RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047687 Entscheidungsdatum26.08.2025 Geschäftszahl3Ob523/93 (3Ob524/93); 7Ob625/95; 3Ob12/96; 3Ob2075/96k; 2Ob123/98x; 3Ob254/98v; 2Ob134/99s; 3Ob116/02h; 1Ob268/02x; 3Ob16/03d; 6Ob122/06v; 1Ob276/07f; 5Ob5/09k; 1Ob239/09t; 6Ob118/14t; 6Ob8/17w; 9Ob34/16i; 1Ob118/17k; 3Ob8/18z; 5Ob25/19s; 10Ob30/22t; 5Ob146/23s; 9Ob65/25m NormABGB §140 Cb FamLAG idF BGBl 1992/311 §2 Abs1 litbFamLAG in der Fassung BGBl 1992/311 §2 Abs1 litb RechtssatzEin Studium wird im allgemeinen ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn die in § 2 Abs 1 lit b FamLAG idF BGBl 1992/311 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.Ein Studium wird im allgemeinen ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn die in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FamLAG in der Fassung BGBl 1992/311 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. EntscheidungstexteTE OGH 1993-06-30 3 Ob 523/93 Veröff: ÖA 1994,66 TE OGH 1995-11-08 7 Ob 625/95 Beisatz: Der Anspruch auf Unterhalt erlischt jedoch trotzdem, wenn die durchschnittliche Studiendauer erreicht wird und nicht besondere Gründe vorliegen, die ein längeres Studium gerechtfertigt erscheinen lassen. (T1) TE OGH 1996-09-10 3 Ob 12/96 TE OGH 1997-07-09 3 Ob 2075/96k Veröff: SZ 70/134 TE OGH 1998-06-25 2 Ob 123/98x Vgl; Beisatz: Hier: § 2 Abs 1 lit b bb FamLAG idF des StruktAnpG BGBl 1996/
- (T2)Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, bb FamLAG in der Fassung des StruktAnpG BGBl 1996/
- (T2) TE OGH 1998-11-11 3 Ob 254/98v Beis wie T1 TE OGH 1999-05-20 2 Ob 134/99s Vgl; Beisatz: Nach der Rechtslage vor der Änderung des FamLAG durch Art 72 des Strukturanpassungsgesetzes BGBl 1996/201 kam es nicht darauf an, ob es möglich oder wahrscheinlich war, dass das Kind das Studium innerhalb der durchschnittlichen Studiendauer beendet. Der Unterhaltsschuldner war auch dann bis zum Ende der durchschnittlichen Studiendauer zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, wenn es wahrscheinlich war, dass das Kind das Studium innerhalb dieses Zeitraumes nicht beendet. Nach der Änderung des FamLAG durch das Strukturanpassungsgesetz erlischt der Anspruch auf Unterhalt trotz Erbringung des nach § 2 Abs 2 lit b bb FamLAG erforderlichen Nachweises, wenn die durchschnittliche Studiendauer eines Studienabschnittes überschritten wird. (T3)Vgl; Beisatz: Nach der Rechtslage vor der Änderung des FamLAG durch Artikel 72, des Strukturanpassungsgesetzes BGBl 1996/201 kam es nicht darauf an, ob es möglich oder wahrscheinlich war, dass das Kind das Studium innerhalb der durchschnittlichen Studiendauer beendet. Der Unterhaltsschuldner war auch dann bis zum Ende der durchschnittlichen Studiendauer zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, wenn es wahrscheinlich war, dass das Kind das Studium innerhalb dieses Zeitraumes nicht beendet. Nach der Änderung des FamLAG durch das Strukturanpassungsgesetz erlischt der Anspruch auf Unterhalt trotz Erbringung des nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, bb FamLAG erforderlichen Nachweises, wenn die durchschnittliche Studiendauer eines Studienabschnittes überschritten wird. (T3) TE OGH 2002-10-23 3 Ob 116/02h Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit des Studiums ist nur der tatsächliche Studienfortgang ex post zu betrachten. (T4) Beis wie T1 TE OGH 2002-11-26 1 Ob 268/02x Vgl aber; Beisatz: Ein noch nicht selbsterhaltungsfähiges studierendes Kind hat so lange Anspruch auf Unterhalt, als es sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, was in der Regel zu bejahen ist, wenn die durchschnittliche Studiendauer für das betreffende Fach nicht überschritten wird. Auch wenn dabei im allgemeinen auf die einzelnen Studienabschnitte abzustellen ist, kommt es dann auf die Dauer