Beisatz: Hier: Regelungen des § 59 AAV. (T5)Auch; nur T1; Beisatz: Umfasst wird davon vor allem der „technische Arbeitnehmerschutz" (Gefahren- oder Betriebsschutz), dessen Vorschriften sich unter anderem auf die Arbeitsvorgänge und die in der Arbeitsstätte verwendeten technischen Geräte und sonstigen Arbeitsmittel beziehen. (T4); Beisatz: Hier: Regelungen des Paragraph 59, AAV. (T5) TE OGH 2012-02-14 2 Ob 174/11v Auch; nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 2012/13 TE OGH 2013-09-19 2 Ob 211/12m Beis wie T4; Veröff: SZ 2013/86 TE OGH 2017-10-25 3 Ob 91/17d Auch; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0050631
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.