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{'item': ['4Ob60/93', '3Ob146/93', '4Ob69/95']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.07.1993 Geschäftszahl4Ob60/93; 3Ob146/93; 4Ob69/95 NormUWG §9a Abs2 Z8; RechtssatzOb auch gleichartige, in einem zeitlichen Zusammenhang stehende Gewinnspiele als "ein Gewinnspiel" im Sinne des § 9 a Abs 2 Z 8 UWG verstehen sind, muß daher vor allem danach beurteilt werden, ob ihre Attraktivität und damit ihr Einfluß auf den Kaufentschluß von der Gewinnchance bei einem Tagesspiel oder von der des gesamten Spiels bestimmt wird. Bei einer Gewinnspiel-Serie, die an mehreren Tagen Gewinnchancen bis je dreihunderttausend Schilling bietet ist von einem einheitlichen Spiel auszugehen, auch wenn Interessierte jeden Tag einsteigen und auch jeden Tag wieder aussteigen können.Ob auch gleichartige, in einem zeitlichen Zusammenhang stehende Gewinnspiele als "ein Gewinnspiel" im Sinne des Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 8, UWG verstehen sind, muß daher vor allem danach beurteilt werden, ob ihre Attraktivität und damit ihr Einfluß auf den Kaufentschluß von der Gewinnchance bei einem Tagesspiel oder von der des gesamten Spiels bestimmt wird. Bei einer Gewinnspiel-Serie, die an mehreren Tagen Gewinnchancen bis je dreihunderttausend Schilling bietet ist von einem einheitlichen Spiel auszugehen, auch wenn Interessierte jeden Tag einsteigen und auch jeden Tag wieder aussteigen können. EntscheidungstexteTE OGH 1993/07/13 4 Ob 60/93 TE OGH 1993/11/24 3 Ob 146/93 TE OGH 1995/09/19 4 Ob 69/95 nur: Ob auch gleichartige, in einem zeitlichen Zusammenhang stehende Gewinnspiele als "ein Gewinnspiel" im Sinne des § 9 a Abs 2 Z 8 UWG verstehen sind, muß daher vor allem danach beurteilt werden, ob ihre Attraktivität und damit ihr Einfluß auf den Kaufentschluß von der Gewinnchance bei einem Tagesspiel oder von der des gesamten Spiels bestimmt wird. (T1) Beisatz: Spricht der Veranstalter eines Gewinnspieles von einer "1. Runde", so gibt er damit nicht nur zu erkennen, daß (zumindest) eine zweite Runde folgen wird, sondern auch, daß er selbst die zwei oder mehreren Runden des Gewinnspiels als einheitliches Spiel betrachtet, das eben in mehreren Wochen veranstaltet wird; es handelt sich somit um eine Gewinnspiel-Serie, die mehrmals Gewinnchancen bietet. (T2)nur: Ob auch gleichartige, in einem zeitlichen Zusammenhang stehende Gewinnspiele als "ein Gewinnspiel" im Sinne des Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 8, UWG verstehen sind, muß daher vor allem danach beurteilt werden, ob ihre Attraktivität und damit ihr Einfluß auf den Kaufentschluß von der Gewinnchance bei einem Tagesspiel oder von der des gesamten Spiels bestimmt wird. (T1) Beisatz: Spricht der Veranstalter eines Gewinnspieles von einer "1. Runde", so gibt er damit nicht nur zu erkennen, daß (zumindest) eine zweite Runde folgen wird, sondern auch, daß er selbst die zwei oder mehreren Runden des Gewinnspiels als einheitliches Spiel betrachtet, das eben in mehreren Wochen veranstaltet wird; es handelt sich somit um eine Gewinnspiel-Serie, die mehrmals Gewinnchancen bietet. (T2) RechtssatznummerRS0079479

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.