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{'item': '2Bkd2/92; 3Ob2417/96d; 1Ob291/01b; 9Bkd3/02; 9Bkd1/03; 6Ob56/05m; 15Bkd2/07; 10Bkd6/07; 15Bkd5/08; 5Bkd1/08; 16Bkd3/09; 16Bkd2/11; 9Bkd1/12;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036733 Entscheidungsdatum09.09.2024 Geschäftszahl2Bkd2/92; 3Ob2417/96d; 1Ob291/01b; 9Bkd3/02; 9Bkd1/03; 6Ob56/05m; 15Bkd2/07; 10Bkd6/07; 15Bkd5/08; 5Bkd1/08;

Paragraph 9, Absatz eins, RAO auferlegte Pflicht, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten, lässt es nicht zu, dass er wissentlich unrichtige Behauptungen aufstellt, um sich oder seinem Klienten Vorteile zu verschaffen. Die in Paragraph 178, ZPO angeordnete Wahrheitspflicht gilt nicht nur für den Klienten, sondern auch für dessen Rechtsvertreter. Ein Klientenauftrag zu einem wissentlich unrichtigen Vorbringen vermag den Rechtsanwalt infolgedessen keinesfalls zu entlasten. EntscheidungstexteTE OGH 1993-06-28 2 Bkd 2/92 TE OGH 1997-01-29 3 Ob 2417/96d nur:

§ 9

Abs 1 RAO auferlegte Pflicht, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten, lässt es nicht zu, dass er wissentlich unrichtige Behauptungen aufstellt, um sich oder seinem Klienten Vorteile zu verschaffen. (T1) Veröff: SZ 70/14nur:

Paragraph 9, Absatz eins, RAO auferlegte Pflicht, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten, lässt es nicht zu, dass er wissentlich unrichtige Behauptungen aufstellt, um sich oder seinem Klienten Vorteile zu verschaffen. (T1) Veröff: SZ 70/14 TE OGH 2001-12-17 1 Ob 291/01b nur:

§ 9

Abs 1 RAO auferlegte Pflicht, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. (T2); Beisatz: Die unrichtige Information durch den Klienten enthebt den Rechtsanwalt nicht von seiner Verpflichtung, auf die rechtlichen Konsequenzen hinzuweisen, die sich aus dem Umstand ergeben, dass die Unrichtigkeit der Informationen eindeutig zutage trat. (T3)nur:

Paragraph 9, Absatz eins, RAO auferlegte Pflicht, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. (T2); Beisatz: Die unrichtige Information durch den Klienten enthebt den Rechtsanwalt nicht von seiner Verpflichtung, auf die rechtlichen Konsequenzen hinzuweisen, die sich aus dem Umstand ergeben, dass die Unrichtigkeit der Informationen eindeutig zutage trat. (T3) TE OGH 2002-12-09 9 Bkd 3/02 nur: Die in § 178 ZPO angeordnete Wahrheitspflicht gilt nicht nur für den Klienten, sondern auch für dessen Rechtsvertreter. (T4)nur: Die in Paragraph 178, ZPO angeordnete Wahrheitspflicht gilt nicht nur für den Klienten, sondern auch für dessen Rechtsvertreter. (T4) TE OGH 2003-03-24 9 Bkd 1/03 nur:

§ 9

Abs 1 RAO auferlegte Pflicht, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen, lässt es nicht zu, dass er wissentlich unrichtige Behauptungen aufstellt, um sich oder seinem Klienten Vorteile zu verschaffen. (T5)nur:

Paragraph 9, Absatz eins, RAO auferlegte Pflicht, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen, lässt es nicht zu, dass er wissentlich unrichtige Behauptungen aufstellt, um sich oder seinem Klienten Vorteile zu verschaffen. (T5) TE OGH 2005-10-06 6 Ob 56/05m Auch; nur T5; nur T4; Beisatz: Hier: Zur Frage, ob dem Rechtsanwalt ein haftungsbegründender Vertretungsfehler vorzuwerfen ist. (T6) TE OGH 2007-11-26 15 Bkd 2/07 Vgl; Beisatz: Die in § 178 ZPO normierte Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht bezieht sich nicht nur auf Klagen, sondern auch auf Vorbringen der Rechtsanwälte in Schriftsätzen und Mahnschreiben. (T7)Vgl; Beisatz: Die in Paragraph 178, ZPO normierte Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht bezieht sich nicht nur auf Klagen, sondern auch auf Vorbringen der Rechtsanwälte in Schriftsätzen und Mahnschreiben. (T7) TE OGH 2008-06-02 10 Bkd 6/07 Auch; Beisatz: Das Prozessförderungsgebot bezieht sich nicht nur auf mündliche Vorträge, sondern auch auf Schriftsätze. (T8) TE OGH 2009-03-02 15 Bkd 5/08 Auch; nur T5; Beisatz: Stellt ein Rechtsanwalt wissentlich unwahre Behauptungen auf, um ein (wenn auch amtswegiges) Verfahren (hier: nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz) auszulösen, so handelt er disziplinär. (T9) TE OGH 2008-11-24 5 Bkd 1/08 Vgl auch; Beisatz: Hier: Wahrheitswidrige Behauptung des Rechtsanwalts, es existiere ein Treuhanderlag seines Mandanten bei seiner Kanzlei. (T10) TE OGH 2010-04-19 16 Bkd 3/09 Auch; nur T4; Beis wie T7 TE OGH 2012-05-21 16 Bkd 2/11 Ähnlich; Beisatz:

§ 9

Abs 1 RAO auferlegte Pflicht lässt es nicht zu, dass der Anwalt unter Einsatz seiner anwaltlichen Autorität gegenüber dem anwaltlich nicht vertretenen Dienstgeber des Gegners seiner Mandantin den Eindruck erweckt, ihn treffe eine Vorlagepflicht der Urkunden. (T11)Ähnlich; Beisatz:

Paragraph 9, Absatz eins, RAO auferlegte Pflicht lässt es nicht zu, dass der Anwalt unter Einsatz seiner anwaltlichen Autorität gegenüber dem anwaltlich nicht vertretenen Dienstgeber des Gegners seiner Mandantin den Eindruck erweckt, ihn treffe eine Vorlagepflicht der Urkunden. (T11) TE OGH 2012-06-25 9 Bkd 1/12 nur T1 TE OGH 2013-05-06 16 Bkd 3/12 TE OGH 2014-08-05 25 Os 8/14k Auch TE OGH 2015-09-24 29 Os 2/14g Auch TE OGH 2017-12-12 20 Ds 15/17m TE OGH 2017-10-23 24 Ds 2/17d Auch; Beisatz: Hier: Übermittlung einer infolge Abdeckung eines wesentlichen Teils unvollständigen Kopie einer Aufstellung des Personalamts der Stadt durch den Klagevertreter an den Beklagtenvertreter zum Beweis der Richtigkeit der Klagsforderung. (T12) TE OGH 2018-08-31 6 Ob 135/18y Auch; nur T4; nur T5 TE OGH 2020-06-25 9 Ob 16/20y Vgl; nur T1 TE OGH 2022-08-23 28 Ds 2/21i Vgl TE OGH 2024-09-09 23 Ds 12/23a vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0036733

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.