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{'item': '1Ob525/93; 1Ob515/95; 1Ob620/95; 5Ob2085/96w; 6Ob512/96 (6Ob513/96); 5Ob77/98d; 1Ob358/99z; 5Ob207/02f; 9ObA14/08m; 9ObA96/07v; 9ObA78/08y;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017221 Entscheidungsdatum17.12.2025 Geschäftszahl1Ob525/93; 1Ob515/95; 1Ob620/95; 5Ob2085/96w; 6Ob512/96 (6Ob513/96); 5Ob77/98d; 1Ob358/99z; 5Ob207/02f; 9ObA14/08m; 9ObA96/07v; 9ObA78/08y; 5Ob133/10k; 8ObA63/09m; 5Ob208/10i; 5Ob166/10p; 9ObA153/12h; 9Ob41/12p; 1Ob161/13b; 3Ob104/14m; 9ObA110/15i; 5Ob71/16a; 8Ob102/16g; 4Ob6/19i; 8ObA101/21t; 5Ob182/22h; 9ObA57/23g; 8Ob74/24a; 3Ob188/25f NormABGB §886 ArbVG §29 KSchG §3 KSchG §6 RechtssatzDas Gebot der Schriftlichkeit bedeutet im allgemeinen "Unterschriftlichkeit", es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor. Das Erfordernis der Schriftform soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. EntscheidungstexteTE OGH 1993-07-02 1 Ob 525/93 Veröff: EvBl 1994/86 S 426 = JBl 1994,119 = WoBl 1994,70 (Würth) TE OGH 1995-03-27 1 Ob 515/95 Vgl; Veröff: SZ 68/63 TE OGH 1995-12-05 1 Ob 620/95 Vgl; Veröff: SZ 68/230 TE OGH 1996-05-14 5 Ob 2085/96w Vgl auch; Beisatz: Befristungsvereinbarung muss von beiden Parteien des Mietvertrages, also auch vom Vermieter, unterschrieben sein. Die teleologische Reduktion von Formvorschriften ist mit größter Vorsicht zu handhaben. (T1) TE OGH 1996-04-26 6 Ob 512/96 Auch; nur: Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet im allgemeinen "Unterschriftlichkeit", es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor. (T2) Beisatz: Im Anwendungsbereich der CMR ist das Schriftlichkeitsgebot nicht im Sinne der "Unterschriftlichkeit" zu verstehen. (T3) Veröff: SZ 69/107 TE OGH 1998-05-26 5 Ob 77/98d Vgl; nur T2; Beisatz: Mit der teleologischen Reduktion von Formvorschriften muss äußerst behutsam umgegangen werden. (T4) TE OGH 2000-04-28 1 Ob 358/99z Auch; Beisatz: Nicht nur bei Verträgen, sondern auch bei einseitigen Erklärungen erfordert Schriftlichkeit in der Regel - es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor, - beiderseitige Unterschriftlichkeit. (T5) Veröff: SZ 73/76 TE OGH 2002-11-05 5 Ob 207/02f Vgl aber; Beisatz: Für die in § 10 Abs 4 MRG geforderte schriftliche Anzeige ist die Mitteilungsform durch Telefax ausreichend, um der drohenden Präklusion des Anspruchs zu begegnen, wenn das Faxschreiben die eigenhändige, ebenfalls fernkopierte Unterschrift des Mieters trägt. (T6)Vgl aber; Beisatz: Für die in Paragraph 10, Absatz 4, MRG geforderte schriftliche Anzeige ist die Mitteilungsform durch Telefax ausreichend, um der drohenden Präklusion des Anspruchs zu begegnen, wenn das Faxschreiben die eigenhändige, ebenfalls fernkopierte Unterschrift des Mieters trägt. (T6) Veröff: SZ 2002/149 TE OGH 2008-03-03 9 ObA 14/08m nur T2 TE OGH 2008-02-07 9 ObA 96/07v nur: Das Erfordernis der Schriftform soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. (T7) TE OGH 2008-08-20 9 ObA 78/08y nur T2; Beisatz: Hier: Schriftformgebot in Kollektivvertrag für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. (T8) TE OGH 2010-09-23 5 Ob 133/10k Vgl; Beisatz: Schriftlichkeit liegt nur dann vor, wenn der Text der Erklärung auch mit der eigenhändigen Unterschrift des Erklärenden versehen ist. (T9) Beisatz: Hier: Schriftform nach § 16 Abs 1 Z 5 MRG. (T10)Beisatz: Hier: Schriftform nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, MRG. (T10) TE OGH 2010-09-22 8 ObA 63/09m nur T2; nur T7; Beisatz: „Unterschriftlichkeit“ erfordert in der Regel die eigenhändige Unterschrift unter dem Text. (T11) Veröff: SZ 2010/115 TE OGH 2010-12-20 5 Ob 208/10i TE OGH 2011-03-08 5 Ob 166/10p Vgl; Beis wie T9; Beis wie T10 Veröff: SZ 2011/29 TE OGH 2013-01-29 9 ObA 153/12h Beisatz: Zum Schriftformgebot nach § 29 ArbVG und der Paraphierung einer Betriebsvereinbarung. (T12)Beisatz: Zum Schriftformgebot nach