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{'item': '1Ob525/93; 7Ob571/95; 5Ob77/98d; 5Ob207/02f; 9ObA14/08m; 9ObA96/07v; 9ObA78/08y; 9ObA73/10s; 3Ob104/14m; 9ObA110/15i; 8Ob102/16g; 4Ob6/19i;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017216 Entscheidungsdatum17.12.2025 Geschäftszahl1Ob525/93; 7Ob571/95; 5Ob77/98d; 5Ob207/02f; 9ObA14/08m; 9ObA96/07v; 9ObA78/08y; 9ObA73/10s; 3Ob104/14m; 9ObA110/15i; 8Ob102/16g; 4Ob6/19i; 3Ob188/25f NormABGB §886 RechtssatzDie Bestimmung des § 886 ABGB über das Erfordernis der Unterschrift ist nicht nur auf Verträge, sondern auch auf einseitige Erklärungen anzuwenden, für welche das Gesetz, ohne eine entsprechende Einschränkung zu machen, Schriftlichkeit normiert.Die Bestimmung des Paragraph 886, ABGB über das Erfordernis der Unterschrift ist nicht nur auf Verträge, sondern auch auf einseitige Erklärungen anzuwenden, für welche das Gesetz, ohne eine entsprechende Einschränkung zu machen, Schriftlichkeit normiert. EntscheidungstexteTE OGH 1993-07-02 1 Ob 525/93 Veröff: EvBl 1994/86 S 426 = JBl 1994,119 = WoBl 1994,70 (Würth) TE OGH 1995-11-22 7 Ob 571/95 Auch; nur: Die Bestimmung des § 886 ABGB über das Erfordernis der Unterschrift ist nicht nur auf Verträge, sondern auch auf einseitige Erklärungen anzuwenden. (T1)Auch; nur: Die Bestimmung des Paragraph 886, ABGB über das Erfordernis der Unterschrift ist nicht nur auf Verträge, sondern auch auf einseitige Erklärungen anzuwenden. (T1) TE OGH 1998-05-26 5 Ob 77/98d Auch; nur T1 TE OGH 2002-11-05 5 Ob 207/02f Vgl aber; Beisatz: Für die in § 10 Abs 4 MRG geforderte schriftliche Anzeige ist die Mitteilungsform durch Telefax ausreichend, um der drohenden Präklusion des Anspruchs zu begegnen, wenn das Faxschreiben die eigenhändige, ebenfalls fernkopierte Unterschrift des Mieters trägt. (T2)Vgl aber; Beisatz: Für die in Paragraph 10, Absatz 4, MRG geforderte schriftliche Anzeige ist die Mitteilungsform durch Telefax ausreichend, um der drohenden Präklusion des Anspruchs zu begegnen, wenn das Faxschreiben die eigenhändige, ebenfalls fernkopierte Unterschrift des Mieters trägt. (T2) Veröff: SZ 2002/149 TE OGH 2008-03-03 9 ObA 14/08m nur T1 TE OGH 2008-02-07 9 ObA 96/07v TE OGH 2008-08-20 9 ObA 78/08y Auch; Beisatz: Hier: Schriftformgebot in Kollektivvertrag für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. (T3) TE OGH 2010-09-03 9 ObA 73/10s Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2014-08-21 3 Ob 104/14m Beisatz: Hier: Schriftform nach § 156a Abs 2 IO: An eine solch qualifizierte Mahnung werden hohe Anforderungen gestellt, da der Normzweck darin besteht, den Schuldner eindringlich auf die drohenden schweren Folgen seines Verzugs hinzuweisen. (T4)Beisatz: Hier: Schriftform nach Paragraph 156 a, Absatz 2, IO: An eine solch qualifizierte Mahnung werden hohe Anforderungen gestellt, da der Normzweck darin besteht, den Schuldner eindringlich auf die drohenden schweren Folgen seines Verzugs hinzuweisen. (T4) TE OGH 2015-10-28 9 ObA 110/15i Auch; Beisatz: Hier: Normierung der Schriftlichkeit durch Kollektivvertrag für die Zahnarztangestellten Österreichs. (T5) TE OGH 2017-03-28 8 Ob 102/16g Beisatz: Die Rechtsprechung hat die Maßgeblichkeit des § 886 ABGB regelmäßig auch in Fällen bejaht, in denen das MRG die Schriftform verlangt. (T6)Beisatz: Die Rechtsprechung hat die Maßgeblichkeit des Paragraph 886, ABGB regelmäßig auch in Fällen bejaht, in denen das MRG die Schriftform verlangt. (T6) Beisatz: Hier: Kündigung gemäß § 33 Abs 1 MRG. (T7)Beisatz: Hier: Kündigung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, MRG. (T7) TE OGH 2019-02-26 4 Ob 6/19i Veröff: SZ 2019/16 TE OGH 2025-12-17 3 Ob 188/25f European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0017216

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