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{'item': '2Bkd2/92; 4Bkd1/95; 6Bkd6/98; 11Bkd2/99; 1Bkd1/00; 4Bkd2/05; 15Bkd2/05; 14Bkd4/05; 3Bkd5/06; 5Bkd1/07; 7Bkd1/11; 6Bkd1/12; 14Bkd5/12; 10Bkd4

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0056073 Entscheidungsdatum05.08.2025 Geschäftszahl2Bkd2/92; 4Bkd1/95; 6Bkd6/98; 11Bkd2/99; 1Bkd1/00; 4Bkd2/05; 15Bkd2/05; 14Bkd4/05; 3Bkd5/06; 5Bkd1/07; 7Bkd1/11; 6Bkd1/12; 14Bkd5/12; 10Bkd4/12; 9Bkd7/12; 28Os4/16x; 27Ds2/19d; 23Ds4/19v; 24Ds1/21p; 27Ds1/21k; 26Ds10/21a; 21Ds15/22a; 21Ds3/25s NormDSt 1990 §1 Abs1 G RAO §9 Abs1 RL-BA 1977 §10 RL-BA 1977 §18 RechtssatzDer Rechtsanwalt hat die Vertretung nach § 9 RAO dem Gesetz gemäß zu führen und daher Klientenaufträge nur insoweit zu befolgen, als sie dem Gesetz nicht widerstreiten. Einen Rechtsanwalt unnötig in den Streit zu ziehen und leichtfertig und ohne hinreichenden Grund gegen einen Rechtsanwalt den Vorwurf strafbaren Verhaltens zu erheben, widerstreitet dem Gesetz.Der Rechtsanwalt hat die Vertretung nach Paragraph 9, RAO dem Gesetz gemäß zu führen und daher Klientenaufträge nur insoweit zu befolgen, als sie dem Gesetz nicht widerstreiten. Einen Rechtsanwalt unnötig in den Streit zu ziehen und leichtfertig und ohne hinreichenden Grund gegen einen Rechtsanwalt den Vorwurf strafbaren Verhaltens zu erheben, widerstreitet dem Gesetz. EntscheidungstexteTE OGH 1993-06-28 2 Bkd 2/92 TE OGH 1995-12-04 4 Bkd 1/95 Vgl auch; nur: Der Rechtsanwalt hat die Vertretung nach § 9 RAO dem Gesetz gemäß zu führen und daher Klientenaufträge nur insoweit zu befolgen, als sie dem Gesetz nicht widerstreiten. (T1)Vgl auch; nur: Der Rechtsanwalt hat die Vertretung nach Paragraph 9, RAO dem Gesetz gemäß zu führen und daher Klientenaufträge nur insoweit zu befolgen, als sie dem Gesetz nicht widerstreiten. (T1) TE OGH 1998-12-14 6 Bkd 6/98 Vgl auch; nur: Einen Rechtsanwalt unnötig in den Streit zu ziehen und leichtfertig und ohne hinreichenden Grund gegen einen Rechtsanwalt den Vorwurf strafbaren Verhaltens zu erheben, widerstreitet dem Gesetz. (T2) TE OGH 2000-01-24 11 Bkd 2/99 Auch; Beisatz: Die Ankündigung, er werde seinem Mandanten empfehlen, bei Gericht Privatanklage gegen den Gegenvertreter zu erheben, falls dessen Ausführungen nicht binnen 14 Tagen ab Datum dieses Schreibens zurückgenommen würden, überschreitet bei weitem die Grenze eines unumwundenen Vorbringens gemäß § 9 RAO, zumal auch diese Gesetzesstelle die Grenze des Vorbringens im eigenen Gewissen und den geltenden Gesetzen eindeutig zieht. Es kann nicht angehen, den Gegenvertreter mit persönlicher gerichtlicher Inanspruchnahme oder strafgerichtlicher Verfolgung zu bedrohen, wenn der Anwalt eine vom gegnerischen Mandanten aufgestellte Behauptung zurückweisen möchte. (T3)Auch; Beisatz: Die Ankündigung, er werde seinem Mandanten empfehlen, bei Gericht Privatanklage gegen den Gegenvertreter zu erheben, falls dessen Ausführungen nicht binnen 14 Tagen ab Datum dieses Schreibens zurückgenommen würden, überschreitet bei weitem die Grenze eines unumwundenen Vorbringens gemäß Paragraph 9, RAO, zumal auch diese Gesetzesstelle die Grenze des Vorbringens im eigenen Gewissen und den geltenden Gesetzen eindeutig zieht. Es kann nicht angehen, den Gegenvertreter mit persönlicher gerichtlicher Inanspruchnahme oder strafgerichtlicher Verfolgung zu bedrohen, wenn der Anwalt eine vom gegnerischen Mandanten aufgestellte Behauptung zurückweisen möchte. (T3) TE OGH 2000-09-11 1 Bkd 1/00 Auch; Beisatz: Ein von einem Rechtsanwalt gegen einen Berufskollegen auf (hier jedenfalls subjektiv) nicht tragfähiger Grundlage vorschnell erhobener Vorwurf strafbaren Verhaltens ist weder mit dem Hinweis auf das allgemeine Anzeigerecht nach § 86 StPO noch damit zu rechtfertigen, dass der Rechtsanwalt zur Wahrung der Interessen seiner Partei verpflichtet ist. (T4)Auch; Beisatz: Ein von einem Rechtsanwalt gegen einen Berufskollegen auf (hier jedenfalls subjektiv) nicht tragfähiger Grundlage vorschnell erhobener Vorwurf strafbaren Verhaltens ist weder mit dem Hinweis auf das allgemeine Anzeigerecht nach Paragraph 86, StPO noch damit zu rechtfertigen, dass