Paragraph 29, ArbVG und der Paraphierung einer Betriebsvereinbarung. (T12) TE OGH 2013-07-31 9 Ob 41/12p Beisatz: Auch wenn man iSd § 886 dritter Satz ABGB ein Telefax der Nachbildung einer eigenhändigen Unterschrift auf mechanischem Weg gleichsetzt, so ist nicht bekannt, dass ein Telefax auch im privaten rechtsgeschäftlichen Verkehr für den Abschluss von schriftformgebundenen Geschäftstypen wie einer Bürgschaft derart Verbreitung gefunden hätte, dass es als im Geschäftsverkehr allgemein verkehrsübliche Abschlussform angesehen werden könnte. (T13)Beisatz: Auch wenn man iSd Paragraph 886, dritter Satz ABGB ein Telefax der Nachbildung einer eigenhändigen Unterschrift auf mechanischem Weg gleichsetzt, so ist nicht bekannt, dass ein Telefax auch im privaten rechtsgeschäftlichen Verkehr für den Abschluss von schriftformgebundenen Geschäftstypen wie einer Bürgschaft derart Verbreitung gefunden hätte, dass es als im Geschäftsverkehr allgemein verkehrsübliche Abschlussform angesehen werden könnte. (T13) Beisatz: Eine vom Bürgen eigenhändig unterschriebene Bürgschaftserklärung, die er dem Gläubiger per Telefax übermittelt, erfüllt die Voraussetzungen des Formgebots des § 1346 Abs 2 ABGB. (T14); Veröff: SZ 2013/72Beisatz: Eine vom Bürgen eigenhändig unterschriebene Bürgschaftserklärung, die er dem Gläubiger per Telefax übermittelt, erfüllt die Voraussetzungen des Formgebots des Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB. (T14); Veröff: SZ 2013/72 TE OGH 2013-09-19 1 Ob 161/13b Vgl auch; Beis wie T14 TE OGH 2014-08-21 3 Ob 104/14m Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Schriftform nach § 156a Abs 2 IO: An eine solch qualifizierte Mahnung werden hohe Anforderungen gestellt, da der Normzweck darin besteht, den Schuldner eindringlich auf die drohenden schweren Folgen seines Verzugs hinzuweisen. (T15)Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Schriftform nach Paragraph 156 a, Absatz 2, IO: An eine solch qualifizierte Mahnung werden hohe Anforderungen gestellt, da der Normzweck darin besteht, den Schuldner eindringlich auf die drohenden schweren Folgen seines Verzugs hinzuweisen. (T15) TE OGH 2015-10-28 9 ObA 110/15i Beisatz: Der Formzweck der Schriftlichkeit der Kündigung einer Arbeitsvertragspartei liegt wesentlich im Bedürfnis des Empfängers, das Kündigungsschreiben des anderen Vertragsteils physisch in Händen zu haben. (T16) TE OGH 2016-09-29 5 Ob 71/16a Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 2016/105 TE OGH 2017-03-28 8 Ob 102/16g nur T2; Beisatz wie T1 nur: Die teleologische Reduktion von Formvorschriften ist mit größter Vorsicht zu handhaben. (T17); Beis wie T4; Beisatz: Nur im Einzelfall kann einem gesetzlichen Schriftlichkeitsgebot auch ohne Unterfertigung einer Erklärung entsprochen werden; die Zulässigkeit derartiger Ausnahmen richtet sich nach dem Zweck des jeweiligen Formgebots. (T18) Beisatz: Im Anwendungsbereich des MRG genügte die bloße Textform ohne Unterschrift in Fällen, in denen es nur um die Erfüllung von Informationspflichten ging. Davon zu unterscheiden ist aber die Abgabe von Willenserklärungen. (T19) Beisatz: Hier: Kündigung durch den Mieter gemäß § 33 Abs 1 MRG. (T20)Beisatz: Hier: Kündigung durch den Mieter gemäß Paragraph 33, Absatz eins, MRG. (T20) TE OGH 2019-02-26 4 Ob 6/19i Beis wie T1; Veröff: SZ 2019/16 TE OGH 2022-08-30 8 ObA 101/21t Beis wie T4; Beisatz: Hier: Zum Schriftlichkeitserfordernis des § 32 Abs 1 VBG 1948. (T21)Beis wie T4; Beisatz: Hier: Zum Schriftlichkeitserfordernis des Paragraph 32, Absatz eins, VBG 1948. (T21) TE OGH 2022-12-21 5 Ob 182/22h nur T7 TE OGH 2024-04-24 9 ObA 57/23g nur T2; Beisatz wie T4; nur T7; Beisatz wie T17; Beisatz wie T18 TE OGH 2025-02-27 8 Ob 74/24a Beisatz wie T2 TE OGH 2025-12-17 3 Ob 188/25f nur T2; Beisatz wie T17 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0017221

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.