des Gesamtstudiums an, wenn das Kind von der für einzelne Studienzweige eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, nach Beendigung des vorangehenden Studienabschnitts Prüfungen des folgenden Abschnitts abzulegen, dies in ausreichendem Ausmaß geschieht und die Beendigung des Studiums in der durchschnittlichen Dauer nicht ernstlich in Frage gestellt ist. (T5) TE OGH 2003-08-21 3 Ob 16/03d Vgl auch; Beisatz: In einzelnen Fällen kann trotz Unterschreitens der gemäß § 2 Abs 1 lit b FamLAG geforderten Semesterwochenstunden der Unterhaltsanspruch weiterbestehen, weil die weiterhin aufrecht erhaltene allgemeinere Formel, nach der der Unterhaltsanspruch eines nicht selbsterhaltungsfähigen Kindes solange besteht, als dieses sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, durchaus Raum für abweichende Lösungen für die von den typischen Regelfällen abweichenden Fallkonstellationen lässt. (T6)Vgl auch; Beisatz: In einzelnen Fällen kann trotz Unterschreitens der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FamLAG geforderten Semesterwochenstunden der Unterhaltsanspruch weiterbestehen, weil die weiterhin aufrecht erhaltene allgemeinere Formel, nach der der Unterhaltsanspruch eines nicht selbsterhaltungsfähigen Kindes solange besteht, als dieses sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, durchaus Raum für abweichende Lösungen für die von den typischen Regelfällen abweichenden Fallkonstellationen lässt. (T6) TE OGH 2006-06-29 6 Ob 122/06v Auch; Beisatz: Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe kann daher nur ein Indiz beziehungsweise eine grobe Orientierung für die Frage, ob das Studium zielstrebig und ernsthaft betrieben wird, darstellen. (T7) Veröff: SZ 2006/98 TE OGH 2008-01-29 1 Ob 276/07f Auch; Beisatz: Aus der Erfüllung der Kriterien für die Gewährung von Familienbeihilfe kann im Allgemeinen abgeleitet werden, dass das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. (T8) TE OGH 2009-09-01 5 Ob 5/09k Vgl auch; Beisatz: Die Gewährung der Familienbeihilfe muss nicht bindend zur Bejahung der Frage nach ernsthaftem Bemühen zur Erreichung der Matura führen. (T9) TE OGH 2010-01-29 1 Ob 239/09t Auch; Beis wie T4; Beis wie T7 TE OGH 2014-09-17 6 Ob 118/14t Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Eine starre Differenzierung danach, ob das Studium in Studienabschnitte gegliedert ist, würde zu völlig unsachlichen Ergebnissen führen, beruht die Gliederung eines Studiums in Studienabschnitte einerseits oder in ein (nicht weiter untergliedertes) Bachelor- und Masterstudium andererseits doch teilweise auf völlig zufälligen Umständen, ohne dass dem der Sache nach ein entsprechender Unterschied zugrunde läge. (T10) Beisatz. Daher kann auch bei in Studienabschnitten gegliederten Studien eine eigenständige Beurteilung der vom Unterhaltswerber erbrachten Leistungen erfolgen. (T11) TE OGH 2017-02-27 6 Ob 8/17w Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, ob das Kind gezwungen ist, neben dem Studium eine Nebenbeschäftigung auszuüben. (T12) Veröff: SZ 2017/26 TE OGH 2017-01-26 9 Ob 34/16i Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-06-28 1 Ob 118/17k Auch TE OGH 2018-03-21 3 Ob 8/18z Beis wie T1 TE OGH 2019-07-31 5 Ob 25/19s Vgl TE OGH 2022-07-28 10 Ob 30/22t Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2024-04-09 5 Ob 146/23s vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T7 TE OGH 2025-08-26 9 Ob 65/25m Beisatz wie T1: Hier: Ausgehend von einer durchschnittlichen Studiendauer von 12 Semestern wurde der Unterhaltsanspruch des Antragstellers darüberhinausgehend für weitere 4 Semester vertretbar bejaht, weil der Antragsteller aufgrund psychischer Probleme eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen musste. (T13) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047687