der Rechtsanwalt zur Wahrung der Interessen seiner Partei verpflichtet ist. (T4) TE OGH 2005-10-24 4 Bkd 2/05 Auch TE OGH 2006-05-08 15 Bkd 2/05 Vgl auch; Beisatz: Der Rechtsanwalt muss sich bei der Rechtsverfolgung unter allen Umständen im Rahmen des Gesetzes bewegen. Die Mitwirkung an einer Selbsthilfeaktion des Klienten ist unzulässig und durch § 9 RAO nicht gedeckt. (T5)Vgl auch; Beisatz: Der Rechtsanwalt muss sich bei der Rechtsverfolgung unter allen Umständen im Rahmen des Gesetzes bewegen. Die Mitwirkung an einer Selbsthilfeaktion des Klienten ist unzulässig und durch Paragraph 9, RAO nicht gedeckt. (T5) TE OGH 2006-05-08 14 Bkd 4/05 Vgl auch; Beisatz: Die Drohung mit unberechtigter Erstattung einer Strafanzeige und die Erstattung einer Strafanzeige selbst ist nur dann nicht disziplinär, wenn der Rechtsanwalt nach sorgfältiger Prüfung des Sachverhaltes zur Überzeugung gelangt, dass der durchzusetzende Anspruch gerechtfertigt und das Verhalten des Gegners strafgesetzwidrig ist. (T6) TE OGH 2007-08-27 3 Bkd 5/06 Auch; Beisatz: Gemäß § 9 Abs 1 RAO ist der Rechtsanwalt befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen. Allerdings darf er nach § 18 RL-BA den Rechtsanwalt einer anderen Partei weder unnötig in den Streit ziehen noch persönlich angreifen. (T7)Auch; Beisatz: Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, RAO ist der Rechtsanwalt befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen. Allerdings darf er nach Paragraph 18, RL-BA den Rechtsanwalt einer anderen Partei weder unnötig in den Streit ziehen noch persönlich angreifen. (T7) Beisatz: Bei schriftlichen Ausführungen ist grundsätzlich auf den Empfängerhorizont abzustellen, also darauf, wie die schriftliche Mitteilung objektiv zu verstehen ist und wie sie daher auch vom Empfänger verstanden werden konnte. (T8) TE OGH 2007-08-27 5 Bkd 1/07 Auch; Beisatz: Der Rechtsanwalt ist berechtigt und damit auch verpflichtet, Arglist des Gegners geltend zu machen, soferne dies sachlich gerechtfertigt ist. Dies hebt die Grenzen des § 9 Abs 1 RAO nicht auf; der Rechtsanwalt hat bei einem solchen Vorwurf, welcher in den strafrechtlichen Bereich gehen kann, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob sein Vorgehen durch den Auftrag, das Gesetz und sein Gewissen gedeckt ist. (T9)Auch; Beisatz: Der Rechtsanwalt ist berechtigt und damit auch verpflichtet, Arglist des Gegners geltend zu machen, soferne dies sachlich gerechtfertigt ist. Dies hebt die Grenzen des Paragraph 9, Absatz eins, RAO nicht auf; der Rechtsanwalt hat bei einem solchen Vorwurf, welcher in den strafrechtlichen Bereich gehen kann, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob sein Vorgehen durch den Auftrag, das Gesetz und sein Gewissen gedeckt ist. (T9) Beisatz: § 18 RL-BA konkretisiert einen Aspekt des anwaltlichen Verhaltens, nämlich gegenüber dem Rechtsanwalt einer anderen Partei. Wie diese Bestimmung zeigt, ist es nicht ausgeschlossen, den Gegenanwalt in den Streit zu ziehen oder persönlich anzugreifen, es darf aber nicht unnötig geschehen. (T10)Beisatz: Paragraph 18, RL-BA konkretisiert einen Aspekt des anwaltlichen Verhaltens, nämlich gegenüber dem Rechtsanwalt einer anderen Partei. Wie diese Bestimmung zeigt, ist es nicht ausgeschlossen, den Gegenanwalt in den Streit zu ziehen oder persönlich anzugreifen, es darf aber nicht unnötig geschehen. (T10) TE OGH 2011-11-21 7 Bkd 1/11 Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2012-05-07 6 Bkd 1/12 Auch; Beis wie T10 TE OGH 2012-11-20 14 Bkd 5/12 Vgl auch TE OGH 2012-12-10 10 Bkd 4/12 Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2013-02-25 9 Bkd 7/12 Vgl auch TE OGH 2017-05-18 28 Os 4/16x Vgl auch TE OGH 2020-01-30 27 Ds 2/19d Vgl TE OGH 2020-06-08 23 Ds 4/19v Vgl TE OGH 2021-10-18 24 Ds 1/21p Vgl TE OGH 2022-03-17 27 Ds 1/21k Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2022-12-06 26 Ds 10/21a Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2023-09-28 21 Ds 15/22a vgl; Beisatz wie T9 TE OGH 2025-08-05 21 Ds 3/25s vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056073

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.