← Österreich

{'item': ['1Ob575/93', '8Ob610/93', '3Ob540/94', '8Ob525/94', '1Ob600/95', '1Ob202/00p', '5Ob299/00g', '4Ob244/03s', '9Ob76/04y', '6Ob204/04z', '7Ob16

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012384 Entscheidungsdatum02.07.1993 Geschäftszahl1Ob575/93; 8Ob610/93; 3Ob540/94; 8Ob525/94; 1Ob600/95; 1Ob202/00p; 5Ob299/00g; 4Ob244/03s; 9Ob76/04y; 6Ob204

§62

Abs1 A5;

§62

Abs1 B2a;

§62

Abs1 B2b;

§62Abs1 B2c; ZPO §528 Abs2 K Rechtssatz

Trotz des - erst durch die Erweiterte Wertgrenzen - Novelle 1989 in die Gesetzessprache eingeführten - Begriffs "Revisionsrekurs" liegt in bezug auf Zurückweisungsbeschlüsse der Rekursgerichte keine planwidrige Gesetzeslücke vor. In den Fällen des § 528 Abs 2 ZPO (vor der WGN 1989: 528 Abs 1 Z 3 bis 6) ist die Anfechtbarkeit von rekursgerichtlichen Entscheidungen weiterhin in jedem Fall ausgeschlossen, also auch dann, wenn das Gericht zweiter Instanz nicht in der Sache selbst entschied, sondern eine Sachentscheidung aus formellen (verfahrensrechtlichen) Gründen ablehnte (so schon 3 Ob 44/93).Trotz des - erst durch die Erweiterte Wertgrenzen - Novelle 1989 in die Gesetzessprache eingeführten - Begriffs "Revisionsrekurs" liegt in bezug auf Zurückweisungsbeschlüsse der Rekursgerichte keine planwidrige Gesetzeslücke vor. In den Fällen des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO (vor der WGN 1989: 528 Absatz eins, Ziffer 3 bis 6) ist die Anfechtbarkeit von rekursgerichtlichen Entscheidungen weiterhin in jedem Fall ausgeschlossen, also auch dann, wenn das Gericht zweiter Instanz nicht in der Sache selbst entschied, sondern eine Sachentscheidung aus formellen (verfahrensrechtlichen) Gründen ablehnte (so schon 3 Ob 44/93). EntscheidungstexteTE OGH 1993-07-02 1 Ob 575/93 Veröff: RZ 1994/66 S 222 TE OGH 1994-01-20 8 Ob 610/93 Auch; Veröff: SZ 67/5 TE OGH 1994-09-07 3 Ob 540/94 Auch TE OGH 1995-05-24 8 Ob 525/94 Auch TE OGH 1995-08-29 1 Ob 600/95 Auch TE OGH 2000-08-29 1 Ob 202/00p Beisatz: Im Fall der Überweisung vom außerstreitigen in das streitige Verfahren ist der Revisionsrekurs nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 14 Abs 1 AußStrG zulässig. (T1); Veröff: SZ 73/129Beisatz: Im Fall der Überweisung vom außerstreitigen in das streitige Verfahren ist der Revisionsrekurs nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig. (T1); Veröff: SZ 73/129 TE OGH 2001-05-29 5 Ob 299/00g Auch TE OGH 2003-12-16 4 Ob 244/03s nur: In den Fällen des § 528 Abs 2 ZPO ist die Anfechtbarkeit von rekursgerichtlichen Entscheidungen weiterhin in jedem Fall ausgeschlossen, also auch dann, wenn das Gericht zweiter Instanz nicht in der Sache selbst entschied, sondern eine Sachentscheidung aus formellen (verfahrensrechtlichen) Gründen ablehnte. (T2); Beisatz: Hier: Ein Beschluss, mit dem der Rekurs gegen einen Auftrag zur Verbesserung des Verfahrenshilfeantrags zurückgewiesen wurde, kann nicht beim Obersten Gerichtshof angefochten werden. (T3)nur: In den Fällen des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO ist die Anfechtbarkeit von rekursgerichtlichen Entscheidungen weiterhin in jedem Fall ausgeschlossen, also auch dann, wenn das Gericht zweiter Instanz nicht in der Sache selbst entschied, sondern eine Sachentscheidung aus formellen (verfahrensrechtlichen) Gründen ablehnte. (T2); Beisatz: Hier: Ein Beschluss, mit dem der Rekurs gegen einen Auftrag zur Verbesserung des Verfahrenshilfeantrags zurückgewiesen wurde, kann nicht beim Obersten Gerichtshof angefochten werden. (T3) TE OGH 2004-09-29 9 Ob 76/04y Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2004-10-21 6 Ob 204/04z Auch; nur T2 TE OGH 2005-08-31 7 Ob 160/05p Vgl auch TE OGH 2006-10-03 10 Ob 51/06g Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Vorliegen der Voraussetzungen nach § 62 Abs 1

. (T4)Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 62, Absatz eins,

. (T4) TE OGH 2006-12-21 6 Ob 268/06i Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Auch wenn erst das Rekursgericht den (allfälligen) Mangel wahrgenommen hat. (T5) TE OGH 2007-02-13 4 Ob 22/07z Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Zurückweisung durch 2. Instanz wegen mangelnder Beschwer. (T6) TE OGH 2022-08-22 5 Ob 39/22d Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012384

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.