← Österreich

{'item': '3Ob523/93 (3Ob524/93); 3Ob571/94 (3Ob572/94); 7Ob625/95; 2Ob71/06i; 3Ob210/07i; 2Ob39/08m; 7Ob52/10p; 2Ob7/15s; 10Ob95/18w; 2Ob102/20v; 6Ob2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047679 Entscheidungsdatum26.02.2025 Geschäftszahl3Ob523/93 (3Ob524/93); 3Ob571/94 (3Ob572/94); 7Ob625/95; 2Ob71/06i; 3Ob210/07i; 2Ob39/08m; 7Ob52/10p; 2Ob7/15s; 10Ob95/18w; 2Ob102/20v; 6Ob229/20z; 10Ob48/24t; 3Ob22/25v NormABGB §140 Cb ZPO §502 Abs1 HIII1 AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d2 RechtssatzSoweit die für die Entscheidung des Kindes über den erstmaligen Studienwechsel in Anspruch genommene Frist über das angemessene Maß hinausgeht, darf dies nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen gehen. Die Frage des Erlöschens des Unterhaltsanspruchs wird daher so zu beurteilen sein, als ob das Kind schon nach Ablauf der angemessenen, in der Regel mit einem Jahr anzunehmenden Überlegungsfrist mit dem zweiten Studium begonnen hätte. Von diesem Zeitpunkt an ist daher die durchschnittliche Dauer des neuen Studiums zu berechnen. EntscheidungstexteTE OGH 1993-06-30 3 Ob 523/93 TE OGH 1994-11-30 3 Ob 571/94 Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 523/93; Beisatz: Der Unterhaltsschuldner ist auch dann bis zum Ende der durchschnittlichen Studiendauer zu Unterhaltszahlungen zu verpflichten, wenn wahrscheinlich ist, dass das Kind das Studium nicht innerhalb dieses Zeitraums beenden wird. (T1) TE OGH 1995-11-08 7 Ob 625/95 Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2006-06-29 2 Ob 71/06i Vgl auch; Beisatz: Die einem Kind nach der Matura vor der endgültigen Wahl eines seines Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Studiums oder einer sonstigen Berufsausbildung zuzubilligende Überlegungs- und Korrekturfrist soll „im Allgemeinen" die Dauer eines Jahres nicht übersteigen. Entscheidend für die Beurteilung der Angemessenheit der in Anspruch genommenen Frist sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalles. (T2) TE OGH 2007-11-27 3 Ob 210/07i Auch; Beisatz: Sowohl für die Beurteilung der Angemessenheit der in Anspruch genommenen Frist als auch für die Beurteilung der dem Unterhaltspflichtigen noch zumutbaren (insgesamten) Studiendauer nach einem Wechsel des Studienzweigs sind jeweils die Umstände des Einzelfalls entscheidend. (T3) TE OGH 2008-09-24 2 Ob 39/08m Vgl; Beis wie T2 nur: Die einem Kind nach der Matura vor der endgültigen Wahl eines seines Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Studiums oder einer sonstigen Berufsausbildung zuzubilligende Überlegungs- und Korrekturfrist soll „im Allgemeinen" die Dauer eines Jahres nicht übersteigen. (T4); Beisatz: Gelangt das Kind innerhalb angemessener Frist zur Einsicht, dass es bei der Wahl des Studiums oder der sonstigen Berufsausbildung einem Irrtum unterlegen ist, führt dies noch nicht zum Verlust seines Unterhaltsanspruchs. (T5) TE OGH 2010-10-22 7 Ob 52/10p Auch; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2015-04-09 2 Ob 7/15s Vgl TE OGH 2018-12-19 10 Ob 95/18w Auch; Beis wie T2 TE OGH 2020-09-17 2 Ob 102/20v Beis wie T3 TE OGH 2021-04-15 6 Ob 229/20z Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2025-02-11 10 Ob 48/24t Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 Beisatz: Wenn einem Kind eine Überlegungs- und Korrekturfrist von etwa einem Jahr zuzubilligen ist, muss eine solche Frist auch einem (volljährigen) Kind zugestanden werden, um für einen schwierigen und hinsichtlich der Vorbereitung zeitintensiven Aufnahmetest für ein Hochschulstudium lernen zu können, sich somit auf ein Studium vorzubereiten. (T6) Beisatz: Diese Frist beginnt erst nach Absolvierung des Zivildienstes und somit ab Wiederaufleben der grundsätzlich bestehenden Unterhaltsverpflichtung der Eltern zu laufen. (T7) Beisatz: hier: Unterhaltsanspruch während Vorbereitung auf den Aufnahmetest zum Medizinstudium bejaht. (T8) TE OGH 2025-02-26 3 Ob 22/25v Beisatz wie T2; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047679

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.