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{'item': '9ObA114/93; 9ObA168/93; 9ObA237/99i; 8ObA298/99b; 9ObA289/99m; 8ObA40/03w; 8ObA64/05b (8ObA68/05s); 8ObA24/11d; 9ObA64/11v; 8ObA37/13v; 9ObA

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018143 Entscheidungsdatum29.03.2023 Geschäftszahl9ObA114/93; 9ObA168/93; 9ObA237/99i; 8ObA298/99b; 9ObA289/99m; 8ObA40/03w; 8ObA64/05b (8ObA68/05s); 8ObA24/11d; 9ObA64/11v; 8ObA37/13v; 9ObA41/14s; 8ObA78/19g; 9ObA20/22i; 8ObA11/23k NormABGB §879 BIIh ArbVG §105 Abs3 Z1 liti ArbVG §105 Abs3 Z2 GleichbehandlungsG §2a Abs8 RechtssatzStrebt der Arbeitgeber auf dem durch die Rechtsordnung vorgesehenen Weg, nämlich durch ein Änderungsangebot, eine Vertragsänderung über dispositive Vertragspunkte an, und stimmt der Arbeitnehmer nicht zu, so kann die aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung zwar nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG, nicht aber als Motivkündigung nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG angefochten werden.Strebt der Arbeitgeber auf dem durch die Rechtsordnung vorgesehenen Weg, nämlich durch ein Änderungsangebot, eine Vertragsänderung über dispositive Vertragspunkte an, und stimmt der Arbeitnehmer nicht zu, so kann die aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung zwar nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG, nicht aber als Motivkündigung nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG angefochten werden. EntscheidungstexteTE OGH 1993-07-08 9 ObA 114/93 Veröff: SZ 66/83 = WBl 1993,398 TE OGH 1993-07-08 9 ObA 168/93 Auch TE OGH 1999-11-17 9 ObA 237/99i Vgl; Beisatz: Voraussetzung einer verpönten Motivkündigung ist, dass die Ansprüche des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber in Frage gestellt werden. Ein "Infragestellen" liegt nicht vor, wenn der Dienstgeber versucht, eine gesetzlich nicht unzulässige Verschlechterung der Entgeltbedingungen durch eine einvernehmliche Vertragsänderung zu erreichen, die vertragsmäßigen Ansprüche zwar nicht zahlt, aber die Kündigung nicht wegen der Geltendmachung der vertragsgemäßen Ansprüche, sondern wegen der Ablehnung des Anbotes auf Vertragsänderung erfolgt. Ob die Kündigung in Form einer Änderungskündigung ausgesprochen wird, ist unerheblich. (T1) TE OGH 1999-11-25 8 ObA 298/99b Veröff: SZ 72/198 TE OGH 2000-01-12 9 ObA 289/99m Beisatz: Bei Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer die Annahme des Angebots des Arbeitgebers zur Änderung der Arbeits- oder Entgeltbedingungen zumutbar ist. Ist dies der Fall, liegt in der Kündigung wegen der Nichtannahme des Angebotes keine soziale Beeinträchtigung. (T2)Beisatz: Bei Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG ist zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer die Annahme des Angebots des Arbeitgebers zur Änderung der Arbeits- oder Entgeltbedingungen zumutbar ist. Ist dies der Fall, liegt in der Kündigung wegen der Nichtannahme des Angebotes keine soziale Beeinträchtigung. (T2) TE OGH 2003-06-12 8 ObA 40/03w Beisatz: Anders verhält es sich jedoch, wenn das mit der Androhung der Beendigung des Vertragsverhältnisses verbundene Änderungsanbot die Reaktion auf die Geltendmachung nicht offenbar unberechtigter Ansprüche durch den Arbeitnehmer war und inhaltlich darauf hinauslief, die Klägerin vor die Wahl zu stellen, ihre Forderung (im Wesentlichen) aufzugeben oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinnehmen zu müssen (Ansprüche aus dem GlBG). (T3) TE OGH 2005-11-16 8 ObA 64/05b Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2011-04-26 8 ObA 24/11d TE OGH 2011-12-21 9 ObA 64/11v Auch; Bem: Siehe in diesem Zusammenhang auch RS0127599. (T4) TE OGH 2013-12-17 8 ObA 37/13v Beis wie T2 TE OGH 2014-05-27 9 ObA 41/14s Auch TE OGH 2020-01-24 8 ObA 78/19g Beisatz: In der Ablehnung eines Änderungsbegehrens durch den Arbeitnehmer kann auch keine Geltendmachung von Ansprüchen gesehen werden, die vom Arbeitgeber in Frage gestellt wurden. (T5) TE OGH 2022-04-27 9 ObA 20/22i Beisatz: Hier: Gegenständlich lag kein mit der Androhung der Beendigung des Vertragsverhältnisses verbundenes Änderungsanbot als Reaktion auf die Geltendmachung nicht offenbar unberechtigter Ansprüche durch den Arbeitnehmer, das inhaltlich darauf hinauslief, den Arbeitnehmer vor die Wahl zu stellen, seine Forderung (im Wesentlichen aufzugeben oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinnehmen zu müssen. (T6) TE OGH 2023-03-29 8 ObA 11/23k Beisatz wie T1; Beisatz wie T3 Beisatz: Hier: Kein "Infragestellen" bisher bestehender Ansprüche des Arbeitnehmers. Nach den Feststellungen lagen die Gründe für das Bestreben der Beklagten, mit der Klägerin durch Nachtrag zum Dienstvertrag eine neue Stellenbeschreibung und Funktionsbezeichnung zu vereinbaren, in betrieblichen Umstrukturierungen. Weder Gehalt, Tätigkeit noch kollektivvertragliche Einstufung der Klägerin wären geändert worden. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0018143

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