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{'item': ['9ObA149/93', '9ObA188/95', '9ObA300/01k', '9ObA153/03w', '9ObA163/05v', '9ObA30/14y']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0064908 Entscheidungsdatum23.06.1993 Geschäftszahl9ObA149/93; 9ObA188/95; 9ObA300/01k; 9ObA153/03w; 9ObA163/05v; 9ObA30/14y NormKollV für die kaufmännischen Angestellten der Tageszeitungen §9 litc Abs3 RechtssatzUm den Verfall der Überstunden nach dem KollV zu verhindern, ist es erforderlich, die Zahlung des Überstundenentgeltes unter Bezeichnung der Zahl und der zeitlichen Lagerung der Überstunden zu begehren. Werden im Betrieb des Arbeitgebers besondere Formblätter zur Meldung von Überstunden aufgelegt, die der Arbeitnehmer auch verwendete, in die er jedoch die strittigen Überstunden nicht aufnahm, so können die Angaben in den der Verrechnung der Kilometergelder dienenden Tagesberichten über den den einzelnen Verrichtungen zugeordneten Zeitaufwand nicht als Geltendmachung von Überstunden qualifiziert werden. (§ 48 ASGG).Um den Verfall der Überstunden nach dem KollV zu verhindern, ist es erforderlich, die Zahlung des Überstundenentgeltes unter Bezeichnung der Zahl und der zeitlichen Lagerung der Überstunden zu begehren. Werden im Betrieb des Arbeitgebers besondere Formblätter zur Meldung von Überstunden aufgelegt, die der Arbeitnehmer auch verwendete, in die er jedoch die strittigen Überstunden nicht aufnahm, so können die Angaben in den der Verrechnung der Kilometergelder dienenden Tagesberichten über den den einzelnen Verrichtungen zugeordneten Zeitaufwand nicht als Geltendmachung von Überstunden qualifiziert werden. (Paragraph 48, ASGG). EntscheidungstexteTE OGH 1993-06-23 9 ObA 149/93 TE OGH 1996-01-17 9 ObA 188/95 Auch; Beisatz: Angaben in Spesenabrechnungen, denen die tatsächliche Arbeitszeit nicht unmittelbar zu entnehmen ist (etwa nicht angeführte Pausen), reichen nicht aus, um den den Verrichtungen zugeordneten Zeitaufwand als Geltendmachung von Überstunden qualifizieren zu können. Ein vereinbartes Überstundenpauschale ändert nichts. (T1) TE OGH 2002-03-27 9 ObA 300/01k Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2004-02-25 9 ObA 153/03w Vgl auch; Beis wie T1 nur: Angaben in Spesenabrechnungen, denen die tatsächliche Arbeitszeit nicht unmittelbar zu entnehmen ist (etwa nicht angeführte Pausen), reichen nicht aus, um den den Verrichtungen zugeordneten Zeitaufwand als Geltendmachung von Überstunden qualifizieren zu können. (T2) TE OGH 2005-11-23 9 ObA 163/05v Vgl aber; Beisatz: Dass in einem anders gelagerten Fall die Geltendmachung von Überstunden unter anderem daran scheiterte, dass die Aufzeichnungen des Arbeitnehmers keinen Aufschluss über Pausen gaben, bedeutet nicht, dass Aufzeichnungen, die Pausen ausweisen, zur rechtzeitigen Geltendmachung einer Forderung ausreichen, wenn sie sonst nach vertretbarer Auffassung des Berufungsgerichts nicht erkennen lassen, dass damit die Bezahlung von Überstunden gefordert wird. (T3) TE OGH 2014-03-25 9 ObA 30/14y Beisatz: Das Berufungsgericht hat es in vertretbarer Weise als unzureichend erachtet, wenn der Kläger zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt lediglich erwähnte, dass „seine Überstunden“ bislang nicht bezahlt worden seien. (T4) Beisatz: Das Führen eines auch noch so genauen Zeiterfassungssystems des Dienstgebers ist der Geltendmachung der Überstunden durch den Dienstnehmer nicht gleichzuhalten. (T5) Beisatz: Hier: Verfall von Überstunden nach § 7 des Kollektivvertrags für die Speditionsangestellten Österreichs. (T6)Beisatz: Hier: Verfall von Überstunden nach Paragraph 7, des Kollektivvertrags für die Speditionsangestellten Österreichs. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0064908

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.